Mietrecht | 17.05.2014

Unglaublich, aber wahr!

Ist folgender Sachverhalt, mit dem sich das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012, Az. L 5 AS 412/09 zu befassen hatte:

Ein alleinstehender Mann bezieht staatliche Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, allgemein bekannt als Hartz IV. Zwar betreibt er einen Verlag, dieser wirft aber keinerlei Gewinne ab. Der Verlag „residiert“ in 260 qm großen Gewerberäumlichkeiten, die der „Herr“ selbst angemietet und für die er eine monatliche Miete i. H. v. 197,20 EURO zu zahlen hat. Die Gewerberäumlichkeiten verfügen auch über eine 46 qm große Wohnung. Diese wird durch den Herrn selbst bewohnt, er hat diese durch schriftlichen Mietvertrag an sich selbst (!) vermietet. Die Miete für die Wohnung vereinbart er – ebenfalls mit sich selbst – zunächst auf 246,30 EURO, später erklärt er gegenüber sich selbst eine Mieterhöhung, nach der sich die Miete für die Wohnung auf insgesamt 305,00 EURO belaufen soll. Diese will er von der zuständigen Behörde als Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen haben. 

Die Behörde lehnt das ab, der Mann legt Widerspruch ein und erhebt anschließend Klage, die das Sozialgericht abweist.

Zu Recht?

Ja! Das Landessozialgericht bestätigt die Entscheidung der 1. Instanz. Bei den von dem Kläger geltend gemachten zusätzlichen Kosten für die Wohnung, die er sich selbst schulden will, handle es sich nicht um tatsächliche Kosten i. S. d. § 22 SGB II. Denn weder der mit sich selbst abgeschlossene Mietvertrag, noch die gegenüber sich selbst erklärte Mieterhöhung  würden vertragliche Verpflichtungen begründen. Vertragliche Bindungen würden nur dann Entstehen, wenn man diese zu einer anderen Person begründe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Allenfalls die anteiligen Kosten für die Wohnung, die aus der für die Gewerberäumlichkeiten zu zahlenden Miete herauszurechnen seien, seien übernahmefähig – mehr nicht. Dies habe die Behörde bereits zutreffend getan.

Fazit:

Selbstverständlich ist die Entscheidung richtig. Der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt, insbesondere der Versuch des Klägers, sich auf Staatskosten, somit auf Kosten der Steuerzahler und Steuerzahlerinnen, zu bereichen, ist nicht hinnehmbar. Begriffe wie „Scham“ und „Anstand“ schienen dem Leistungsempfänger offensichtlich fremd zu sein. Ärgerlich ist auch, dass sich zwei der ohnehin heillos überlasteten Sozialgerichte mit der „Kreativität“ des Klägers zu befassen hatten.

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