Mietrecht | 02.03.2021

Katzennetz am Balkon erlaubt?

Das Katzennetz am Balkon – ein scheinbar unlösbarer Konflikt:

 

Dem Vermieter ist es ein Dorn im Auge, weil es unansehnlich ist.

 

Der Mieter hält es für unerlässlich, um seinen Stubentiger im Zaum zu halten.

 

Die Gerichte entscheiden unterschiedlich – hier ein Überblick.

Katzennetz am Balkon erlaubt? Die Rechtsprechung im Mietrecht ist uneinheitlich, es kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an...

Katzennetz am Balkon - Ein Beispiel

Der Mieter hielt in seiner Wohnung eine Katze, was ihm mietvertraglich gestattet war.

Am Balkon seiner Wohnung montierte er - ohne Eingriff in die Bausubstanz - ein Katzennetz. Das war zwar deutlich zu sehen, allerdings waren an 11 weiteren Balkonen der Wohnanlage ebenfalls Katzennetze angebracht.

Das

AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, Urteil vom 24.09.2020 - 18 C 336/19

wies die Beseitigungsklage des Vermieters ab.

Argumente:

  • Katzennetz erlaubt, weil Katzenhaltung erlaubt
  • kein Eingriff in die Bausubstanz
  • keine optische Beeinträchtigung, insbesondere wegen zahlreicher anderer Katzennetze

Ist die Entscheidung zutreffend? Unseres Erachtens ist sie - allenfalls - vertretbar.

Warum?

Katzennetz am Balkon - Rechtslage

1. Keine bauliche Veränderung ohne Zustimmung des Vermieters

Ausgangspunkt ist unseres Erachtens die Entscheidung des

BGH, Urteil vom 14.09.2011 - VIII ZR 10/11.

Danach ist der Mieter grundsätzlich nicht dazu berechtigt, die Mietsache ohne Zustimmung des Vermieters baulich zu verändern.

Auch ein diesbezüglicher Anspruch auf Erlaubnis besteht grundsätzlich nicht.

Ob der Vermieter diese erteilt oder nicht, liegt in seinem - freien - Ermessen, das er nur nicht rechtsmissbräuchlich ausüben darf.

Eine solche Zustimmung lag dem Mieter in dem vom AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg entschiedenen Fall nicht vor.

Eine solche einfach aus der Erlaubnis der Katzenhaltung abzuleiten, erscheint uns fragwürdig.

Insbesondere ist ein Katzennetz am Balkon nicht stets oder gar zwingend für die Katzenhaltung in einer Wohnung erforderlich.

Katzenhaltung in der Wohung einerseits und sichtbare bauliche Veränderung der Mietsache andererseits sind zudem zwei unterschiedliche Sachverhalte mit unterschiedlichen Auswirkungen.

2. Katzennetz ist bauliche Veränderung

Eine bauliche Veränderung der Mietsache erfordert keinen Eingriff in die Bausubstanz.

AG Berlin-Neukölln, Urteil vom 12.04.2012 - 10 C 456/11

Unter einer baulichen Veränderung ist vielmehr eine Anlage oder Einrichtung zu verstehen, welche für eine gewisse Dauer Bestand haben soll und die nach außen in Erscheinung tritt oder durch deren Anbringung die Interessen des Vermieters - sonstwie - tangiert werden

Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Auflage, Mietrecht, § 535 BGB Rn 518.

Auch dieses Argument des AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg erscheint unseres Erachtens deshalb angreifbar.

Eine dauerhafte optische Veränderung / Beeinträchtigung lag vor.

3. Interessenabwägung / Rechtsmissbrauch

Letztlich geht es um eine Interessenabwägung und die Frage nach Rechtsmissbrauch - s.o. 1.

a.

Der Vermieter hat ein nachvollziehbares Interesse daran, dass sein Eigentum ohne seine Zustimmung baulich nicht verändert wird - weder durch Substanzeingriffe, noch durch optische Veränderungen.

Dieses Interesse ist durch Art. 14 GG geschützt.

Ein schützenwertes Interesse des Mieters ist hier schwer erkennbar.

Zwar mag es artgerechter sein, wenn eine Katze hin und wieder an die frische Luft kann.

Das ist zweifelsohne aber auch ohne Katzennetz am Balkon zu bewerkstelligen, also ohne bauliche Veränderung.

b.

Ist - wie hier - die Wohnanlage allerdings bereits durch unzählige Katzennetze "verschandelt" und geht der Vermieter nur gegen einen Mieter vor, kann das einerseits rechtsmissbräuchlich.

Andererseits kann es an einer optischen Beeinträchtigung fehlen.

Ersteres dürfte wiederum nur dann gelten, wenn der Vermieter der Eigentümer der gesamten Wohnanlage ist...

Anders als das AG Berlin-Tempelhof / Kreuzberg entschieden u.a. die Amtsgerichte

Augsburg, Urteil vom 21.12.2015 - 72 C 4756/14

Berlin-Neukölln, Urteil vom 12.04.2012 - 10 C 456/11

Wiesbaden, Urteil vom 28.01.2000 - 93 C 3460/99-25

Votre Message

Votre message a bien été envoyé. Merci beaucoup !

Vous pouvez nous joindre par téléphone au +49 721 / 943114-0 .

Nous attirons votre attention sur le fait que l’envoi d’un courriel ne constitue pas un engagement de mandat. Nous ne pouvons assurer des consultations en ligne par courriel sans avoir conclu un accord préalable avec vous. De même, nous ne pouvons prendre en considération des déclarations en ligne qui sont soumises à délai ou visant à respecter un délai et vous remercions de votre compréhension. La transmission de données par internet est soumise à risques. Veuillez particulièrement en tenir compte s-v-p lors de l’envoi en ligne d’informations confidentielles. Si vous nous adressez un courriel, nous considérons que nous sommes en droit d’y répondre également par courriel.