Mietrecht | 22.02.2017

Mietrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB

Unter der Überschrift „Mietrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB“ halten wir Sie über die Rechtsprechung der Karlsruher Instanzgerichte im Mietrecht, insbesondere im Wohnraummietrecht, auf dem Laufenden. Interessierte Vermieter und Mieter erhalten dabei einen Einblick in praxisrelevante Entscheidungen des Amtsgerichts Karlsruhe, desAmtsgerichts Karlsruhe – Durlach und des Landgerichts Karlsruhe als zuständiges Berufungsgericht.

Zwar werden die grundlegenden Entscheidungen im Mietrecht durch den VIII. und den XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) getroffen, über dessen Rechtsprechung wir selbstverständlich ebenfalls berichten.

Der BGH ist aber in erster Linie eine Rechtsinstanz, die vor allem über die richtige Anwendung der Gesetze, deren Auslegung und streitige theoretische Fragen entscheidet.

Die für Vermieter und Mieter wichtigen Einzelfallentscheidungen bleiben den Tatsacheninstanzen überlassen.

Da das Mietrecht ein Schwerpunkt der Kanzlei Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB ist, berichten wir vornehmlich über durch uns bzw. unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht für unsere Mandanten erstrittene Entscheidungen.

In unserer blog-Reihe „Mietrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB“ berichten wir heute über eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe.

Hier die Entscheidung mit Leitsätzen und Kurzkommentar:

Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 03.02.2017, Az. 6 C 2930/16

Leitsätze:

1. Konsumiert der Mieter in seiner Wohnung Cannabis und baut dieses dort zudem in größerem Umfang (professionell) an, kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen.

2. Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall entbehrlich. Denn es muss dem Mieter nicht vor Augen geführt werden, dass eine vorsätzliche Straftat rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Kurzkommentar:

Die Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe ist zutreffend.

1.

Die Begehung von Straftaten in einer Wohnung ist selbstverständlich nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters gedeckt.

2.

Begeht der Mieter in Zusammenhang mit dem Mietverhältnis eine Straftat, kann in der Regel ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden.

Denn es muss ihm nicht durch eine Abmahnung aufgezeigt werden, dass Straftaten rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Würde man dies anders sehen, also auch im Falle von Straftaten eine vorherige, missachtete Abmahnung als Kündigungsvoraussetzung verlangen, hätte jeder Mieter eine Straftat „frei“.

Das ist abwegig.

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