Mietrecht | 29.05.2014

Dachlawine: Haftet der Gebäudeeigentümer?

Der Winter steht vor der Tür:

 

Es wird früher dunkel, die Temperaturen fallen, witterungsbedingt werden die Dächer schnee- und eisbedeckt sein. Letzteres nett anzusehen, aber nicht ohne.

 

Denn zeigt sich an einem unbewölkten Wintertag die Sonne oder steigen die Temperaturen aufgrund des irgendwann wieder bevorstehenden Frühlings an, dann schmelzen Eis und Schnee auf den Dächern, beides rutscht ab, es entsteht eine Dachlawine.

 

Die kann ziemlich gefährlich werden, sowohl für am betreffenden Haus vorübergehende Passanten, als auch für vor dem Anwesen abgeparkte Fahrzeuge.

Dachlawine - Haftet der Gebäudeeigentümer für Schäden?

Jährlich werden zahlreiche Fahrzeuge von einer Dachlawine getroffen, die hierbei verursachten Schäden sind beträchtlich. 

Ärgerlich für die Geschädigten, denen sich dann regelmäßig eine Frage aufdrängt:

Dachlawine: Haftet der Gebäudeeigentümer?

Eine – juristisch gesehen – äußerst interessante Frage, die bereits zahlreiche Gerichte beschäftigt hat.

Jüngst hatte sich das Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.07.2012 - 4 U 35/12 in 2. Instanz mit der Beantwortung dieser Frage zu befassen:

Am Mittag des Neujahrstages 2011 parkte der Kläger sein Auto in einer Parkbucht vor dem Haus des beklagten Gebäudeeigentümers in Osnabrück.

Im Laufe des Nachmittags lösten sich vom Dach des Hauses aufgrund eintretenden Tauwetters mehrere Eisbrocken, eine Dachlawine also, die das Auto des Klägers beschädigten.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten in 1. Instanz.

Es sei dem Beklagten eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen.

Aufgrund des Tauwetters, vor dem sogar im Radio gewarnt worden sei, wäre der Gebäudeeigentümer verpflichtet gewesen, das Dach seines Anwesen von Eis und Schnee zu befreien, das Abgehen einer Dachlawine zu verhindern.

Hierzu hätte er sich der Hilfe der Feuerwehr oder eines Fachunternehmens bedienen müssen, was er aber nicht getan habe.

Hiergegen wendete sich der Gebäudeigentümer mit seiner Berufung.

Zu Recht?

Ja! Das OLG Oldenburg ändert das Urteil des Landgerichts ab und weist die Klage ab.

Unzweifelhaft hätte der Beklagte das Dach seines Anwesens nicht selbst von Eis und Schnee reinigen können, sondern hätte dies - allenfalls - durch Fachkräfte besorgen lassen müssen.

Eine derartige Verpflichtung wäre jedoch, wenn sonstige besondere Umstände nicht vorlägen, viel zu weitgehend

Sie liefe darauf hinaus, dass bei starkem Tauwetter nahezu jeder Eigentümer eines Hauses, das an öffentliche Verkehrsflächen grenzt und das nicht mit einem Flachdach ausgestattet ist, das Dach von Eis und Schnee reinigen lassen müsse.

Eine solch generelle und damit weitgehende Verpflichtung wäre aber schon deshalb nicht erfüllbar, weil derartiges durch die Feuerwehr oder Fachfirmen flächendeckend nicht, schon gar nicht schnell geleistet werden könne. 

Ob etwas anderes in schneereichen Gegenden gelte, in denen möglicherweise zu diesem Zwecke eine andere Infrastruktur vorgehalten werde, könne hier auf sich beruhen:

Westniedersachsen sei kein schneereiches Gebiet.

Es lägen auch keine sonstigen konkreten Gründe vor, warum den Beklagten hier ausnahmsweise eine Verpflichtung treffen sollte.

Weder sei dem Beklagten zuvor etwas derartiges passiert, noch war konkret absehbar, dass Eisbrocken vom Dach abgehen würden.

Der Beklagte sei auch nicht zur Anbringung von Schneefanggittern verpflichtet gewesen, denn dies gebe die einschlägige Bauordnung nicht her. 

Eine solche Pflicht könne auch nicht aus einer bestimmten Dachneigung abgeleitet werden.

Schlussendlich sei auch keine Verletzung der Verkehrspflicht darin zu sehen, dass der Beklagte darauf verzichtet habe, Warnschilder aufzustellen.

Insoweit gelte das Gleiche, wie anfangs ausgeführt:

Der Sinn des Aufstellens von Schildern mit dem allgemeinen Hinweis auf Dachlawinengefahr erschöpfe sich darin, Passanten auf den allgemeinen Umstand hinzuweisen, dass Tauwetter herrscht und unter diesen Umständen Schnee vom Dach stürzen kann.

Derartige, inhaltsleere Schilder hätten aber eher rituellen Charakter, als konkreten Nutzen für etwaige Passanten.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Oldenburg ist zutreffend. 

Sie spiegelt die weit überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung zur Frage der Haftung des Gebäudeeigentümers für Schäden durch eine Dachlawine wieder.

Die sog.  Verkehrssicherungspflichten dürfen im Allgemeinen, in den sog. Dachlawinenfällen im Besonderen, nicht derart ausgedehnt werden, dass deren Verletzung auf eine „verschuldensunabhängige Allgemeinhaftung“ hinausläuft.

Man kann sich also merken:

In der Regel besteht keine Verpflichtung des Gebäudeeigentümers, das Dach seines Hauses von Schnee und Eis zu befreien.

Dies gilt jedenfalls in schneearmen Gegenden Deutschlands.

Auch besteht grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern, wenn sich nicht anderes aus der einschlägigen Bauordnung ergibt oder die Anbringung solcher Gitter ortsüblich ist.

Schlussendlich müssen in der Regel auch keineWarnschilder aufgestellt werden.

Allerdings sind – was auch das OLG Oldenburg so sieht – Fallkonstellationen denkbar, in denen eine Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommt.

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