Mietrecht | 19.06.2013

Rohrwärmeabgabe: Sind Heizkostenverteiler bei Einrohrheizung zulässig?

Mietrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte

 

Unter der Überschrift Mietrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte halten wir Sie über die Rechtsprechung der Karlsruher Instanzgerichte im Mietrecht, insbesondere im Wohnraummietrecht, auf dem Laufenden. Interessierte Vermieter und Mieter erhalten dabei einen Einblick in praxisrelevante Entscheidungen des Amtsgerichts Karlsruhe, des Amtsgerichts Karlsruhe – Durlach und des Landgerichts Karlsruhe als zuständigem Berufungsgericht.

Zwar werden die grundlegenden Entscheidungen im Mietrecht durch den VIII. und den XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) getroffen, über dessen Rechtsprechung wir selbstverständlich ebenfalls berichten. Der BGH ist aber in erster Linie eine Rechtsinstanz, die vor allem über die richtige Anwendung der Gesetze, deren Auslegung und streitige theoretische Fragen entscheidet.

Die für Vermieter und Mieter wichtigen Einzelfallentscheidungen bleiben den Tatsacheninstanzen überlassen. Da das Mietrecht ein Schwerpunkt unserer Kanzleiist, berichten wir vornehmlich über durch uns bzw. unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht für unsere Mandanten erstrittene Entscheidungen.

In unserer blog-Reihe Mietrecht Karlsruhe – Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte berichten wir heute über eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe.

Hier die Entscheidung mit Leitsätzen und Kurzkommentar:

Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 31.05.2013, Az. 4 C 482/12

Leitsätze:

1. Auch bei einem sog. Einrohr – Heizungssystem, bei der das Problem der Rohrwärmeabgabe besteht, darf der Vermieter elektronische Heizkostenverteiler zur Erfassung des Wärmeverbrauchs installieren.

2. Die Lücken, die im Falle eines Einrohr – Heizungssystem dadurch entstehen, dass die Rohrwärmeabgabe über die ungedämmten Rohrleitungen durch die Heizkostenverteiler nicht erfasst werden kann, können über § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV geschlossen werden.

3. Gegen § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

4. Der Vermieter hat die Wahl, welches der drei in der VDI 2077 genannten Verfahren er zur Bestimmung des Rohrwärmeanteils anwendet.

Kurzkommentar:

Das Amtsgericht folgt der von uns vertretenen Auffassung und weist die gegen unsere (vermietende) Mandantin gerichtete Klage ab. Die Entscheidung ist dabei eine der wenigen, die bislang zur mietrechtlichen Spezialproblematik der„Rohrwärmeabgabe“ in Zusammenhang mit sog. Einrohrheizungen ergangen ist.

1.

Dabei stellt sich das Amtsgericht Karlsruhe in seiner selbstbewussten Entscheidung zunächst gegen die Auffassung des im vorangegangenen Beweissicherungsverfahren bestellten Sachverständigen. Dieser hatte einerseits elektronische Heizkostenverteiler als für Einnrohrheizungen „völlig ungeeignet“ und „immer falsch“ bezeichnet, andererseits eine offensichtliche, aber nicht nachvollziehbar begründete Abneigung gegen § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV und die sog. VDI 2077 offengelegt.

Dementgegen weist das Amtsgericht Karlsruhe zu Recht daraufhin, dass einerseits elektronische Heizkostenverteiler durch § 5 HeizKV ausdrücklich als zur Verbrauchserfassung geeignet benannt seien, andererseits § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV auf die anerkannten Regeln der Technik verweise, womit nach der Gesetzesbegründung die VDI 2077 gemeint sei.

Wenn somit die Vermieterin vorliegend die Heizkostenverordnung beachtet, sich also gesetzeskonform verhalten habe, dann könnten ihr hieraus keine Nachteile entstehen.

2.

Das Problem der Rohrwärmeabgabe habe die Vermieterin in den streitigen  Heizkostenabrechnungen bei Anwendung des sog. Bilanzverfahren der VDI 2077 zutreffend gelöst, denn es bestehe insoweit ein Wahlrecht zwischen den in der VDI 2077 genannten, drei Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe.

3.

Schlussendlich erteilt das Amtsgericht Karlsruhe einer in der mietrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung dahingehend, die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 3 HeizKV sei verfassungswidrig, mit einer schlüssigen und richtigen Begründung eine klare Absage.

Die  Entscheidung ist mit einer Urteilsbesprechung und einem Kommentar unseres Partners Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht veröffentlicht auf der Website der Fachzeitschrift

IMR – Immobilien- und Mietrecht

 sowie in deren aktueller Ausgabe (IMR 2013, 287).

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