Arbeitsrecht | 17.10.2018
Streikbruchprämie ist im Arbeitskampf zulässig!
Auch in der dritten Instanz vor dem Bundesarbeitsgericht hatte ein Arbeitnehmer mit seiner Zahlungsklage keinen Erfolg. Er verlangte von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Streikbruchprämie. Das überraschte den Arbeitgeber insofern, als das sich der klagende Arbeitnehmer am Arbeitskampf tatsächlich beteiligt hatte. Der Arbeitnehmer verlangte die Prämienzahlung auf Grund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Der Fall
Der Fall trug sich in einem Supermarkt in Braunschweig zu. Dessen 20 Mitarbeiter waren im Oktober 2015 von ihrer Gewerkschaft zum Streik aufgerufen worden, weil der Arbeitgeber nicht zu Tarifverhandlungen über einen Anerkennungstarifvertrag bereit war. Der Arbeitgeber begegnete dem Streikaufruf mit der Auslobung einer Streikbruchprämie mit folgendem Aushang:
STREIKBRUCHPRÄMIE
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir erwarten, dass die Gewerkschaft B. in unserem Markt zum Streik aufrufen wird. Sollte es in unserem Markt tatsächlich zu einem Streik an einem oder mehreren Tagen kommen und die Verkaufsfähigkeit des Marktes erheblich gefährdet sein, hat T. entschieden, allen arbeitswilligen Mitarbeitern und Auszubildenden, die bei einem Streik ihrer regulären Tätigkeit nachgehen und nicht streiken, eine Prämie in Höhe von 200,00 Euro brutto je Streiktag (Vollzeit) (Teilzeit wird stundenanteilig berechnet) auszuzahlen.
Der klagende Arbeitnehmer hatte am 15. Oktober 2015 an dem Streik teilgenommen und verlangte dennoch die Prämienzahlung. Die Prämienzahlung verstoße nämlich insbesondere gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage, wenn es hierfür keine sachlichen Gründe gibt. Hauptanwendungsgebiet sind freiwillig und generell gewährte Leistungen, wie Gratifikationen, Sozialleistungen, Versorgungszusagen oder Zulagen. Seinen Ursprung hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz im allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 GG. Er findet jedoch keine Anwendung auf individuell ausgehandelte Arbeitsbedingungen. Vergleichbare Arbeitnehmer müssen also keinesfalls in allen Belangen gleich behandelt werden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz hat anspruchsbegründende Wirkung. Das bedeutet, dass der benachteiligte Arbeitnehmer gegebenenfalls ebenfalls einen Anspruch auf die dem bevorzugten Arbeitnehmer zugesagte Leistung hat.
Streikbruchprämie: Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz?
Wenn die Zahlung der Prämie an die nicht streikenden Arbeitnehmer einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz darstellen würde, hätte der klagende Arbeitnehmer also tatsächlich einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber. Die Ungleichbehandlung wäre mit der Zahlung der Streikbruchprämie auszugleichen. Dieser Auffassung ist das Bundesarbeitsgericht nicht und hat die Klage des Arbeitnehmers mit Urteil vom 14. August 2018 – 1 AZR 287/17 abgewiesen. Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Aus der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich jedoch, dass die Zahlung einer Streikbruchprämie ein zulässiges Arbeitskampfmittel sein kann.
Die Meinung des Bundesarbeitsgerichts
In der Zusage der Prämienzahlung an alle arbeitswilligen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber liegt zwar eine Ungleichbehandlung der streikenden und der nicht streikenden Beschäftigten. Diese ist aber aus arbeitskampfrechtlichen Gründen gerechtfertigt. Der Arbeitgeber wollte mit der freiwilligen Sonderleistung betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken. Vor dem Hintergrund der für beide soziale Gegenspieler geltenden Kampfmittelfreiheit handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Maßnahme des Arbeitgebers. Für diese gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Danach war die ausgelobte Streikbruchprämie – auch soweit sie den Tagesverdienst Streikender um ein Mehrfaches überstieg – nicht unangemessen.
Pressemitteilung des BAG vom 14. August 2018
Bewertung
Es steht zu erwarten, dass Arbeitgeber in der Zukunft vermehrt das Mittel der Streikbruchprämie im Arbeitskampf einsetzen. Die Grenzen der Zulässigkeit scheinen nach dieser Entscheidung recht weit zu sein. Wo sie genau zu ziehen sind, werden weitere Entscheidungen der Arbeitsgerichtsbarkeit zeigen.