Arbeitsrecht | 08.06.2020

Klage auf Überstundenvergütung, ein langer und steiniger Weg

Dass eine Klage auf Überstundenvergütung scheitert, ist die bittere Erfahrung vieler Arbeitnehmer. Die Rechtsprechung gewährt diesen Anspruch nämlich nur bei Vorliegen von Umständen, die oft schlicht nicht gegeben sind. Und wenn sie tatsächlich vorliegen, muss der Arbeitnehmer das auch noch beweisen. Das ist vor allem dann schwierig, wenn der Arbeitnehmer über längere Zeiträume hinweg Überstunden in dem Vertrauen auf eine spätere Vergütung angehäuft hat. So erging es im Mai dieses Jahres auch einem Arbeitnehmer aus der Nähe von Koblenz.

Der Fall

Im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz erhob ein Arbeitnehmer eine Klage auf Überstundenvergütung. Die insgesamt 111 Überstunden habe er zwischen April und Dezember 2015 erbracht; Mitte 2016 endete das Arbeitsverhältnis. Die Klage erhob der Arbeitnehmer im Dezember 2016. Der Arbeitgeber hatte bereits in erster Instanz vor dem Arbeitsgericht Koblenz nicht viel zu tun. Er hat sich erfolgreich darauf beschränkt, zwei Dinge zu bestreiten. Der Arbeitgeber bestritt sowohl, dass der Arbeitnehmer überhaupt Überstunden geleistet hat als auch, dass er solche angeordnet hat.

Das Arbeitsgericht Koblenz urteilte sodann erstinstanzlich, dass der Kläger schon die bestrittene Leistung der Überstunden nicht hinreichend substantiiert dargetan und unter Beweis gestellt habe. Entsprechendes gelte für die bestrittene Anordnung der Überstunden. Die Klage auf Überstundenvergütung wurde vollständig abgewiesen.

Die Klage auf Überstundenvergütung vor dem Landesarbeitsgericht

Der Arbeitnehmer wollte sich mit diesem Urteil nicht zufrieden geben und zog vor das Landesarbeitsgericht. Nach seiner Auffassung hatte die erste Instanz die Anforderungen an seine Darlegungslast betreffend die Leistung der Überstunden überspannt. Immerhin habe er entsprechende Monatsübersichten vorgelegt, die ausreichten. Und was die Anordnung der Überstunden angehe, da habe er zum Beweis seiner Behauptungen einen Zeugen angeboten.

Das LAG Rheinpfalz überzeugte der Arbeitnehmer im Verfahren 8 Sa 14/18 nicht: Zwar möge es sein, dass er in erster Instanz hinreichend zu den von ihm angeblich geleisteten Überstunden vorgetragen habe. Insofern habe das Arbeitsgericht Koblenz möglicherweise tatsächlich zu hohe Anforderungen gestellt. Doch darauf komme es nicht an: Denn jedenfalls war sein erstinstanzlicher Vortrag zu der Anordnung von Überstunden ungenügend. Er hatte nämlich nur behauptet, die Überstunden seien von der Arbeitgeberin angeordnet worden. Hingegen teilte er dem Gericht nicht mit, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet haben sollte. Das jedoch sind die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10. April 2013 – 5 AZR 122/12 zuletzt wiederholt hat. Nachdem das LAG noch die Möglichkeiten der nachträglichen Billigung von Überstunden und der Duldung von Überstunden geprüft hatte, wies es die Klage auf Überstundenvergütung ebenfalls ab.

Klage auf Überstundenvergütung; wenn der Chef die Mehrarbeit nicht bezahlen möchte ...

Praxistipp

Arbeitnehmer sollten sich die Anordnung der Überstunden in jedem Einzelfall konkret bestätigen lassen. Sie sollten weiter selbst eine genaue Übersicht über ihre Mehrarbeit erstellen und im besten Fall ebenfalls von einem Vorgesetzten gegenzeichnen lassen. Das klingt ein wenig umständlich und bürokratisch, gewährleistet aber, das im Streitfall die Klage auf Überstundenvergütung erfolgreich ist.

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