Arbeitsrecht | 11.07.2018

ArbG Karlsruhe: Urlaubsabgeltung verwirkt in zwei Jahren!

Die Urlaubsabgeltung verwirkt unter Umständen, wenn ein Arbeitnehmer diesen erst zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend macht.

Grundsätze der Verwirkung

Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsprechung hat es aus § 242 BGB, dem Grundsatz von Treu und Glauben entwickelt. Sie ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Mit der Verwirkung soll die „illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden“ (BGH, Urteil vom 27. Juni 1957 – II ZR 15/56). Voraussetzung für die Verwirkung eines Rechts ist einerseits, dass es von dem Berechtigten über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wurde (Zeitmoment). Andererseits ist Voraussetzung, dass sich der Verpflichtete auf Grund des Verhaltens des Berechtigten objektiv darauf verlassen durfte, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht ausüben werde (Umstandsmoment).

Verwirkung im Arbeitsrecht

Obschon gesetzlich nicht geregelt, spielt die Verwirkung im Arbeitsrecht immer wieder eine gewichtige Rolle. So hat sich das Bundesarbeitsgericht im vergangenen Jahr beispielsweise damit beschäftigt, unter welchen Umständen das Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Betriebsübergangs gemäß § 613a Absatz 6 BGB zu widersprechen, verwirkt (Urteil vom 24. August 2017 – 8 AZR 265/16). Gegenstand einer weiteren Entscheidung des BAG war zuletzt auch die Möglichkeit der Verwirkung von Schmerzensgeldansprüchen wegen Mobbings (Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13).

Arbeitsgericht Karlsruhe: Urlaubsabgeltung verwirkt nach zwei Jahren!

Vor kurzem hat sich das Arbeitsgericht Karlsruhe mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung verwirkt. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Arbeitgeberin betrieb ein Unternehmen im Transportwesen und befindet sich in Liquidation. Sie hatte den Betrieb bereits zum 30. Juni 2015 eingestellt und dem Kläger Ende Februar 2015 zum 30. April 2015 gekündigt. Der Kläger fand eine neue Arbeitsstelle und einigte er sich mit der Beklagten auf eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Erst im März 2017 verlangte der Kläger dann Urlaubsabgeltung, was die Arbeitgeberin im Mai 2017 ablehnte. Am 28. August 2017 erhob der Arbeitnehmer Klage auf Abgeltung von insgesamt 27 Urlaubstagen.

Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat die Klage des Arbeitnehmers mit Urteil vom 16. März 2018 – 7 Ca 214/17 – wie wir meinen zu Recht – abgewiesen.

Beide Voraussetzungen der Verwirkung lägen vor:

Einerseits habe Kläger seinen Urlaubsabgeltungsanspruch erst fast zwei Jahre nach dem Ausspruch der Kündigung geltend gemacht. Damit läge das so genannte Zeitmoment vor. Der berechtigte Arbeitnehmer habe sein Recht über einen hinreichend langen Zeitraum nicht geltend gemacht.

Andererseits läge auch das Umstandsmoment vor:

Denn die Beklagte hatte ihren Geschäftsbetrieb zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon seit über zwei Jahren stillgelegt und zwischenzeitlich abgewickelt. … Hinzu kommt, dass der Kläger seit über zwei Jahren schon eine neue Arbeitsstelle hat, das Arbeitsverhältnis deswegen einvernehmlich vorzeitig beendet worden und mit der letzten Entgeltzahlung Anfang 2016 abgewickelt war. … Vielmehr hat die Beklagte in Anbetracht des Zeitablaufs und der Umstände darauf vertrauen dürfen, dass aus dem streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis keinerlei Ansprüche mehr bestehen. Deswegen ist es ihr nunmehr nicht mehr zuzumuten, den eingeklagten Urlaubsabgeltungsanspruch zu erfüllen – zumal sie ihren Geschäftsbetrieb stillgelegt und abgewickelt hat.

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