Nutzungsausfallentschädigung – Begriff & Voraussetzungen

Die sog. Nutzungsausfallentschädigung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Möglichkeit, eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, ist aber allgemein anerkannt und zurückzuführen auf richterliche Rechtsfortbildung durch den Bundesgerichtshof. Der Begriff spielt vor allem im Verkehrsrecht eine Rolle.

Grund für die Anerkennung der Nutzungsausfallentschädigung durch die Rechtsprechung ist, dass sich der Begriff und die Bedeutung von Vermögen nicht nur in einem „Besitzen der Sache“ erschöpfen, sondern auch die damit verbundene, jederzeitige Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeit umfassen. Fällt diese weg bzw. aus, ist das Vermögen geschädigt und die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung kommt in Betracht.

Die Nutzungsausfallentschädigung ist mithin gerichtet auf den Ersatz eines abstrakten Ausfallschadens. Die Nutzungsausfallentschädigung soll einen finanziellen Ausgleich für den Verlust von Gebrauchsvorteilen, z. B. bei Ausfall eines Fahrzeugs nach einem Verkehrsunfall, leisten. Dies ist im Übrigen nicht nur bei Fahrzeugen, sondern auch beim Ausfall anderer Gegenstände, z.B. Grundstücken, grundsätzlich denkbar.

Voraussetzung für die Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung ist zunächst ein Eingriff in die Nutzungs- bzw. Gebrauchsmöglichkeit des Gegenstands selbst. Die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung kommt also z. B. dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall lediglich einen Körperschaden erleidet und infolge dessen sein nach wie vor nutzbares Fahrzeug nicht nutzen kann.

Des Weiteren ist ein Ausfall des Fahrzeugs erforderlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit und/oder nicht verkehrssicher ist oder sich bei der Reparatur befindet.

Außerdem muss der Geschädigte tatsächlich und spürbar in seiner Nutzungsmöglichkeit beeinträchtigt sein, um Nutzungsausfallentschädigung geltend machen zu können. Dies ist der Fall, wenn der Geschädigte über Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit verfügt.

Ein Nutzungswille ist bei demjenigen, der bereits vor dem Unfall ein Fahrzeug genutzt hat, nach allgemeiner Lebenserfahrung zu vermuten. Dieser wird untermauert, wenn das beschädigte Fahrzeug zeitnah repariert oder im Falle des Totalschadens ein Ersatzfahrzeug angeschafft wird. Die Nutzungsmöglichkeit kann zu verneinen sein, wenn der Geschädigte unfall- und/oder krankheitsbedingt tatsächlich kein Fahrzeug nutzen kann.

Die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung neben Mietwagenkosten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, beide stehen in einem Alternativverhältnis zueinander.

Ob eine Nutzungsausfallentschädigung auch abstrakt geltend gemacht werden kann, also ohne konkreten Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsnachweis, ist streitig, aber abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles grundsätzlich denkbar.

Nutzungsausfallentschädigung – Dauer & Höhe

Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht grundsätzlich vom Schadenseintritt, also vom Unfall bzw. vom Ausfall des Fahrzeugs an, bis hin zur Beseitigung des Schadens, also in der Regel bis zur Reparatur bzw. Ersatzfahrzeugbeschaffung.

Von diesem Zeitraum sind auch diejenigen Zeiten umfasst, die der Geschädigte für die Ermittlung des Schadens, für Überlegungen bezüglich Reparatur oder Ersatzfahrzeugbeschaffung sowie Recherchen und Prüfungen benötigt. Wie stets ist aber der Geschädigte auch in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nutzungsausfallentschädigung verpflichtet, den Schaden zu mindern. Er hat also so schnell wie nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles möglich, den Nutzungsausfallzeitraum so kurz wie möglich zu halten.

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Für die Bestimmung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung je Ausfalltag wird in der Regel auf immer wieder aktualisierte Tabellen zurückgegriffen. In der Regel liegt die Nutzungsausfallentschädigung bei 35 – 40 % der üblichen Miete und 200 – 400 % der Vorhaltekosten.

Noch Fragen? Im Verkehrsrecht berät und vertritt Sie unser Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Verkehrsrecht

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FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT

Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe.

BETRIEBSGEFAHR
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Unter Betriebsgefahr versteht man die generelle Gefahr des Betriebes etwa eines KFZ, einer chemischen Anlage oder einer Eisenbahn. Insoweit haftet der „Betreiber“ für den Schaden eines Dritten auch ohne Verschulden. § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) z.B. regelt: „Wird bei dem Betrieb eines KFZ oder eines Anhängers, … , ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“. Diese sog. Gefährdungshaftung trifft gleichsam den Halter eines Tieres.

DIREKTANSPRUCH
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Im Rahmen einer Pflichtversicherung besteht gemäß § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein gesetzlicher Direktanspruch gegenüber der Versicherung des Schädigers. Das gilt z.B. bei der KFZ-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung und der Schädiger haften als Gesamtschuldner. Der Direktanspruch besteht auch dann, wenn der Schädiger seine Versicherungsbeiträge nicht gezahlt hat und keinen Versicherungsschutz mehr hat.

ANSCHEINSBEWEIS
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Der Anscheinsbeweis (auch „Beweis des ersten Anscheins“, stammt vom lateinischen prima facie = „auf den ersten Blick“) ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung im Zivilprozess. Von einem Anscheinsbeweis spricht man, wenn ein Sachverhalt erfahrungsgemäß auf einen bestimmten Geschehensablauf hindeutet. Gestützt auf Erfahrungssätze sind ausnahmsweise Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen möglich, z.B. zur Feststellung der Ursächlichkeit und des Verschuldens. Es typisches Beispiel aus dem Verkehrsrecht ist der Auffahrunfall.

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