Vereinsrecht Karlsruhe

Vereinsrecht ist das Rechtsgebiet, das u.a. die Gründung und Organisation von Vereinen regelt.

Vereinsrecht in der Praxis

Nur wenige Rechtsanwälte beherrschen diese Spezialmaterie. Der Beratungsbedarf wird oft erst zu spät erkannt. Lesen Sie hier mehr zu den vereinsrechtlichen Grundzügen, zu typischen Anlässen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Tätigkeit und zur besonderen Qualifikation von Dr. Schneider.

Grundzüge

Erhebungen aus dem Jahr 2014 gehen von 588.801 eingetragenen Vereinen in Deutschland aus. Die Rechtsverhältnisse eines Vereins sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Einige Grundzüge aus dem Vereinsrecht:

Im Gegensatz zur Personengesellschaft ist der Verein als juristische Person unabhängig vom Mitliederwechsel. Mit der Vereinsgründung geben sich die Gründungsmitglieder eine Vereinssatzung, die das Vereinsleben tragend bestimmt. Nach der gesetzlichen Konzeption soll der Zweck eines Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein. Das Wirtschaftsleben selbst kennt hierfür spezifische Körperschaften, wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG).

Wofür einen Rechtsanwalt im Vereinsrecht?

Rechtsrat im Vereinsrecht kann zunächst maßgeblich gestaltend sein. Bei der Vereinsgründung geben sich die Gründer eine Vereinssatzung. Gerne werden Mustersatzungen verwendet, die etwa im Internet massenweise zu finden sind.

Reicht das? Häufig ja – häufiger nein.

Denn ist die Vereinsgründung ernst gemeint und wirklich auf Dauer angelegt, kann Ihnen nur die kompetente Beratung eines erfahrenen Spezialisten im Vereinsrecht erklären, welche Konsequenzen verschiedene Regelungen in der Vereinssatzung nicht nur in Konfliktfällen, sondern gerade im Erfolgsfall haben können:

Wie bekommen wir unsere Satzung zeitgemäß? Wer haftet wofür? Was geschieht, wenn die Mitgliederzahl stetig wächst? Wie komme ich mit unliebsamen Mitgliedern zurecht, die mit den Grundideen nicht oder nicht mehr vertraut sind?

Vieles lässt sich bereits im Stadium der Vereinsgründung in der Vereinssatzung regeln. Später wird es mitunter schwerer.

Dr. Schneider hat viel Erfahrung im Vereinsrecht

Dr. Schneider ist als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht profunder Kenner der Spezialmaterie Vereinsrecht. An der Gestaltung zahlreicher Vereinssatzungen hat er mitgewirkt. Hervorzuheben ist seine wissenschaftliche Publikation zum Thema „Zusammenschluss von Vereinen“ (SpuRt 2013, 99 ff und 149 ff).

Wie nur wenige hat er sich von Anfang seiner anwaltlichen Laufbahn intensiv mit dem Vereinsrecht beschäftigt und sich darauf spezialisiert.

Im Vorstand des Badischen Fußballverbandes (bfv) hat er vor zwölf Jahren die Nachfolge von DFB-Vizepräsident Ronny Zimmermann als Vorsitzender des Satzungsausschusses übernommen. Auch forensisch ist die Erfahrung von Dr. Schneider in dieser Materie enorm. In zahlreichen vereinsinternen Verfahren,  aber auch ordentlichen Gerichtsverfahren vertritt er Vereine oder deren Mitglieder, etwa im Rahmen von Ausschlussverfahren oder sonstigen Verfahren über die Wirksamkeit von Vereinsstrafen. Letztlich ist seine Tätigkeit im Sportrecht als Vertreter von Sportlern im Rahmen von Dopingverfahren nichts anderes als Vereinsrecht – es sein denn, der Sportler sieht sich einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt.

Ihr Ansprechpartner

Dr. Markus H. Schneider

Sekretariat Dr. Markus H. Schneider

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