Mietrecht | 02.11.2012

Es schneit, es schneit…

…und auch in diesem Jahr wird sich in zahlreichen Fällen die Frage stellen, wen die Räum- und Streupflicht traf und ob der-/diejenige dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass Passanten auf schneebedeckten und/oder vereisten, also nicht geräumten Gehwegen und Straßen zu Fall kommen und sich dabei zum Teil erheblich verletzen. Es geht dann um Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Stürzt ein Passant ist u.a. zu klären, wen die winterliche Räum- und Streupflicht in Bezug auf die Unfallstelle grundsätzlich traf, ob diese im konkreten Fall bestand, welchen Inhalt diese hatte, ob der Verpflichtete ausreichend sowie rechtzeitig tätig geworden ist und ob den Stürzenden möglichwerweise ein Mitverschulden trifft.

Unzählige Gerichtsentscheidungen zeigen, dass es sich um ein äußerst praxisrelevantes Thema handelt. Auch der Bundesgerichtshof hatte sich bereits mehrfach mit diesem Themenkomplex zu befassen, zuletzt mit Urteil vom 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11.

Es gelten folgende Grundsätze:

1. Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung, es ist also eine Verkehrssicherungspflicht.

Für private Wege und Gehwege ist grundsätzlich der jeweilige Grundstückseigentümer verantwortlich, der die Erfüllung dieser Pflicht allerdings auf Dritte, etwa seine Mieter, abwälzen kann. Diese muss er dann insoweit „überwachen“. Für öffentliche Straßen und Gehwege ist grundsätzlich die jeweilige Gemeinde verantwortlich, die aber – was regelmäßig der Fall ist – die Räum- und Streupflicht bezüglich der Gehwege durch Satzung auf die Anlieger abwälzen kann, vgl. § 41 Abs. 2 Straßengesetz Baden-Württemberg.

2. Die Räum- und Streupflicht entsteht, wenn eine konkrete Gefahrenlage gegeben , d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung und/oder Schneebelag vorliegend ist. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist das Vorliegen einer allgemeinen Glätte, nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen.

3. Ist eine Räum- und Streupflicht gegeben bzw. entstanden, richten sich deren Inhalt und Umfang nach den Umständen des Einzelfalls.

Dabei sind, insbesondere bei  öffentlichen Straßen und Gehwegen, die Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Der Sicherungspflichtige hat durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für die Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, zu beseitigen. Zu vorbeugenden Streumaßnahmen ist der Verkehrssicherungspflichtige in der Regel nicht verpflichtet.

4. Die Räum- und Streupflicht besteht aber nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.

Räum- und Streupflichten bestehen danach regelmäßig für die Zeit des normalen Tagesverkehrs, d.h. werktags in der Regel nicht vor 07.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen  in der Regel erst ab 9.00 Uhr. Mit Ende des allgemeinen Tagesverkehrs, in der Regel ab 20.00 Uhr, endet auch die Streupflicht, außer es handelt sich um auch abends frequentierte öffentliche Anstalten, Gebäude oder Wege. Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages oder Blitzeis  ist dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen

5. Ist eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen dem Grunde nach zu bejahen, stellt sich schlussendlich die Frage, ob dem Geschädigten ein Mitverschulden vorgehalten werden kann.

Ungeachtet vorstehender Grundsätze sind streitentscheidend stets die Umstände des konkreten Einzelfalles. Von den aufgezeigten Regeln gibt es Ausnahmen…

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