Arbeitsrecht | 25.04.2015

Arbeitsrecht Karlsruhe – Stichwort: Zutrittsrecht des Betriebsrats

Das Zutrittsrecht des Betriebsrats sichert dessen Möglichkeiten, seine gesetzlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

Das Zutrittsrecht des Betriebsrats zum Betrieb des Arbeitgebers ist spätestens seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 1989 – 1 ABR 4/88 etabliert:

Das Landesarbeitsgericht hat im Grundsatz ein Zugangsrecht des Betriebsrats zu den Arbeitsplätzen der Belegschaftsangehörigen anerkannt, wenn ein konkreter Anlaß besteht und der Zeitpunkt vorher mit dem Arbeitgeber abgestimmt ist. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, daß der Betriebsrat ansonsten seine Überwachungsaufgabe insbesondere nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht wahrnehmen könne. Diese Auffassung widerspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der § 80 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG keine abschließende Regelung in dem Sinne enthalten, daß sich der Betriebsrat die notwendigen Informationen für seine Tätigkeit nur im Wege der Unterrichtung durch den Arbeitgeber oder durch Hinzuziehung von Sachverständigen beschaffen dürfe. Vielmehr hat der Senat anerkannt, daß insbesondere zur Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein eigenes, von der Zustimmung des Arbeitgebers unabhängiges Zugangsrecht des Betriebsrats zum Arbeitsplatz der Belegschaftsangehörigen in Betracht kommt

Doch wie verhält es sich mit diesem Zutrittsrecht des Betriebsrats im Zeitalter der Zeitarbeit? Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst zu entscheiden, ob ein Zutrittsrecht des Betriebsrats des verleihenden Unternehmens zum Betrieb des entleihenden Unternehmens auch dann besteht, wenn im entleihenden Unternehmen ein Betriebsrat errichtet wurde; die Erfurter Richter kamen mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 – 7 ABR 74/12 zu dem Ergebnis, dass ein solches Zutrittsrecht des Betriebsrats nicht besteht:

Die Wahrnehmung allgemeiner arbeitsplatzbezogener Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG durch den Betriebsrat des Entleiherbetriebs hinterlässt keine Schutzlücke für Leiharbeitnehmer. Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats im Entleiherbetrieb – und damit das daran anknüpfende Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen im Betrieb – korrespondiert mit einer Informationspflicht des Arbeitgebers, die sich auch auf die Beschäftigung von Personen bezieht, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen. Dies zeigt die im Zuge des Betriebsverfassungsreformgesetzes im Jahr 2001 erfolgte klarstellende Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Beschäftigung von freien Mitarbeitern sollten Streitigkeiten der Betriebsparteien über eine entsprechende Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers und eventuelle Verfahren vermieden werden. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Unterrichtungsanspruch des Betriebsrats im Entleiherbetrieb nach dem Willen des Gesetzgebers auch die dort eingegliederten Leiharbeitnehmer einbezieht,

Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht die Beantwortung der Frage, ob ein Zutrittsrecht des Betriebsrats zu einem entleihenden Betrieb, in dem kein Betriebsrat installiert ist, besteht.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.