Arbeitsrecht | 05.09.2014

Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio: Tarifeinheit verfassungswidrig!

Ein heute vorgestelltes Rechtsgutachten des früheren Verfassungsrichters Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio kommt zu dem Ergebnis, dass die Tarifeinheit verfassungswidrig ist.

Seit 1957 orientierte sich die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung an dem Grundsatz der Tarifeinheit. Er hatte zum Inhalt, dass bei einer vorliegenden Bindung eines Arbeitgebers an zwei Tarifverträge und im Falle der Beschäftigung von Arbeitnehmern beider tarifschließenden Gewerkschaften in einem Betrieb nicht beide (konkurrierenden) Tarifverträge Anwendung finden müssen, sondern nur ein Tarifvertrag, wobei unter mehreren Tarifverträgen nach dem Grundsatz der Spezialität dem sachnäheren Tarifvertrag der Vorzug zu geben sei (BAG, Urteil vom 20. März 1991 – 4 AZR 455/90). Tarifpluralität innerhalb eines Betriebs wurde somit verhindert.

Begründet hat das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung mit den „übergeordneten Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Das Tarifvertragsgesetz enthalte keine Regelungen für diesen Fall, weshalb eine Regelungslücke bestehe. Bei dem Grundsatz der Tarifeinheit handele es sich um ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip. Die Gewerkschaft des spezielleren Tarifvertrages könne wegen der größeren Sachnähe das stärkere Recht für sich in Anspruch nehmen. Die Anwendung mehrerer Tarifverträge nebeneinander führe zu rechtlichen und tatsächlichen Unzuträglichkeiten, die durch den Grundsatz der Tarifeinheit vermieden würden. Der betriebseinheitliche Vorrang des spezielleren Tarifvertrages ermögliche „eine rechtlich klare und tatsächlich praktikable Lösung“. Zudem werde die problematische, rein tatsächlich auch nicht immer durchzuführende Abgrenzung zwischen Inhalts- und Betriebsnormen eines Tarifvertrages nach § 3 Abs. 1 und 2 TVG vermieden. (BAG, Urteil vom 7. Juli 2010 – 4 AZR 549/08).

Mit Urteil vom 7. Juli 2010 (4 AZR 549/08) kehrte das Bundesarbeitsgericht vom Grundsatz der Tarifeinheit mit sehr ausführlicher Begründung ab. Es hat überzeugend erläutert, dass die Voraussetzung für eine Rechtsfortbildung, die die Rechtsprechung zur Tarifeinheit darstellte, nicht vorlagen und eine Verdrängung eines nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltenden Tarifvertrages nach dem Grundsatz der Tarifeinheit nicht gerechtfertigt sei. Im Übrigen führte das Bundesarbeitsgericht auch erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken ins Feld. Insbesondere wurde eingewandt, dass die Tarifverträge der so genannten Spartengewerkschaften praktisch unangewendet blieben, was das Grundrecht auf Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG in unzulässiger Weise beeinträchtige. Letztlich fügte sich das Bundesarbeitsgericht der überwiegend ablehnenden Meinung in der Literatur, dass die Tarifeinheit verfassungswidrig sei.

Die Entscheidung war eine Sternstunde für diese Spartengewerkschaften wie beispielsweise Marburger BundVereinigung Cockpit oder Vereinigung der Vertragsfußballspieler, die sich ausschließlich für eine bestimmte Berufsgruppe und nicht für alle Berufsgruppen einer Branche zuständig fühlen. Ihre Tarifverträge gewannen deutlich an Gewicht und damit gewannen auch die von ihnen geführten Arbeitskämpfe an Bedeutung. Und es sind seither gerade die Arbeitskämpfe dieser Spartengewerkschaften, die es in die Tagesberichterstattung schaffen. Immer wieder wird dabei die Frage aufgeworfen, ob jene Gewerkschaften, die über vergleichsweise wenige Mitglieder verfügen, ihre Tarifmacht nicht mißbrauchen.

Es dauerte dann nicht lange, da wandten sich die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) in einer gemeinsamen Initiative „Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie sichern – Tarifeinheit gesetzlich regeln“ an die Politik und forderten eine gesetzliche Regelung zur Tarifeinheit. Diese Forderung wurde sodann auf Betreiben der CDU (wohl als Gegenleistung für den gesetzlichen Mindestlohn) auch Gegenstand des Koalitionsvertrags „Deutschlands Zukunft gestalten“ vom 14. Dezember 2013:

Um den Koalitions- und Tarifpluralismus in geordnete Bahnen zu lenken, wollen wir den Grundsatz der Tarifeinheit nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip unter Einbindung der Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gesetzlich festschreiben. Durch flankierende Verfahrensregelungen wird verfassungsrechtlich gebotenen Belangen Rechnung getragen.

Zu dieser Zeit hatte der DGB seine Unterstützung für die Gesetzesinitiative allerdings längst aufgegeben, weil er die Folgen für die kleineren Berufsgewerkschaften als nicht hinnehmbar erachtete und insgeheim wohl auch die Auffassung, dass die Tarifeinheit verfassungswidrig ist, teilte.

Anfang Juli 2014 hat die Regierung ein knappes Eckpunktepapier verabschiedet und seither erarbeitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Gesetzesentwurf, den es in den kommenden Wochen vorzulegen beabsichtigt.

Der Marburger Bund hat den ehemaligen Richter am Bundesverfassungsgericht Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio mit einem Rechtsgutachten zu der Frage, ob die Tarifeinheit verfassungswidrig ist, beauftragt. Es trägt den Titel „Gesetzlich auferlegte Tarifeinheit als Verfassungsproblem“, wurde heute in Berlin vorgestellt und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis:

Ein vom Gesetz auferlegtes Gebot zur betrieblichen Tarifeinheit würde für die Berufsgewerkschaften den Kernbereich von Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz betreffen, weil der hoheitliche Entzug einer in der sozialen Wirklichkeit bereits erkämpften Tarifautonomie der Berufsgewerkschaft ihre Wesensbestimmung nimmt.

Das koalitionsmäßige Betätigungsrecht für Berufsgruppen ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und aus dem Sinn einer nicht politisch vorgeformten Arbeits- und Wirtschaftsordnung nach Art. 9 Abs. 3 GG. Wenn sich Arbeitnehmer eines bestimmten Berufs als Koalition zusammenschließen, um Tarifverträge auszuhandeln und notfalls zu streiken, ist dies genau dasjenige Recht, das der Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 GG garantiert.

Der Eingriff in den Kernbereich der Koalitionsfreiheit ist nur bei nachweisbaren schweren und konkreten Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Diese Voraussetzungen sind in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.

Der Gesetzgeber kann sich zur Zeit nur auf Risiken der Tarifpluralität und allenfalls auf abstrakte oder theoretisch denkbare Gefahren berufen. Einzelne Spartenstreiks belegen gegenwärtig jedenfalls keine konkreten Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter. Die volkswirtschaftlichen Schäden einzelner Arbeitskämpfe überschreiten nicht dasjenige Maß, was Art. 9 Abs. 3 GG als Preis der Koalitionsfreiheit und der konstruktiven Gestaltungsmacht der Tarifautonomie für die Arbeit- und Wirtschaftsbedingungen voraussetzt.

Das Gutachten überrascht keineswegs, spiegelt es doch die ganz herrschende Meinung in Literatur und (zwischenzeitlich) arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung wieder. Dennoch wird die Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles den Gesetzesentwurf wohl nicht stoppen und im schlimmsten Fall wird wieder einmal ein Gesetz verabschiedet werden, dass der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht nicht Stand halten kann, weil die Idee der Tarifeinheit verfassungswidrig ist.

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