Verkehrsrecht | 08.02.2022

Sachverständigengutachten bei Bagatellschaden?

Sachverständigengutachten bei Bagatellschaden - Worauf man als Geschädigter achten sollte.

Nach einem Verkehrsunfall beginnt die Schadensregulierung.

Hierzu ist die Bezifferung der (Sach-) Schäden von Nöten. Insoweit ist grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtes bzw. die Beauftragung eines KFZ-Sachverständigen zu empfehlen.

Die Sachverständigenkosten, die hierdurch entstehen, hat der Schädiger zu tragen, sofern er voll haftet. Denn diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen - siehe u.a.

BGHUrteil vom 17.12.2019 VI ZR 315/18.

Sachverständigengutachten bei Bagatellschaden - erforderlich und zweckmäßig?

Allerdings besteht die Ersatzpflicht des Geschädigten nicht schrankenlos.

Die Begutachtung des Schadens muss zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig sein.

Dabei ist für die Beantwortung der Frage nach der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen - siehe

BGH, Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03.

Es kommt darauf an, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

Folglich kann insbesondere fraglich sein, ob ein Sachverständigengutachten bei Bagatellschaden erforderlich und zweckmäßig ist.

Ist die Frage zu verneinen, besteht kein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten.

Sachverständigengutachten bei Bagatellschaden - Reparaturkosten und äußeres Erscheinungsbild als Kriterien

Ob ein Bagatellschaden vorliegt oder nicht, macht die die Rechtsprechung regelmäßig an zwei Kriterien fest: den Reparaturkosten und dem äußeren Erscheinungsbild der Schäden - siehe u.a.

LG Saarbrücken, Urteil vom 19.10.2012 – 13 S 38/12.

Sofern auf die Reparaturkosten abgestellt wird, liegt die Bagatellgrenze bei ca. 700,00 - 1.000,00 EUR.

Die Reparaturkosten wird indes der laienhafte Geschädigte, auf dessen Sicht es ankommt, nie auch nur ansatzweise beurteilen können.

Deswegen ist entscheidender das äußere Erscheinungsbild der Schäden.

Nur dann, wenn es sich aus Laiensicht augenscheinlich um einen nur geringfügigen Verkehrsunfall und nur oberflächliche Schäden handelt, darf die Einschaltung eines Sachverständigen als nicht notwendig angesehen werden.

Verbleiben vertretbare Zweifel, ob ob nicht auch verborgene Schäden (z.B. Verformungen, Brüche) entstanden sind, gehen diese zu Lasten des Schädigers

LG Stuttgart, Endurteil vom 22.02.2018 - 5 S 240/17

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