Mietrecht | 09.07.2014

Rolllator im Treppenhaus: Ausnahmsweise zulässig!

Ist ein Mieter auf die Nutzung eines Rolllators angewiesen und steht ihm keine andere zumutbare Abstellmöglichkeit zur Verfügung, dann ist es – ausnahmsweise – zulässig, den Rolllator im Treppenhaus abzustellen.

Rolllator im Treppenhaus - ein klassisches Problem im Wohnraummietrecht.

Das Amtsgericht Recklinghausen, Urteil vom 27.01.2014 - 56 C 98/13 hat es richtig gelöst.

In dem zu entscheidenden Fall war die klagende Mieterin nach einer Operation auf die Nutzung eines Rolllators angewiesen.

Diesen stellte sie zusammengefaltet im Treppenhaus ab, wenn sie ihn nicht benötigte. Die beklagte Vermieterin war mit dem Rolllator im Treppenhaus nicht einverstanden und verlangte dessen Beseitigung.

Die Mieterin war der Meinung, sie dürfe den Rolllator im Treppenhaus abstellen und erhob Klage auf Duldung.

Zu Recht?

Ja – das AG Recklinghausen verurteilt die Vermieterin dazu, den Rolllator im Trepphaus zu dulden.

1.

Die Klage sei insoweit begründet, als der Klägerin das Recht eingeräumt werden müsse, den zusammengeklappten Rollator links neben der Hauseingangstür – vom Betreten des Hauses aus gesehen – abzustellen.

Die dahingehende Verpflichtung der Beklagten, den Rolllator im Treppenhaus zu dulden, ergebe sich aus den Nebenpflichten des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages.

Zur Nebenpflicht des Vermieters gehöre es auch, notwendige Maßnahmen, die der Mieter eingehen muss, insoweit zu dulden, als dadurch die Mietsache über den normalen Gebrauch hinaus genutzt werde.

Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben.

2.

Die Klägerin, die gehbehindert sei, sei nicht in der Lage, den Rolllator vom Hauseingang aus in den 1. Stock zu tragen.

Es sei auch nicht zumutbar, jedes Mal, wenn sie den Rolllator nicht mehr brauche, den Ehemann der Beklagten aufzusuchen und diesen zu bitten, den Rollator in ihre Wohnung zu tragen.

Andere Personen, die ständig bereit wären, diese Maßnahmen für die Klägerin vorzunehmen, seien nicht vorhanden.

Die Klägerin könne auch nicht darauf verwiesen werden, den Rolllator in dem Schuppen im hinteren Bereich des Beklagtengrundstücks abzustellen. Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit ergebe sich, dass die Strecke von dem Schuppen, den die Beklagte zur Verfügung stellen wolle, bis zur Hauseingangstür zwar ebenerdig verlaufe, jedoch über 20 Meter betrage.

Die Klägerin sei nicht in der Lage, diese Strecke allein ohne Rolllator zu gehen.

Insoweit bleibe nur die Möglichkeit, dass der Rolllator im Treppenhaus, wenn auch im zusammengeklappten Zustand, abgestellt werde.

3.

Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit habe sich ergeben, dass die – vom Betreten des Hauses aus gesehen – rechts befindliche Fläche, die zum Keller führe, nicht geeignet sei, den Rollator im Treppenhaus abzustellen.

Die Beklagte und ihr Ehemann seien mit Waschkörben und Wasserkisten diesen Treppenbereich begangen.

Der Rolllator sei dabei für beide Personen sehr hinderlich gewesen.

Bei der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit sei jedoch festgestellt worden, dass der Rolllator dann, wenn er vom Betreten des Hauses aus gesehen links neben der Haustür abgestellt wird, keinerlei Beeinträchtigungen verursache.

Der Rolllator stehe dann genau unterhalb der Briefkästen, die für alle Hausbewohner noch ohne Weiteres zugänglich seien. Die 4 Treppen, die dann zu der Wohnung der Kläger führen, seien frei und könnten auch mit Wasserkästen und Wäschekörben begangen werden.

Eine Beeinträchtigung durch den Rolllator im Treppenhaus sei – jedenfalls dort – nicht ersichtlich.

Fazit:

Der „Rollator im Treppenhaus“ ist ein Klassiker des Wohnraummietrechts.

Dies gilt entsprechend für das Problem „Kinderwagen im Treppenhaus“.

Für beide gelten die gleichen, durch die Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze, denen das AG Recklinghausen folgt.

Man kann sich Folgendes merken:

1.

Grundsätzlich ist es nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters gedeckt, wenn er Gegenstände, etwa Schuhe, Schuhregale, Kleiderständer, Fahrräder o.Ä., im Treppenhaus oder sonstigen zur gemeinsamen Nutzung vorgesehenen Flächen abstellt.

Tut er dies gleichwohl, ist er zu deren Beseitigung verpflichtet - § 541 BGB.

2.

Für den Rolllator im Treppenhaus – oder eben den Kinderwagen im Treppenhaus – lässt die Rechtsprechung aber Ausnahmen zu, sofern folgende – auch vom AG Recklinghausen abgeprüften – besonderen Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

Der Mieter muss auf die Nutzung des Rolllator angewiesen sein.

Es darf dem Mieter keine andere, zumutbare Abstellmöglichkeit zur Verfügung stehen.

Es darf durch den Rollator im Treppenhaus keine Beeinträchtigung der anderen Mieter bei der Nutzung des Treppenhauses verursacht werden, jedenfalls sind diese so gering wie möglich zu halten.

Ein im Erdgeschoß wohnender Mieter wird demnach nur geringe Erfolgsaussichten bezüglich eines etwaigen Duldungsanspruchs gegen seinen Vermieter haben…

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