Arbeitsrecht | 02.12.2018

Rauchverbot am Arbeitsplatz – Betriebsrat scheitert!

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat im vergangenen August den Antrag eines Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Mit dem Antrag ging der Betriebsrat erfolglos gegen ein vom Arbeitgeber verhängtes Rauchverbot am Arbeitsplatz vor.

Rauchverbot am Arbeitsplatz? Der Fall!

Ein Rauchverbot am Arbeitsplatz führt immer wieder zu Streit zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern. EIn Fall trug sich zuletzt in einer Gießerei  in der Eifel zu. Betriebsrat und Arbeitgeber diskutierten seit Jahren immer wieder über das Rauchen beziehungsweise das Rauchverbot am Arbeitsplatz. Zuletzt galt seit 2010 eine Betriebsvereinbarung, nach der das Rauchen am Arbeitsplatz verboten und nur in besonderen Raucherräumen und Raucherplätzen im Außenbereich gestattet war.

2016 hat die zuständige Kreisverwaltung den Arbeitgeber aufgefordert, eine Brandschutzverordnung nach DIN 14096 aufzustellen und einzureichen. Um die Brandschutzverordnung zu erstellen, bediente er sich eines Sachverständigen, der den Betrieb zunächst untersuchte. Dabei stellte er fest, dass die bisherige Betriebsvereinbarung von den Arbeitnehmern nicht eingehalten wurde und auch außerhalb der gekennzeichneten Bereiche geraucht wurde. Der Sachverständige hielt es daher für erforderlich, dass innerhalb des Betriebsgebäudes ein komplettes Rauchverbot angeordnet wird.

Die Arbeitgeberin erließ sodann eine Brandschutzverordnung, nach der das Rauchen innerhalb des Gebäudes generell untersagt war. Über die Umsetzung in die Praxis im Rahmen einer Betriebsvereinbarung verhandelte der Arbeitgeber in der Folge erfolglos mit dem Betriebsrat. Trotz des Widerspruchs des Betriebsrats ordnete der Arbeitgeber ab 1. Juli 2017 ein Rauchverbot am Arbeitsplatz und generell im Betriebsgebäude an.

Hiergegen richtete sich der Antrag des Betriebsrats auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Nach seiner Vorstellung sollte weitergeraucht werden wir bisher.

Die Entscheidung des ArbG Trier

Der Betriebsrat scheiterte mit seinem Antrag gegen das neue Rauchverbot bereits in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Trier. Es sei zwar zutreffend, dass der Betriebsrat durch das einseitige Vorgehen des Arbeitgebers in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Absatz 1 Nummer 1 beziehungsweise Nummer 7 BetrVG verletzt worden sei. Daher bestünde im Grundsatz ein Anspruch auf Aussetzung des neuen Rauchverbots am Arbeitsplatz. Allerdings sei die Angelegenheit nicht derart eilbedürftig, dass dies im Rahmen eines Eilverfahrens durchgesetzt werden könne:

Die Fortgeltung des einseitig angeordneten Rauchverbots in Gebäuden führe zu keinen Risiken. Umgekehrt drohten Gefahren, weil das Rauchen die Gesundheit der Raucher als auch der beim Rauchen anwesenden Nichtraucher gefährde. Zudem könne das Rauchen in geschlossenen Räumen zu einem Brand führen, der Leib und Leben der Arbeitnehmer sowie erhebliche Sachwerte gefährde. Der Erlass der einstweiligen Verfügung sei deshalb nicht zum Schutz der Arbeitnehmer geboten.

Der Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 2. August 2018 – 5 TaBVGa 3/18 zum Rauchverbot am Arbeitsplatz

Noch weiter geht das Landesarbeitsgericht: Es stimmt der ersten Instanz zwar im Hinblick auf die nicht gegebene Eilbedürftigkeit zu. Allerdings sei es bereits fraglich, ob überhaupt noch ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe, wenn der Arbeitgeber auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zu einem bestimmten Handeln gezwungen sei. Gewichtige Gründe sprächen dafür, dass es dann eben keine Mitbestimmung mehr für den Betriebsrat gebe.

Fazit

Den Entscheidungen ist zuzustimmen.

Die einstweilige Verfügung ist ein probates Mittel gegen willkürliche Anordnungen des Arbeitgebers, die die Rechte des Betriebsrats verletzten. Jedoch sollten die allgemeinen zivilrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung immer Beachtung finden. Nicht alles ist eilbedürftig und da die Arbeitnehmer im vorliegenden Fall durchaus noch Gelegenheit zum Rauchen hatten, war es mit Sicherheit der falsche Weg, den der Betriebsrat gewählt hat.

Rauchverbot am Arbeitsplatz

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