Wohnungseigentumsrecht | 26.03.2014

Bauliche Veränderung gem. § 22 Abs. 1 WEG – Nachteilig bei Mehrkosten!

Eine bauliche Veränderung i. S. v. § 22 Abs. 1 WEG ist dann nachteilig und hier wegen bei fehlender Zustimmung zu entfernen, wenn sie die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums behindert und Mehrkosten verursacht.

 

Dies hat der Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.02.2014, Az. V ZR 25/13,entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die beklagte Miteigentümerin eigenmächtig eine Terassenbedachung installiert. Der Kläger war der Ansicht, es handle sich hierbei um eine nachteilige und damit zustimmungspflichtige bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums i. S. v. § 22 Abs. 1 WEG.

Deshalb begehrte er die Beseitigung der Terrassenüberdachung.

Zu Recht?

Ja – der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt die Entscheidung des Landgerichts Hamburg.

1.

Der Bau der Terrassenüberdachung sei als bauliche Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG anzusehen.

Daran, dass die bauliche Maßnahme – wie es § 22 Abs. 1 WEG voraussetze – das gemeinschaftliche Eigentum betreffe, bestehe kein Zweifel. Denn die Außenwände der Reihenhäuser seien gemäß § 5 Abs. 1 WEG zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen. Der Umstand, dass die Beklagte nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht einen an der Außenwand befestigten Balken entfernt haben solle, führe zu keiner anderen Beurteilung. Denn selbst wenn das Ständerwerk im Übrigen auf einer Fläche errichtet worden sein sollte, für die der Beklagten ein Sondernutzungsrecht eingeräumt sei, unterfiele die Maßnahme § 22 Abs. 1 WEG. Eine nach dieser Norm erforderliche Zustimmung sei in der Zuweisung des Sondernutzungsrechts nur dann enthalten, soweit bauliche Veränderungen Eingang in die Beschreibung des Sondernutzungsrechts gefunden hätten oder wenn sie nach dem Inhalt des jeweiligen Sondernutzungsrechts üblicherweise vorgenommen würden und der Wohnungseigentumsanlage dadurch kein anderes Gepräge verliehen würde.

Die Errichtung einer Terrassenüberdachung überschreite aber die übliche Nutzung einer Gartenfläche und sei von dem Sondernutzungsrecht ohne eine ausdrückliche Regelung nicht umfasst.

2.

Einer baulichen Veränderung müssten gemäß § 22 Abs. 1 WEG alle Wohnungseigentümer zustimmen, denen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG erwachse.

a.

Nachteil sei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Sie müsse konkret und objektiv sein; entscheidend sei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen könne.

b.

Ob – wovon die Wohnungseigentümer selbst offenbar ausgegangen seien – allein die optische Veränderung, die mit der Terrassenüberdachung einhergehe, einen solchen Nachteil begründe, lasse das Berufungsgericht zwar offen. Nach den getroffenen Feststellungen verursache die Terrassenüberdachung aber jedenfalls bauliche Behinderungen – und damit einhergehend einen erhöhten Kostenaufwand – bei etwaigen Instandsetzungsarbeiten an den Fassaden; selbst bei einer Entfernung der aufliegenden Konstruktion, die die Beklagte für solche Vorhaben angeboten habe, erschwere das verbleibende Ständerwerk die Aufstellung eines Gerüsts, und zwar unabhängig von dem Balken, den die Beklagte von der Außenwand entfernt haben soll.

Solche Erschwernisse bei der Fassadensanierung, die Mehrkosten verursachen könnten, stellten für jeden Wohnungseigentümer einen Nachteil i. S. v. § 14 Nr. 1 WEG dar:

Sämtliche Außenwände stünden  in gemeinschaftlichem Eigentum. Und weil die Teilungserklärung  keine von der gesetzlichen Kompetenzzuweisung abweichende Regelung enthalte, obliege die Instandhaltung und Instandsetzung der Fassaden allen Wohnungseigentümern, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. Sie hätten auch die damit verbundenen (Mehr-) Kosten zu tragen,  § 16 Abs. 2 WEG.

Der  Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG entfalle auch nicht aufgrund einer von der Beklagten angebotenen Kompensation; diese könne nur als Mittel dienen, um die anderen Wohnungseigentümer zu der Erteilung der erforderlichen Zustimmung zu bewegen.

Fazit:

Erneut eine für die Praxis äußerst relevante Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs.

In Zusammenhang mit baulichen Veränderungen kann man sich folgendes merken:

1.

Eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller hierdurch beeinträchtigen Wohnungseigentümer, § 22 Abs. 1 S. 1WEG.

2.

Der Zustimmung bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn die bauliche Veränderung zu keinem oder einem nur unerheblichen bzw. völlig belanglosen Nachteil führt, § 22 Abs. 1 S. 2 WEG.

3.

Als nachteilige bauliche Veränderungen kommen u. a. optische Veränderungen, Eingriffe in die Substanz des Gemeinschaftseigentums oder – wie der BGH nunmehr entschieden hat – durch die bauliche Veränderung verursachte Behinderungen und Mehrkosten bei der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in Betracht.

4.

Ob eine nachteilige bauliche Veränderung vorliegt oder nicht, ist stets eine im Einzelfall, mitunter schwierig zu beantwortende Frage. Die zu dieser Thematik ergangene Rechtsprechung ist beinahe unüberschaubar.

Über einige dieser Entscheidungen haben wir für Sie berichtet, nämlich hierhier und hier.

5. 

Die Tatsache, dass dem „bauenden“ Miteigentümer ein Sondernutzungsrecht eingeräumt ist, ändert an obigen Grundsätzen in der Regel nichts, denn der vom Sondernutzungsrecht umfasste Bereich bleibt Gemeinschaftsgeigentum.

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