Dies & Das | 04.07.2013

Doppelblog: Kann ein Maklervertrag widerrufen werden?

Maklervertrag: Besteht ein Widerrufsrecht, wenn der Maklervertrag über das Internet abgeschlossen wurde?

1.

Ein über das Internet zustande gekommener Maklervertrag kann Seitens des Maklerkunden gemäß den §§ 312d, 355 BGB widerrufen werden.

2.

Ein über das Internet zustande gekommener Maklervertrag kann Seitens des Maklerkunden gemäß den §§ 312d, 355 BGB nicht widerrufen werden.

Dies haben das Landgericht Bochum, Urteil vom 09.03.2012 – 2 O 498/11, einerseits – oben 1. – und das Landgericht Hamburg, Urteil vom 03.05.2012 – 307 O 42/12, andererseits – oben 2. – entschieden.

In den zu entscheidenden Fällen war der Maklervertrag zwischen Maklerkunde/Käufer und Makler über das Internet, genauer per Email zustande gekommen. Aufgrund der anschließend vom Makler erbrachten Leistungen  kam zwischen dem Maklerkunden/Käufer und dem Verkäufer ein entsprechender Kaufvertrag zustande.

Der Makler verlangte von dem Käufer auf Grundlage des Maklervertrags Provision, der Maklerkunde/Käufer erklärte daraufhin den Widerruf seiner auf Abschluss des Maklervertrags abgegebenen Willenserklärung gemäß den §§ 312 d, 355 BGB und verweigerte die Zahlung der Maklerprovision.

Zu Recht?

1.

Ja – so jedenfalls das Landgericht Bochum (aaO).

Der Maklervertrag sei vorliegend als Fernabsatzvertrag gemäß § 312 bAbs. 1 Satz 1 BGB zustande gekommen. Der Maklerkunde/Käufer habe  bei Abschluss des Maklervertrags als Verbraucher i.S.d.  § 13 BGB und der Makler als Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB gehandelt. Auch der Maklervertrag stelle einen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 312  Abs. 1 BGB dar. Der Vertragsschluss sei  hier zwischen den Parteien unter ausschließlicher Verwendung von Telekommunikationsmitteln i.S.d. § 312 b Ans. 2 BGB erfolgt, da Angebot und Annahme per E-Mail ausgetauscht wurden. Zudem habe der Makler nicht vorgetragen, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Systems erfolgt sei. Ausschlussgründe nach § 312 b Abs. 3 BGB seien ebenfalls nicht vorliegend, sodass dem Maklerkunden/Käufer ein Widerrufsrecht nach § 355  BGB zugestanden habe.

Eine  Widerrufserklärung sei hier auch erfolgt und zwar rechtzeitig. Denn nach § 355 Abs. 4 Satz 2 BGB erlösche das Widerrufsrecht niemals , wenn eine Widerrufsbelehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts völlig unterblieben sei, so wie es hier unstreitig der Fall sei. Damit korrespondiere auch die Bestimmung in § 312 d Abs. 2 BGB.

2.

Nein – so jedenfalls das Landgericht Hamburg (aaO).

Bei dem  zustande gekommenen Maklervertrag handle es sich nicht um einen Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312 b BGB.

Denn zwischen den Parteien sei ein Makleralleinauftrag abgeschlossen worden, so dass mangels Dienstverpflichtung der Maklerin dem Maklerkunden/Käufer gegenüber auch keine Verpflichtung zur Erbringung von Dienstleistungen i.S.d. § 312 b BGB begründet worden sei.

Letztlich könne aber ohnehin dahingestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Maklervertrag einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312 b BGB darstelle. Denn selbst wenn man hiervon ausginge, wäre die Rechtsfolge des vom Maklerkunden/Käufer erklärten Widerrufs lediglich der Wegfall der Provisionspflicht für zukünftige, nach Zugang der Widerrufserklärung erbrachte Maklerleistungen.

Fazit:

Zwei divergierende Landgerichtsentscheidungen, die zahlreiche Fragen aufwerfen:

Kann es sein, dass zwei gleichgelagerte Sachverhalte rechtlich völlig unterschiedlich bewertet werden?

Bewahrheit sich hier wieder einmal der Spruch: „Vor Gericht und auf hoher See hilft einem nur noch der Liebe Gott“?

Welche Entscheidung ist richtig und welche falsch?

Gibt es keine Rechtssicherheit für Makler und Maklerkunden?

Geht der Makler im Falle eines Widerrufsrechts völlig leer aus?

Wie kann man sich als Makler schützen?

Worauf muss ich als Maklerkunde achten?

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