Verkehrsrecht | 30.05.2022

Unfall beim Spurwechsel

UNFALL BEIM SPURWECHSEL – BGH ENTSCHEIDET ÜBER SONDERFALL

Unfall beim Spurwechsel gehabt? Nicht immer trifft den Spurwechsler die volle Schuld!

Wer einen Unfall beim Spurwechsel verursacht haftet in der Regel voll bzw. ganz überwiegend. Grund hierfür ist die Regelung in § 7 Abs. 5 S. 1 StVO:

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Danach muss man beim Spurwechsel höchstmögliche Sorgfalt walten lassen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Der Bundesgerichtshof hatte sich jüngst mit einem Sonderfall zu beschäftigen und klärte bei dieser Gelegenheit die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "anderer Verkehrsteilnehmer".

Unfall beim Spurwechsel - wer ist "anderer Verkehrsteilnehmer"?

Zunächst zum Fall:

Die A wechselte von der rechten auf die linke Spur. Als sie den Spurwechsel zu mehr als der Hälfte vollzogen hatte, stieß sie mit dem ausparkenden Fahrzeug der B zusammen.

Das Landgericht Düsseldorf meinte, die A habe gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO verstoßen.

Der BGH sieht das anders!

Zwar liege ein Unfall beim Spurwechsel vor. Die B sei aber nicht "anderer Verkehrsteilnehmer" i. S. v. § 7 Abs. 5 StVO gewesen.

Das sei nur ein Teilnehmer des fließenden Verkehrs, also nicht - wie hier - der vom Fahrbahnrand An- und in den fließenden Verkehr Einfahrende.

Dafür, d.h. für eine Beschränkung des Schutzzwecks der Vorschrift auf den fließenden Verkehr vor einer Gefährdung durch den Fahrstreifenwechsler, spreche bereits die Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

In Betracht komme aber ein Verstoß der A gegen § 1 Abs. 2 StVO, was das Landgericht nach Zurückverweisung zu prüfen habe.

Fazit:

Wie immer gilt:

Man muss genau hinsehen. Das ist beim BGH - nahezu - stets der Fall.

Letztlich war A in Bezug auf B selbst Teil des fließenden Verkehrs, die gegen § 10 StVO verstoßen hatte...

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