Arbeitsrecht | 18.02.2013

Dann mach´ ich halt `nen Krankenschein

Ein kranker Arbeitnehmer muss nicht arbeiten gehen.Trotzdem behält er grundsätzlich seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Krankheit wird in der Regel durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den sogenannten „Krankenschein“, nachgewiesen. All dies dürfte bekannt sein. Um den Krankenschein ranken sich aber viele Gerüchte. Eines lautet etwa so: „Krankenschein ist Krankenschein. Wenn ich einen Krankenschein habe, kann der Arbeitgeber gar nichts machen.“

Das ist nicht ganz richtig. Durch einen Krankenschein ist nur der Beweis ersten Anscheins für die Arbeitsunfähigkeit erbracht.Wenn der Arbeitgber Umstände darlegen und beweisen kann, durch die der Anscheinsbeweis erschüttert wird, muss der Arbeitnehmer beweisen, dass er wirklich krank war. Kann der Arbeitgeber beispielweise beweisen, dass der Arbeitnehmer während der angeblichen Krankheit an einem Tennisturnier teilgenommen hat, ist der Arbeitnehmer an der Reihe. Dann muss er darlegen und beweisen, warum er trotzdem arbeitsunfähig gewesen sein soll. Deshalb ist der „krankgeschriebene“ Arbeitnehmer gut beraten, wenn er sich im Krankschreibungszeitraum tatsächlich schont.

Besonders sollten sich Arbeitnehmer vor angekündigten „Krankheiten“ hüten. Wenn es im Geschäft dicke Luft gibt, rutscht manchem Arbeitnehmer ein verhängnisvoller Satz raus: „Dann mach´ ich halt `nen Krankenschein!“ Fehlt der Arbeitnehmer dann tatsächlich, hat er schlechte Karten. Die angekündigte Erkrankung kann nämlich eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Denn schon die bloße Ankündigung, absichtlich fehlen zu wollen, kann einen so schweren Plichten- bzw. Vertrauensverstoß darstellen, dass dem Arbeitgeber die Zusammenarbeit nicht weiter zumutbar ist.

Mit Krankenscheinen sollte also nicht „gespaßt“ werden. Aber das versteht sich ja eigentlich von selbst, oder?

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