Arbeitsrecht | 24.01.2021

Kündigung des Betriebsrats, geht das überhaupt?

Wir erleben es immer wieder, dass Arbeitgeber denken, Mitglieder des Betriebsrats könne man nicht kündigen. Das ist allerdings kompletter Unsinn. Ausgeschlossen ist fast immer die ordentliche Kündigung des Betriebsrats, aber eben auch nur fast. Eine fristlose Kündigung ist allerdings durchaus möglich, auch wenn der Weg etwas umständlicher als bei anderen Arbeitnehmer ist. Betriebsräte sind jedenfalls nicht unantastbar.

Kündigung des Betriebsrats trotz Sonderkündigungsschutz

Dass Betriebsräte in besonderer Weise vor Kündigungen zu schützen sind, ist eine gesetzgeberische Wertung. Und sie ist wohl richtig: Betriebsräte sollen zwar mit dem Arbeitgeber vertrauensvoll zusammenarbeiten, wie § 2 Absatz 1 BetrVG bestimmt. Allerdings sollen sie das zum Wohl der Arbeitnehmer tun und das zeigen auch die in § 80 BetrVG beschriebenen allgemeinen Aufgaben. Spannungen und Konflikte zwischen den beteiligten Personen sind in dieser Situation vorprogrammiert, es kann schon mal heiß her gehen. Und deshalb sind jene Arbeitnehmer, die sich für ihre Kollegen aus dem Fenster lehnen, besonders zu schützen.

Sonderkündigungsschutz vor ordentlicher Kündigung

Deshalb gibt es mit § 15 Absatz 1 KSchG ein Gesetz, dass die ordentliche Kündigung des Betriebsrats ausschließt. Die Kündigung des Betriebsrats ist danach unzulässig, es sei denn, es liegen zwei Voraussetzungen vor: Einerseits müssen

Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Andererseits muss die Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG vorliegen oder durch ein Gericht ersetzt worden sein.

Ausnahme: Ordentliche Kündigung wegen Betriebsstilllegung

Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine ordentliche Kündigung des Betriebsrats ausgeschlossen ist, gibt es mit § 15 Absatz 4 KSchG. Wenn der Arbeitgeber einen Betrieb stilllegt, ist sie möglich. Beendigungszeitpunkt für den Arbeitsvertrag ist dann in der Regel aber auch erst der Tag, an dem sich die Werkstore zum letzten Mal schließen.

Wie funktioniert die außerordentliche Kündigung des Betriebsrats?

Liegen Gründe für eine außerordentliche Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats vor, muss der Arbeitgeber zunächst die Zustimmung des Betriebsrats einholen. So bestimmt es § 103 Absatz 1 BetrVG. Das von der Kündigung betroffene Betriebsratsmitglied ist von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Schließlich ist es in eigener Sache ja befangen. Es wird von einem Ersatzmitglied vertreten.

In aller Regel verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zu der von dem Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung. In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Arbeitsgericht anrufen und die Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung des Betriebsrats beantragen.

Das Zustimmungsersetzungsverfahren ist eine Vorentscheidung für Kündigungsschutzklage

Das Gericht wird die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen,

wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.

Damit prüft das Gericht im Wesentlichen das Gleiche wie im Rahmen einer Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht prüft wie in jenem Verfahren, ob die Kündigung wirksam wäre, wenn sie ausgesprochen würde. Das zu kündigende Betriebsratsmitglied ist am Verfahren zu beteiligen und ganz wichtig ist:

Wenn der Arbeitgeber nach ersetzter Zustimmung die Kündigung ausgesprochen hat, kann das Betriebsratsmitglied Kündigungsschutzklage erheben. Die Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren hat jedoch hinsichtlich des Kündigungsgrundes nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine präjudizielle Bindungswirkung. Es ist dann also für den Arbeitnehmer nur noch im Ausnahmefall möglich, den Kündigungsschutzprozess zu gewinnen.

Was folgt aus alledem?

Die ordentliche Kündigung des Betriebsrats funktioniert nur im Falle der Stilllegung eines Betriebs. Aber eine fristlose Kündigung ist durchaus möglich. Sie wird bei den Arbeitsgerichten nach denselben Maßstäben geprüft wie bei anderen Arbeitnehmern auch. Als Betriebsrat kann man sich nämlich keineswegs grundsätzlich mehr erlauben.

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