Gesellschaftsrecht | 03.12.2018

Abberufung GmbH-Geschäftsführer

Wichtiger Grund zur Abberufung GmbH Geschäftsführer

(BGH, Urteil vom 4.4.2017 – II ZR 77/16 – NJW-RR 2017, 808, beck-online)

Streit um die Abberufung in der Zweier-GmbH

Die Konstellation in der Zweier-GmbH ist nicht ungewöhnlich: Zwei Gesellschafter teilen sich 49 respektive 51 Prozent an einer GmbH. Der Mehrheitsgesellschafter ist Alleingeschäftsführer. Es kommt zum Streit. Der Gesellschafter-Geschäftsführer lädt zu einer Gesellschafterversammlung . Dort wird unter anderem auf Antrag des Mitgesellschafters über seine (!) sofortige Abberufung als Geschäftsführer aus wichtigem Grund Beschluss gefasst. Der antragstellende Mitgesellschafter stimmte selbstverständlich für die Abberufung , der andere stimmte dagegen und stellte als Versammlungsleiter die Ablehnung des Antrages fest. Daraufhin focht der unterlegene Gesellschafter den Beschluss an. Er berief sich darauf, dass der Geschäftsführer mit seinem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen sei. Ein Stimmrechtsausschluss sei schon dann anzunehmen, wenn ein in seiner Person liegender, als wichtiger Grund qualifizierbarer Sachverhalt zur Abstimmung stünde. Dem folgt der BGH nicht.

Die verschiedenen Auffassungen

Zwar unterliege ein Gesellschafter bei der Beschlussfassung über seine Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH aus wichtigem Grund einem Stimmverbot. Allerdings sei im Einzelnen streitig, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über die Abberufung oder Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund einem Stimmverbot unterliege bzw. unter welchen Voraussetzungen der Versammlungsleiter ein Stimmverbot anzunehmen hat. Teilweise werde vertreten, der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer unterliege bereits dann einem vom Versammlungsleiter zu beachtenden Stimmverbot, wenn über die Abberufung oder Kündigung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund entschieden werden soll. Teilweise wird zusätzlich verlangt, dass ein wichtiger Grund substantiiert bzw. schlüssig oder nachvollziehbar behauptet werde. Andere stellen darauf ab, ob ein wichtiger Grund objektiv vorläge und befürworten folglich eine materielle Prüfung des wichtigen Grundes durch den Versammlungsleiter. Der letzten Auffassung schließt sich der BGH an:

Der Streit in der Gesellschafterversammlung

In vielen streitigen GmbH Gesellschafterversammlungen stand der vom BGH jetzt entschiedene Meinungsstreit im Mittelpunkt der Auseinandersetzung: Reicht es aus, wenn ein GmbH Gesellschafter das Vorliegen eines wichtigen Grundes qualifiziert behauptet, um den anderen von der Beschlussfassung auszuschließen, oder muss dieser tatsächlich vorliegen? Mit dem vom BGH gewählten Weg ist sichergestellt, dass das Vorliegen des wichtigen Grundes tatsächlich zur richterlichen Überprüfung gestellt werden kann.

Ein wichtiger Grund zur Abberufung muss tatsächlich vorliegen

Bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH aus wichtigem Grund betreffen, ist folglich entscheidend, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegt oder nicht. Das Vorliegen des wichtigen Grunds hat im Rechtsstreit derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.

Rechtsanwalt Dr. Markus H. Schneider, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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