Arbeitsrecht | 21.08.2014

„Sie haben doch nur Bumsen im Kopf!“ – Die Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund

Die Beleidigung des Arbeitgebers kann eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Nicht immer reicht es allerdings aus, die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.

Die Beleidigung des Arbeitgebers kann eine außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Nicht immer reicht es allerdings aus, die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.

Ist die Beleidigung des Arbeitgebers ein Umstand, der den Arbeitgeber gemäß § 626 BGB berechtigt, ein Arbeitsverhältnis – unter Umständen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – zu kündigen? Ja, das kann der Fall sein, reicht aber nicht immer aus; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Wir haben zusammengetragen, was die Arbeitsgerichte in Fällen der Beleidigung des Arbeitgebers in den vergangenen Jahren so geurteilt haben.

Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 30. Januar 1998 – 4 Sa 930/97

Sie haben doch nur Bumsen im Kopf!

Nach Unstimmigkeiten im Arbeitsablauf sagt der Arbeitnehmer zu dem männlichen Geschäftsführer der Arbeitgeberin vor weiblichen Zeugen: „Sie haben doch nur Bumsen im Kopf!“

Das LAG Köln vertrat die Auffassung, die außerordentliche Kündigung sei aufgrund der groben Beleidigung des Abeitgebers gerechtfertigt.

Die Äußerung des Klägers stelle eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers dar. Sie werfe dem Geschäftsführer vor, sein Hauptinteresse liege im Geschlechtlichen und er sei maßgebend durch triebhaftes Verhalten bestimmt. Da die Äußerung im Beisein mehrerer weiblicher Angestellter abgegeben worden war, sei sie in besonderer Weise geeignet gewesen, das Ansehen des Geschäftsführers als Vorgesetzten zu beeinträchtigen und nachhaltig zu stören, sofern der Beklagten zugemutet würde, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fortzusetzen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 8. November 2000 – 9 Sa 1967/00

Du bist ein Arschloch!

Eine Arbeitnehmerin fühlte sich von Ihrem Vorgesetzten bedrängt. Er habe wiederholt zu ihr auf Polnisch gesagt „Ich hab dich lieb” und sie dabei seltsam angeschaut. Am 3. März 2000 habe er sie gefragt, ob sie mit ihm ausgehe; was sie abgelehnt habe. Schließlich habe der Vorgesetzte der Klägerin immer wieder – auch im Rahmen eines Gesprächs am 9. März 2000 – auf die Brust gestiert. Daraufhin hat die Arbeitnehmerin „Du bist ein Arschloch!“ zum Vorgesetzten gesagt.

Diese Beleidigung des Arbeitgebers beziehungsweise seines Vorgesetzten führte zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses noch in der Probezeit, die das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz als wirksam erachtete.

Selbst wenn man den Vortrag der Arbeitnehmerin als wahr unterstelle, sei die Beleidigung des Arbeitgebers nicht gerechtfertigt oder entschuldigt gewesen. Sollte es sich so zugetragen haben, hätte die angemessene Reaktion der Arbeitnehmerin darin bestanden, das Gespräch abzubrechen und eine Beschwerde über das aufdringliche Verhalten ihres Vorgesetzten bei dessen Vorgesetzten vorzutragen. Der Ausspruch einer Formalbeleidigung war hingegen weder notwendig noch gerechtfertigt.

Arbeitsgericht Hamburg: Urteil vom 12. Mai 2009 – 21 Ca 490/08

Klei mi ann Mors!

Im Rahmen eines Streitgesprächs forderte ein Arbeitnehmer, der bereits zehn Jahre bei dem Unternehmen beschäftigt war, seinen Vorgesetzten auf Plattdeutsch auf, ihn am Hintern zu kratzen.

Die außerordentliche fristlose Kündigung, die ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen wurde, war nach Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg unwirksam.

Es vertrat die Auffassung, dass es sich bei dieser Äußerung nicht um eine hinreichend schwere Vertragsverletzung handeln würde, die eine solche Kündigung rechtfertige. Zu berücksichtigen sei der Umstand, dass sich die Beleidigung des Arbeitgebers im Rahmen eines Streites ereignete sowie die lange Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.

Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzUrteil vom 4. Mai 2011 – 8 Sa 361/10

Sie haben gar nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen!

Der Arbeitnehmer bezichtigt eine Kollegin eines Diebstahls und behauptet, für diesen gebe es Zeugen. Er wird vom Arbeitgeber aufgefordert, den Zeugen zu benennen und erwidert hierauf sinngemäß: „Herr B., Sie haben gar nichts mehr zu sagen, Ihre Zeit ist abgelaufen.“

Das LAG Rheinland-Pfalz erachtete die außerordentliche fristlose Kündigung zwar als unwirksam, die auf Grund dieses Vorfalls ausgesprochene ordentliche verhaltensbedingte Kündigung hielt das Gericht jedoch für wirksam.

Die Äußerung des Klägers beinhalte eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers, nämlich eine erhebliche Miss- beziehungsweise Nichtachtung des Arbeitgebers. Gründe, die das Verhalten des Klägers in irgendeiner Weise rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Arbeitgeber sei auch nicht gehalten gewesen, dem Arbeitnehmer wegen dessen Fehlverhaltens zunächst eine Abmahnung zu erteilen. Besonders schwere Verstöße bedürften nämlich keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen könne und er sich bewusst sein müsse, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setze.

Landesarbeitsgericht HessenBeschluss vom 9. Mai 2011 – 7 TaBV 188/10

Reinste Stasi-Methoden!

Im Rahmen eines Monatsgesprächs äußerte ein Betriebsratsmitglied, dass das Verhalten der leitenden Mitarbeiter im Gespräch mit einem Arbeitnehmer, dem gekündigt werden sollte, „die reinsten Stasimethoden“ gewesen seien.

Diese Beleidigung des Arbeitgebers rechtfertigt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Hessen keine Kündigung der Arbeitnehmerin.

Offengelassen werden könne dabei, ob der Vorwurf, es seien hätten „Stasimethoden“ angewandt worden, vor dem Hintergrund der vorangegangenen Auseinandersetzung zwischen den Betriebsparteien eine zwar überzeichnete, aber im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Interessenwahrnehmung noch zulässige Meinungsäußerung oder eine – möglicherweise strafbare – Beleidigung darstelle. Denn selbst in diesem Fall stünde dieser, das Vertrauensverhältnis der Arbeitsvertragsparteien erheblich beeinträchtigenden Pflichtverletzung sowohl eine mehr als vierzehnjährige Beschäftigungsdauer als auch das Betriebsratsamt der beteiligten Arbeitnehmerin gegenüber. Diese Umstände führten dazu, dass davon ausgegangen werden müsse, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Klägerin nicht derart erschüttert sei, dass dessen vollständige Wiederherstellung und ein künftig erneut störungsfreies Miteinander der Parteien nicht in Frage käme. Denn es könne nicht unterstellt werden, dass die beteiligte Arbeitnehmerin in einer zukünftigen Auseinandersetzung um die Beurteilung betriebsverfassungsrechtlicher Streitfragen auch nach einem klaren Hinweis auf die Grenzen zulässiger Meinungsäußerung die Vertreter der beteiligten Arbeitgeberin mit beleidigenden Äußerungen überziehen werde.

Landesarbeitsgericht Rheinland-PfalzUrteil vom 18.08.2011 – 2 Sa 232/11:

Wichsen Sie mich nicht von der Seite an!

Während eines Telefonats fragte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer nach dessen Krankmeldung, der genaue Wortlaut des Telefonats blieb streitig. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer geraten, sich mit dem Betriebsrat über die Modalitäten bei einer Krankschreibung beraten und helfen lassen. Am Ende des Telefonats schrie der Arbeitnehmer, „Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an.“., Dann legte er den Hörer auflegte. Anschließend sagte der Arbeitnehmer im Beisein von anderen Arbeitnehmern einen Satz, der mit dem Begriff „Wichser“ begann.

Der Arbeitnehmer klagte gegen die daraufhin wegen der Beleidigung des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung und erhielt Recht.

Der Arbeitnehmer sei vom Arbeitgeber provoziert worden, denn er musste die Äußerung seines Arbeitgebers als Kritik an seinem Verhalten ansehen. Dies gelte um so mehr, als für das kein Fehlverhalten des Arbeitnehmers erkennbar gewesen ist. Der Arbeitnehmer habe sich auf Grund des Verhaltens des Arbeitgebers in einer emotionalen Ausnahmesituation befunden, die die Beleidigung des Arbeitgebers entschuldige.

Arbeitsgericht Dessau-RoßlauUrteil vom 21. März 2012 – 1 Ca 148/11

Irgendwann stehen alle Schweine vor dem Metzger!

Der Ehemann der Arbeitnehmerin hat auf seiner Facebook-Seite gepostetet:

Unser Fisch stinkt vom Kopf.

Ich habe mein Sparkassen-Schwein Ralf-Thomas getauft.

Naja, irgendwann stehen alle Schweine vor einem Metzger.

Ralf und Thomas waren die Vornamen der beiden Vorstände des beklagten Arbeitgebers waren. Darunter befand sich mit dem Kommentar „gefällt mir“ der Name der Klägerin. Die stritt jedoch ab, den Kommentar selbst abgegeben zu haben.

Die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen auf Grund der Beleidigung des Arbeitgebers waren unwirksam, entschied das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau.

Soweit die Beklagte die fristlose Kündigung auf die von dem Ehemann der Arbeitnehmerin bei Facebook „geposteten“ Erklärungen stützt, sind diese Aktivitäten ihres Ehemannes nicht geeignet, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zu rechtfertigen, da die Klägerin grundsätzlich keine Verantwortung für von ihrem Ehemann abgegebene Stellungnahmen trage.

Soweit im Raume stand, dass sie durch das Anklicken des „gefällt mir“-Buttons eine Loyalitätspflichtverletzung begangen habe, sei der Vortrag der Arbeitnehmerin, auch ihr Ehemann habe Zugang zu Ihrem Facebook-Account gehabt, unbestritten geblieben, so dass der dringende Tatverdacht, der eine so genannte Verdachtskündigung hätte rechtfertigen können, entkräftet gewesen sei.

Ungeachtet dessen wäre diese Pflichtverletzung, wenn die Klägerin den „Gefällt-mir“-Button selbst gedrückt hätte, nicht geeignet, die fristlose Kündigung des seit 25 Jahren unbeanstandet bestehenden Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Der einmalige Verstoß der Arbeitnehmerin würde dem Arbeitgeber die Fortsetzung des ohnehin zum 30. Juni 2012 endenden Arbeitsverhältnisses nicht unzumutbar machen.

Arbeitsgericht BochumUrteil vom 29. März 2012 – 3 Ca 1283/11

Menschenschinder & Ausbeuter!

Der sich in der Berufsausbildung befindliche Arbeitnehmer hat auf seinem privaten Facebook-Profil in der Rubrik „Arbeitgeber“ die folgende Eintragung gepostet:

„Arbeitgeber: Menschenschinder & Ausbeuter; Leibeigener – Bochum; dämliche Scheiße für Mindestlohn -20% erledigen“

Der Arbeitgeber behauptete im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens, dass der Arbeitnehmer ihn mündlich auf seine Facebook-Seite aufmerksam gemacht habe. Deshalb haben der Arbeitnehmer damit rechnen müssen, dass die Beleidigung des Arbeitgebers diesem persönlich bekannt werde.

Das Arbeitsgericht Bochum in seinem Urteil die strengen Maßstäbe des § 22 BBiG an und gab der Klage auf Kündigungsschutzklage statt.

Grundsätzlich hätten die Äußerungen des Arbeitnehmers zwar durchaus den Charakter einer Beleidigung des Arbeitgebers. Er habe zumindest damit rechnen müssen, dass der Beklagte bei Kenntnisnahme der Eintragung unter der Rubrik „Arbeitgeber“ diese auf sich bezieht und sich persönlich angesprochen fühlt.

Der Arbeitgeber ist jedoch nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 BBiG verpflichtet, die geistliche, charakterliche und körperliche Entwicklung des Auszubildenden zu fördern. Deshalb habe er nicht jedes dem Auszubildenden vorzuwerfende Fehlverhalten als Kündigungsgrund zu nehmen. Es sei ihm zumutbar, durch eine Abmahnung oder Kritikgespräche zunächst zu versuchen, eine Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers herbeizuführen.

Hessisches LandesarbeitsgerichtUrteil vom 28. Januar 2013 – 21 Sa 715/12

Asoziale Gesellschafter!

Während eines Arbeitskampfes in seinem Betrieb postete der Arbeitnehmer in einem branchenbezogenen Internetforum folgenden Text: „ich kotze gleich…… so asoziale Gesellschafter gibt´s wohl kaum ein 2tes Mal: (Wieviele Lügen, sowie Gehälter bei Neulingen, welche vor dem Gesetz als „Sittenwidrig“ gelten, soll es noch geben :-(“

Das Hessische Landesarbeitsgericht sah zwar insbesondere in der Bezeichnung „asozial“ eine grobe Beleidigung des Arbeitgebers. Und auf Grund ihrer Verbreitung im Internet weise sie eine ganz besondere Schwere auf.

Die erforderliche Interessenabwägung führe jedoch zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinter dem Interesse des Klägers an dem Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zurückzustehen habe. Zugunsten des Klägers seien sein Lebensalter, seine Betriebszugehörigkeit von fast 28 Jahren sowie seine Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Ferner war das Hessische LAG davon überzeugt, dass der Kläger seine Äußerung jedenfalls inzwischen bereut hat und insoweit einsichtig ist. Er wird sich daher in Zukunft gut überlegen, wie er sich über seinen Arbeitgeber äußert. Auch handelt es sich bei dem Eintrag um die erste Belastung des Arbeitsverhältnisses durch eine Pflichtverletzung. Weiterhin sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Kläger seinen Eintrag am frühen Morgen nach einer Nachtschicht vor dem Hintergrund eines ungelösten Tarifkonfliktes getätigt habe.

Zusammengefasst:

Eine Beleidigung des Arbeitgebers kann grundsätzlich eine außerordentliche fristlose oder eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung stützen, aber nicht jede Beleidigung des Arbeitgebers genügt. Letztlich zeigen diese Beispiele, dass die Beleidigung des Arbeitgebers in den Kontext ihrer Äußerung einzuordnen ist und die Umstände des Einzelfalls abzuwägen sind. Eine fachkundige Prüfung der Rechtslage lohnt sich immer!

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.