Schadensregulierung

Ist nach einem Verkehrsunfall die Frage nach dessen Verursacher geklärt, beginnt die sog. Schadensregulierung.

Schadensregulierung – Begriff & Empfehlungen

Unter Schadensregulierung ist die konkrete Geltendmachung der dem Geschädigten durch den Unfall entstandenen Schäden und Folgeschäden sowie deren Ersatz durch den Geschädigten zu verstehen. Die Schadensregulierung zielt also auf die finanzielle Abwicklung des Verkehrsunfalls ab. Hierbei hat der Unfallgeschädigte grundsätzlich einen Anspruch darauf, im Zuge der Schadensregulierung finanziell so gestellt zu werden wie er stünde, wenn sich der Verkehrsunfall nicht ereignet hätte.

Um mit der Schadensregulierung schnellstmöglich beginnen zu können, sollte zeitnah der Sachschaden, der in aller Regel die größte Schadensposition darstellt, beziffert werden. Hierfür stehen zwei Alternativen zur Verfügung:

Entweder man lässt sich einen Reparaturkostenvoranschlag durch eine Reparaturwerkstatt erstellen oder man lässt sein beschädigtes Fahrzeug durch einen Kfz -Sachverständigen begutachten.

Um eine effektive Schadensregulierung zu gewährleisten, erscheint letztere Variante als klar vorzugswürdig.

Denn in der Regel finden sich in einem Kfz – Sachverständigengutachten nicht nur Angaben zu den voraussichtlichen Reparaturkosten, sondern auch Informationen zu weiteren für die Schadensregulierung wichtigen Schadenspositionen, wie z.B. Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung und Restwert. Außerdem stellen Kfz-Sachverständige in der Regel fest, ob ein Totalschaden vorliegt, was verschiedene Auswirkungen auf die Schadensregulierung haben kann. Die durch die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen dem Geschädigten entstehenden Kosten stellen grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden dar, der im Rahmen der Schadensregulierung geltend gemacht werden kann. Eine Ausnahme ist nur bei ohne weiteres erkennbaren Bagatellschäden zu machen.

In der Praxis erfolgt die Schadensregulierung in der Regel ausschließlich über die Kfz -Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, gegen die ein direkter Anspruch des Geschädigten besteht. Um unberechtigte Kürzungen von dort bei einzelnen Schadenpositionen zu vermeiden und die Schadensregulierung auf Augenhöhe mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung durchführen zu können, sollte sich der Geschädigte frühzeitig anwaltlich beraten und vertreten lassen. Auch die hierdurch entstehenden Kosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar.

Für die Schadensregulierung ist der Kfz -Haftpflichtversicherung des Unfallgegners eine Regulierungsfrist von 3 – 6 Wochen zuzugestehen. Erst nach deren Ablauf sollte die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche angegangen werden.

Schadensregulierung – Einzelne Schadenspositionen

In der Schadensregulierung spielen verschiedenste Schadenspositionen eine Rolle. Es sind der eigentliche Sachschaden, verschiedene Sachfolgeschäden und immaterielle Schäden, also Gesundheitsschäden.

Die regelmäßig größte Position in der Schadensregulierung ist der eigentliche Sachschaden.

Grundsätzlich kann der Geschädigte diejenigen Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen, die zur fachgerechten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs erforderlich sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt oder nicht. Ist eine Reparatur noch nicht erfolgt oder nicht beabsichtigt, spricht man von der sog. fiktiven Schadensabrechnung, mit der einige Besonderheiten einhergehen. Ist eine Reparatur nicht mehr möglich oder unwirtschaftlich, liegt ein Totalschaden vor, dessen Regulierung ebenfalls einige Besonderheiten aufweist.

Als weitere Position der Schadensregulierung kommt die sog. merkantile Wertminderung in Betracht.

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Auch wenn das beschädigte Fahrzeug fachgerecht repariert werden kann bzw. worden ist, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich fortan um ein Unfallfahrzeug handelt. Diese negative Eigenschaft hat der Geschädigte im Falle der Veräußerung seines Fahrzeugs in der Regel zu offenbaren, was sich erfahrungsgemäß abträglich auf die Kaufpreisverhandlungen auswirkt. Diese Wertminderung stellt einen ersatzfähigen Schaden dar, der in der Schadensregulierung ebenfalls geltend gemacht werden kann.

Weitere ersatzfähige Schadenspositionen sind die sog. Sachfolgeschäden.

Hierzu zählen die Mietwagenkosten und die Nutzungsausfallentschädigung, die allerdings nur alternativ geltend gemacht werden können. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug reparieren, kann er für die Dauer der Reparatur grundsätzlich einen Mietwagen gleichen Typs in Anspruch nehmen. Im Falle eines Totalschadens gilt dies entsprechend für die Dauer der Wiederbeschaffung.

Der Geschädigte hat aber – wie stets – den Schaden zu mindern und sich zügig um die Reparatur bzw. die Wiederbeschaffung zu kümmern.

Zusätzliche Sachfolgeschäden sind in der Schadensregulierung u.a. die Abschleppkosten, die An- und Abmeldekosten, die Sachverständigenkosten, die Rechtsverfolgungskosten und die Auslagenpauschale.

Wurde bei dem Unfall jemand verletzt, hat z.B. ein HWS-Syndrom erlitten, kommt außerdem die Geltendmachung immateriellen Schadens in Betracht. Hier spielen in der Schadensregulierung vor allem das Schmerzensgeld, die Behandlungskosten und der sog. Haushaltsführungsschaden eine Rolle.

Noch Fragen? Im Verkehrsrecht berät und vertritt Sie unser Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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FACHBEGRIFFE EINFACH ERKLÄRT

Hier finden Sie die Erklärung einiger der hier genannten Fachbegriffe.

BETRIEBSGEFAHR
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Unter Betriebsgefahr versteht man die generelle Gefahr des Betriebes etwa eines KFZ, einer chemischen Anlage oder einer Eisenbahn. Insoweit haftet der „Betreiber“ für den Schaden eines Dritten auch ohne Verschulden. § 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) z.B. regelt: „Wird bei dem Betrieb eines KFZ oder eines Anhängers, … , ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt, oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen“. Diese sog. Gefährdungshaftung trifft gleichsam den Halter eines Tieres.

DIREKTANSPRUCH
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Im Rahmen einer Pflichtversicherung besteht gemäß § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ein gesetzlicher Direktanspruch gegenüber der Versicherung des Schädigers. Das gilt z.B. bei der KFZ-Haftpflichtversicherung. Die Versicherung und der Schädiger haften als Gesamtschuldner. Der Direktanspruch besteht auch dann, wenn der Schädiger seine Versicherungsbeiträge nicht gezahlt hat und keinen Versicherungsschutz mehr hat.

ANSCHEINSBEWEIS
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Der Anscheinsbeweis (auch „Beweis des ersten Anscheins“, stammt vom lateinischen prima facie = „auf den ersten Blick“) ist eine Methode der mittelbaren Beweisführung im Zivilprozess. Von einem Anscheinsbeweis spricht man, wenn ein Sachverhalt erfahrungsgemäß auf einen bestimmten Geschehensablauf hindeutet. Gestützt auf Erfahrungssätze sind ausnahmsweise Schlüsse von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen möglich, z.B. zur Feststellung der Ursächlichkeit und des Verschuldens. Es typisches Beispiel aus dem Verkehrsrecht ist der Auffahrunfall.

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