Arbeitsrecht | 01.10.2018

Zuschlag für Nachtwache im Altersheim: 30 %

Zuschlage für Nachtwache

Nachtarbeit im Sinne von § 2 Absatz 2, 3 ArbZG ist regelmäßig jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden Arbeit zwischen 23 bis 6 Uhr erfasst. Viele Tarifverträge treffen Regelungen für den Fall, dass Arbeitnehmer Nachtarbeit zu leisten haben. Für den außertariflichen Bereich regelt § 6 Absatz 5 ArbZG, dass dem Arbeitnehmer für diese Arbeit eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage zu gewähren oder ein angemessener Nachtarbeitszuschlag zu bezahlen ist. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte jüngst zu entscheiden, wie hoch ein angemessener Zuschlag für Nachtwache im Altersheim ist, wenn diese dauerhaft erfolgt.

Zuschlag beträgt in der Regel 25%

Seit vielen Jahren schon ist das Bundesarbeitsgericht der Auffassung, dass ein Nachtarbeitszuschlag von 25 % regelmäßig ein angemessener Ausgleich für geleistete Nachtarbeit darstellt. Zuletzt hat das es dies mit Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 entschieden. Allerdings hat das BAG mit diesem Urteil auch entschieden, dass der Zuschlag unter Umständen zu erhöhen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen oder quantitativen Aspekten die normale Belastung übersteigt.

30% Nachtarbeitszuschlag für Nachtwache Dauerdienst?

In dem nun entschiedenen Fall (Urteil vom 7. Juni 2018 – 5 Sa 446/17) ging es um einen Nachtarbeitszuschlag für Nachtwache in einem Alten- und Pflegeheim, die dauerhaft ausgeführt wurde. Die Arbeitnehmerin leistete ausschließlich Nachtwachen und zwar 17 Stück im Monat. Das alleine rechtfertigt nach Auffassung des Berufungsgerichts eine Erhöhung des Zuschlags auf 30 %. Die Arbeitgeberin hatte zwar behauptet, es gebe während der Nachtwache erhebliche Zeiten einer spürbar geringeren Arbeitsbelastung. Das war dem Landesarbeitsgericht jedoch zu pauschal. Es bemängelte, dass die Arbeitgeberin es versäumt habe, dies genauer darzulegen. Sie hätte konkret beschreiben müssen, in wie vielen Nächten keine besonderen Vorkommnisse in dem Heim geschehen. Die beklagte Arbeitgeberin sei ihrer abgestuften Darlegungslast nicht nachgekommen.

Das Bundesarbeitsgericht wird entscheiden

Nachdem die Arbeitnehmerin in erster Instanz teilweise unterlegen war, hat sie mit ihrer Berufung voll obsiegt. Allerdings hat das Alten- und Pflegeheim Rechtsmittel gegen das zweitinstanzliche Urteil eingelegt. Wir werden berichten, wenn das Bundesarbeitsgericht im Verfahren 10 AZN 591/18 letztinstanzlich über den Zuschlag für Nachtwache im Altersheim entscheidet.

UPDATE 13. Oktober 2018: Das Urteil zum Zuschlag für Nachtwache ist zwischenzeitlich nach Rücknahme des Rechtsmittels durch die Arbeitgeberin rechtskräftig geworden.

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