Wohnungseigentumsrecht | 14.08.2014

Rauchverbot in der WEG-Versammlung

Ein Rauchverbot in der WEG-Versammlung ist durchsetzbar; Wohnungseigentümern ist es möglich, Gemeinschaftsbeschlüsse unter Ausschluss von Zigarettenrauch zu treffen.

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 19. November 2013 (Az. 1 S 296/12) das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bottrop (Az. 20 C 18/12) aufgehoben und die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zustimmung zu folgendem Beschluss verurteilt:

Die Eigentümer beschließen für die Dauer der Eigentümerversammlungen ein Rauchverbot. Die Versammlungen sind bei Bedarf auf Antrag der Raucher um jeweils fünf Minuten zu unterbrechen, um außerhalb des Versammlungsraumes rauchen zu können.

Nach Auffassung des LG Dortmund besteht ein Anspruch der einzelnen Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft auf ein allgemeines Rauchverbot in der WEG-Versammlung, denn es könne den einzelnen Mitgliedern der WEG nicht zugemutet werden, sich den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens auszusetzen. Passivrauchen in geschlossenen Räumen werde nach heute herrschender wissenschaftlicher Überzeugung als gesundheitsgefährdend eingestuft, so das LG Dortmund unter Verweis auf verschiedene Entscheidungen des Bayrischen Obersten Landesgerichts. Die Ablehnung des Rauchverbots komme daher einem bewussten Ausschluss der Kläger von den Eigentümerversammlungen gleich, was dazu führe, dass die dort gefassten Beschlüsse nichtig wären, wenn die Kläger zukünftige Versammlungen wegen Rauchens verlassen.

Die Miteigentümer könnten auch nicht darauf verwiesen werden, in der jeweiligen Eigentümerversammlung einen entsprechenden Antrag zu stellen, da dann die Gefahr bestehe, dass der Antrag abgelehnt werde und sie somit nicht an der Versammlung teilnehmen könnten. Zwar könnten sie dann wiederum gegen die dort gefassten Beschlüsse vorgehen bzw. wären diese nichtig, eine derartige Vorgehensweise entspricht nach Auffassung des LG Dortmund nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen. Hier verdiene der Minderheitenschutz Vorrang und dies erfordere ein Rauchverbot in der WEG-Versammlung. Dem Interesse der Raucher werde durch die ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit, bei Bedarf die Sitzung für fünf Minuten zwecks Raucherpause zu unterbrechen, ausreichend Rechnung getragen.

Die Urteile in erster und in zweiter Instanz zum Rauchverbot in der WEG-Versammlung folgen dem Zeitgeist, nach dem es immer unpopulärer wird, zu Rauchen beziehungsweise die Belästigung von Nichtrauchern in der Öffentlichkeit hinnehmen zu müssen. Dennoch verdient es die volle Zustimmung, denn es besteht auf Seiten der Raucher kein schützenswertes Interesse. Ihren Belangen ist durch die Möglichkeit von Unterbrechungen zum Zwecke des Rauchens Genüge getan.

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