Mietrecht | 26.12.2012

Feuerwerk an Silvester – Vorsicht ist besser als Nachsicht!

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Auch dieses Jahr werden zum Jahreswechsel wiederum abertausende Raketen und andere Feuerwerkskörper gezündet werden, um das neue Jahr 2013 einzuläuten. Nett anzusehen und ziemlich laut, vor allem aber gefährlich und auch haftungsträchtig. Denn wer beim Zünden der Feuerwerkskörper nicht sorgsam ist, der kann juristischen Ärger bekommen. In Betracht kommen Ansprüche auf Schadensersatz- und Schmerzensgeld, die auf einen leichtsinnig und unachtsam gezündeten Böller und/oder auf eine abgedriftete Rakete gestützt werden können.

Die Rechtsprechung beurteilt die Knallerei an Silvester und die damit verbundenen Risiken und Folgen juristisch wie folgt:

An die Voraussicht und Sorgfalt derjenigen Personen, die ein Feuerwerk veranstalten bzw. entzünden, sind grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen.

Insbesondere müssen sie einen Standort wählen, von dem aus andere Personen oder Sachen nicht (ernsthaft) gefährdet werden können (Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.1985, Az. VI ZR 71/84Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.02.1966, Az. VI ZR 206/64). Da ein Fehlstart von Raketen nie völlig ausgeschlossen werden kann, muss beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern ein Platz gewählt werden, von dem aus etwa fehlgeschlagene Raketen aller Voraussicht nach keinen nennenswerten Schaden anrichten können (Bundesgerichtshof aaO; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 09.02.2010, Az. 10 U 116/09; Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 23.10.2007, Az. 5 U 146/06; Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 12.04.2005, Az. 6 U 121/04).  Derjenige, der ein Feuerwerk abbrennt, trägt die Verantwortung dafür, die Feuerwerkskörper nur bestimmungsgemäß und unter Beachtung der Gebrauchsanleitung, insbesondere unter Einhaltung der vom Hersteller verlangten Sicherheitsvorkehrungen, zu verwenden. Ebenso hat er sorgfältig auf besondere Umstände zu achten, auf Grund derer das Abbrennen des Feuerwerks an der von ihm ausgewählten Stelle mit Gefahren verbunden sein kann, die nach Art und Umfang über diejenigen Gefahren hinausgehen, welche trotz vorschriftsmäßiger Handhabung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können (Oberlandesgericht Stuttgart aaO; Oberlandesgericht Jena aaO; Oberlandesgericht Brandenburg aaO).

Unmögliches verlangt die Rechtsprechung aber nicht, lediglich ein dem jeden Feuerwerk immanenten Gefahrpotential angepasstes, vorsichtiges und vorausschauend rücksichtsvolles Verhalten.

Außerdem sind nach ständiger Rechtsprechung in der Silvesternacht die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern herabgesetzt.

Alle Verkehrssicherungspflichten sind nämlich unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu bemessen. Maßstab für die Verkehrssicherungspflicht ist zwar das zum Schutz von Gefährdeten Erforderliche, jedoch richtet sich dies auch danach, welche Maßnahmen diese zu ihrem Schutz vernünftigerweise erwarten können und welche Vorsorge ihnen selbst zum eigenen Schutz möglich und zumutbar ist. Der Verkehrssicherungspflichtige hat daher nur die Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein vernünftiger Angehöriger eines bestimmten Verkehrskreises erwarten darf.

In der Silvesternacht ist es zulässig und in allen Städten und Gemeinden üblich, nicht erlaubnispflichtige Feuerwerkskörper zu zünden. Auf diesen Brauch richtet sich der Verkehr ein, auch was – in vernünftigen Grenzen – die Maßnahmen zum Selbstschutz betrifft. Soweit die das Feuerwerk nutzende Person obige Regeln beachten und es dann nur noch um „normale“ Gefährdungen durch erlaubnisfreie Feuerwerkskörper für Personen geht, die sich im Freien in der Nähe der Abschussstellen aufhalten und sich auf das Feuerwerk einstellen können, begründen diese im allgemeinen keine Haftungsverantwortlichkeit. Jeder vernünftige Mensch, der dem Silvesterfeuerwerk zuschaut, richtet sich auf derartige Gefährdungen selbst ein, sofern sie nicht aus Richtungen kommen, aus denen er sie nicht zu erwarten braucht, oder auf Grund anderer besonderer Umstände das Maß der normalerweise zu erwartenden Gefahr übersteigen. Vorkehrungen zum Schutz auch dieses Personenkreises vor den „normalen“ Gefährdungen bedarf es deshalb nicht, jedenfalls nicht in der Neujahrsnacht (Bundesgerichtshof aaO; Oberlandesgericht Stuttgart aaO; Oberlandesgericht Jena aaO; Oberlandesgericht Brandenburg aaO).

Viel Spaß beim Knallen und ein gutes neues Jahr 2013!

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