Mietrecht | 21.08.2013

Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung: Wie erfolgt deren Umlage?

Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung: Kann sie einfach an den Mieter durchgereicht werden?

Die für eine Eigentumswohnung gegenüber dem Eigentümer/Vermieter erhobene Grundsteuer kann einfach an den Mieter weitergeleitet werden. Es bedarf insoweit weder einer Rechen-/Verteilungsoperation, noch der Anwendung eines Umlageschlüssel.

Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17.04.2013, Az. VIII 252/12 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall erteilte die klagende Vermieterin der beklagten Mieterin einer Eigentumswohnung eine Betriebskostenabrechnung. Die gegenüber ihr durch die Gemeinde für die Wohnung erhobene Grundsteuer leitete die Vermieterin betragsmäßig 1 : 1 an die Mieterin weiter, ohne besondere Rechenoperation und bei Außerachtlassung eines Umlageschlüssels. Die Mieterin wendete hiergegen ein, dass dies so nicht möglich, vielmehr eine Umlage nach dem Wohnflächenschlüssel erforderlich sei.

Die Vermieterin änderte die Betriebskostenabrechnung in Bezug auf die Grundsteuer nicht, sondern erhob Klage.

Zu Recht?

Ja – der Bundesgerichtshof verurteilt die Mieterin zur Zahlung der Grundsteuer.

Die Vermieterin habe die von der Gemeinde für die Wohnung der Mieterin  erhobene Grundsteuer korrekt in die Betriebskostenabrechnung als von letzterer geschuldete Position übernommen.

Vom Mieter zu tragende Betriebskosten, die – wie hier – von einem Dritten, z.B. der Gemeinde, speziell für die einzelne Wohnung erhoben würden, seien an den Mieter in der Betriebskostenabrechnung schlicht „weiterzuleiten“.

Für die Anwendung eines gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Umlageschlüssels sei kein Raum, da es bei derartigen Positionen nichts umzulegen gebe.

Soweit sich aus einer früheren Senatsentscheidung etwas anderes ergeben sollte, halte der Senat daran nicht fest.

Fazit:

Die Entscheidung ist richtig. Der BGH ändert seine Rechtsprechung und behebt damit einen seinerseits in der Vergangenheit gemachten „Fehler“.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.