Mietrecht | 28.03.2014

Farbenchaos in der Wohnung: Bei Rückgabe der Wohnung nicht zulässig!

Zwar ist der Mieter während der Mietzeit in der Wahl der für die malermäßige Dekoration seiner Wohnung zu verwendenden Farben grundsätzlich frei, d. h. er kann auch kräftige und/oder ungewöhnliche Farbtöne wählen. Bei Rückgabe der Wohnung muss diese allerdings in neutralen, für breite Mieterkreise akzeptablen Farbtönen zurückgegeben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter die Wohnung in einer neutralen Dekoration übernommen hat.

Dies hat der Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die beklagten Mieter die ihrerseits von der klagenden Vermieterin angemietete Doppelhaushälfte frisch renoviert, in neutralen Farbtönen übernommen. Während der Mietzeit wählten die Mieter für die malermäßige Dekoration ihrer Wohnung allerdings kräftige Farben, d. h. rot, gelb und blau.

Bei Rückgabe der Wohnung beseitigten die Mieter diesen Zustand trotz entsprechender Aufforderung durch die Vermieterin nicht.

Letztere ließ die bunten Farben dann selbst überstreichen und verlangte die ihr hierbei entstandenen Kosten im Wege des Schadensersatzes von den Beklagten ersetzt.

Zu Recht?

Ja –  der Bundesgerichtshof gibt der Vermieterin Recht:

1.

Die Beklagten seien wegen der Rückgabe der Wohnung, die sie mit neutral – hier: weiß – gestrichenen Wänden übernommenen hätten, in einem ausgefallenen farblichen Zustand, der eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich mache, weil er für viele Mieter nicht akzeptabel sei, gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig.

Das vertragswidrige Verhalten der Beklagten bei Beendigung des Mietverhältnisses bestehe darin, dass sie die Pflicht, auf das berechtigte Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Weitervermietung der zurückgegebenen Doppelhaushälfte in der gebotenen Weise Rücksicht zu nehmen, verletzt hätten.

2.

Eine ungewöhnliche Farbwahl bei der Dekoration einzelner Räume führe nach allgemeiner Meinung zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden Verschlechterung der zurückgegebenen Mieträume, wenn eine Weitervermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich sei.

a.

So habe der Senat bereits entschieden, dass dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werde, nicht abzusprechen und der Mieter dementsprechend nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehalten sei, eine von ihm angebrachte ungewöhnliche Dekoration bei Rückgabe der Wohnung wieder zu beseitigen.

b.

Der Mieter sei mithin gemäß § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurückgebe.

Die Pflichtverletzung des Mieters bestehe aber nicht darin, dass er die Schönheitsreparaturen während der Mietzeit nach seinen sehr singulären Vorstellungen durchgeführt habe, sondern in der Rückgabe der Wohnung in einem Zustand, der es nicht ermögliche, allein mit den üblichen Vorarbeiten die Dekoration zu erneuern. In diesem Fall versuche der Mieter, die zusätzlichen Kosten, die aus der Selbstverwirklichung durch Farbwahl und sonstige Gestaltung stammen, auf den Vertragspartner abzuwälzen.

Fazit:

Der BGH gibt schließt sich der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung an. Unseres Erachtens zu Recht.

Mehr zum Thema „Schönheitsreparaturen“ finden Sie hierhier und hier. Mehr zum Thema „Rückgabe der Wohnung“ finden Sie hier. Alle weiteren, das Mietrecht betreffenden Fragen richten Sie bitte an unseren Partner

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