Bußgeldbescheid

Durch einen Bußgeldbescheid wird eine sog. Ordnungswidrigkeit geahndet.

Bußgeldbescheid – Begriff & Inhalt

Eine Ordnungswidrigkeit ist ein rechtswidriger und vorwerfbarer Verstoß gegen Verhaltensregeln, dessen Ahndung nach Auffassung des Gesetzgebers zwar keine Bestrafung im strafrechtlichen Sinn erforderlich macht, aber eine Geldbuße nach sich ziehen soll.

Ein Bußgeldbescheid hat also regelmäßig die Verhängung eines Bußgelds gegen den Betroffenen zum Gegenstand. Außerdem können durch einen Bußgeldbescheid auch Nebenfolgen verhängt werden, etwa ein Fahrverbot. Ein Bußgeldbescheid hat im Übrigen u. a. Angaben zur Person des Betroffenen, die Bezeichnung der ihm vorgeworfenen Tat sowie Zeit und Ort deren Begehung, die gesetzlichen Merkmale der durch den Bußgeldbescheid geahndeten Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften zu enthalten.

Der Bußgeldbescheid spielt insbesondere im Verkehrsrecht eine große Rolle. Denn über § 49 StVO i. V. m. § 24 StVG können die meisten Verstöße gegen das Verkehrsrecht der StVO als Ordnungswidrigkeit durch einen Bußgeldbescheid bzw. die Verhängung eines Bußgelds geahndet werden. Regelmäßige Folge nach einem Verkehrsunfall ist also nicht nur eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, sondern auch ein Bußgeld- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren.

Verfahren, Rechte & Pflichten des Betroffenen

Der Bußgeldbescheid stellt das vorläufige Ende des Ordnungswidrigkeitenverfahrens dar, das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt ist.

Zuvor hat die regelmäßig zuständige Verwaltungsbehörde in einem Vorverfahren geprüft bzw. ermittelt, ob eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, die mit einem Bußgeld zu ahnden und deshalb ein Bußgeldbescheid zu erlassen ist. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten besteht für die Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, den Betroffenen zu verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundfünfzig Euro zu verhängen, anstatt einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Die Verwarnung wird aber nur wirksam, wenn der Betroffene hiermit einverstanden ist und das Verwarnungsgeld binnen einer Frist von regelmäßig einer Woche zahlt.

Bereits im Vor- bzw. Ermittlungsverfahren ist der Betroffene zu beteiligen. Ihm ist durch die Verwaltungsbehörde die Gelegenheit zu geben, sich zur Beschuldigung zu äußern. Verpflichtet ist er hierzu nicht. Selbstverständlich kann sich der Betroffene auch schon im Vorverfahren durch einen Verteidiger unterstützen lassen und die zu Grunde liegenden Akten einsehen.

Wird die Ordnungswidrigkeit durch einen Bußgeldbescheid geahndet, kann der Betroffene hiergegen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids. Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde in einem Zwischenverfahren, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Auch im Zwischenverfahren wird dem Betroffenen regelmäßig die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern sowie Tatsachen und Beweismittel zu seiner Entlastung vorzubringen.

Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, so übersendet sie die Akten über die Staatsanwaltschaft an das in 1. Instanz zuständige Amtsgericht, vor dem dann die Hauptverhandlung stattfindet. In deren Rahmen wird erforscht, ob der dem Betroffenen gemachte Vorwurf der Wahrheit entspricht oder nicht. Insbesondere werden durch das Amtsgericht die vorhandenen Beweise erhoben.

Für die Hauptverhandlung gelten grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend, soweit nicht das OWiG hiervon abweichende Regelungen trifft. Jedenfalls gilt zu Gunsten des Betroffenen die Unschuldsvermutung. Ihm muss also zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass der gegen ihn erhobene Vorwurf zutreffend ist. Das Verfahren vor dem Amtsgericht kann mit einem Freispruch, einer Verurteilung oder einer Verfahrenseinstellung enden. Grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde.

Ihr Ansprechpartner

Ralf Schulze Steinen

Sekretariat Ralf Schulze Steinen

KONTAKTANFRAGE

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.

Haben Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, der Ihnen zweifelhaft erscheint?

Dann sprechen Sie unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Verkehrsrecht an.

FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT

Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe.

BETRIEBSGEFAHR
ÖFFNEN SCHLIESSEN

Unter Betriebsgefahr versteht man die generelle Gefahr des Betriebes etwa eines KFZ, einer chemischen Anlage oder einer Eisenbahn. Insoweit haftet der „Betreiber“ für den Schaden eines Dritten auch ohne Verschulden. § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) z.B. regelt: „Wird bei dem Betrieb eines KFZ oder eines Anhängers, … , ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“. Diese sog. Gefährdungshaftung trifft gleichsam den Halter eines Tieres.

DIREKTANSPRUCH
ÖFFNEN SCHLIESSEN

Im Rahmen einer Pflichtversicherung besteht gemäß § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein gesetzlicher Direktanspruch gegenüber der Versicherung des Schädigers. Das gilt z.B. bei der KFZ-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung und der Schädiger haften als Gesamtschuldner. Der Direktanspruch besteht auch dann, wenn der Schädiger seine Versicherungsbeiträge nicht gezahlt hat und keinen Versicherungsschutz mehr hat.

ANSCHEINSBEWEIS
ÖFFNEN SCHLIESSEN

Der Anscheinsbeweis (auch „Beweis des ersten Anscheins“, stammt vom lateinischen prima facie = „auf den ersten Blick“) ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung im Zivilprozess. Von einem Anscheinsbeweis spricht man, wenn ein Sachverhalt erfahrungsgemäß auf einen bestimmten Geschehensablauf hindeutet. Gestützt auf Erfahrungssätze sind ausnahmsweise Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen möglich, z.B. zur Feststellung der Ursächlichkeit und des Verschuldens. Es typisches Beispiel aus dem Verkehrsrecht ist der Auffahrunfall.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.