Arbeitsrecht | 18.04.2013

Arbeitsvertrag: Lügen haben kurze Beine…

…und der Teufel ist manchmal ein Eichhörnchen! Das wird sich Arbeitnehmer Schlau gedacht haben, als er von seinem Chef eine fristlose Kündigung bekommen hat. Der Name Schlau ist natürlich erfunden. Ansonsten ist die Geschichte wahr; sie liegt einer neuen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Frankfurt zugrunde.

Was war passiert?

Herr Schlau arbeitete bei seinem Chef als Installateur. Bei einer Kundin hatte er für seinen Chef Installationsarbeiten zu verrichten. Zusätzlich zu den eigentlichen Arbeiten benötigte die Kundin weitere Installateurleistungen. Herr Schlau machte seinem Namen alle Ehre und nahm den Auftrag an – und zwar selbst. Das Geld steckte er folgerichtig in die eigene Tasche. Seinem Chef sagte Herr Schlau nichts, weil es ja schließlich sein eigener Auftrag war. Das ganze wäre auch nie rausgekommen, wenn…

…ja wenn die Kundin Jahre später nicht eine Reklamation gehabt hätte. Mit der wandte sie sich an Herrn Schlaus Chef. Der fiel aus allen Wolken und kündigte Herrn Schlau fristlos. Zu Recht, wie das LAG meinte. Denn wenn ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber heimlich Konkurrenz macht und Kunden „abgreift“, stellt das eine schwerwiegende Verletzung des Arbeitsvertrages dar. Das Vertragsverhältnis (Arbeitsvertrag) ist dann so schwerwiegend gestört, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr zumutbar ist.

Nächstes Mal ist Herr Schlau sicher schlauer…

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.