Verkehrsrecht | 19.07.2021

Halterhaftung – Auch bei Beschädigung des eigenen Pkw?

Halterhaftung nach § 7 StVG – Kann man den Unfallgegner in Anspruch nehmen, wenn man dessen Fahrzeug selbst geführt hat?

Halterhaftung nach § 7 StVG - Kann man den Unfallgegner in Anspruch nehmen, wenn man dessen Fahrzeug selbst geführt hat?

Ein Kfz ist ein „gefährlicher Gegenstand“. Bei dessen Betrieb entstehen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer.

Diese ergeben sich aus seiner Größe, seiner Beschaffenheit, seiner Geschwindigkeit und seiner - mitunter -eingeschränkten Kontrollierbarkeit.

Die Halterhaftung nach StVG kompensiert die durch den Gebrauch eines Kfz entstehenden Gefahren durch eine verschuldensunabhängige Haftung des Halters für die beim Betrieb seines Kfz entstehenden Schäden.

Die Halterhaftung hat im zivilen Verkehrsrecht demnach eine überragende Bedeutung.

Der

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.01.2020 - VI ZR 662/20

hatte sich jüngst mit einer eher ungewöhnlichen Frage zur Halterhaftung zu beschäftigen.

Halterhaftung - Der Fall:

Der F führte das Kfz des H auf einem Parkplatz. Beim Ausparken kollidierte er mit seinem eigenen, ordnungsgemäß auf dem Parkplatz abgeparkten Kfz und verlangte vom H und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß § 7 StVG den Ersatz der ihm infolge der Kollision entstandenen Schäden.

Die Frage war nun:

Gilt die Halterhaftung auch in solchen Fallkonstellationen?

Die Entscheidung:

Nein - der BGH bestätigt das landgerichtliche Urteil!

Denn es gelte in derartigen Fällen § 8 Nr. 2 StVG:

§ 8 Ausnahmen

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,

1.wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als zwanzig Kilometer in der Stunde fahren kann,

2.wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war oder

Eigentlich eine klare Angelegenheit - oder?

Nicht ganz!

Denn bis zur Entscheidung des BGH wurde in der verkehrsrechtlichen Literatur und Rechtsprechung teilweise vertreten, § 8 Nr. 2 StVG gelte in derartigen Fallkonstellationen nicht.

Argument:

Die beschädigte eigene Sache des Fahrzeugführers habe bei dem Betrieb keine Rolle gespielt und sei vom Geschädigten nicht freiwillig und bewusst den besonderen Gefahren des Betriebs des geführten Fahrzeuges ausgesetzt worden, sondern lediglich zufällig in dessen Gefahrenkreis geraten.

Deshalb gelte die Halterhaftung entgegen § 8 Nr. 2 StVG.

Das sieht der BGH anders - und zwar zu Recht!

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