Sportrecht | 05.06.2015

Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte – Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht – Teil 14

Haftpflichtversicherung:

Sind Sport treibende Sportler bei Unfällen versichert und wie ist der Versicherungsschutz bei Sportunfällen geregelt? Das System des Versicherungsschutzes umfasst zunächst die Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfallversicherung). Die Unfallversicherung ist eine Art gesetzliche Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers. Weiter gibt es Privatversicherungen als Möglichkeit privater Vorsorge gegen Schäden und wirtschaftliche Nachteile. Sowohl im Profisport als ergänzende Versicherung aber vorwiegend im Amateursport genießen die privaten Versicherungen Bedeutung, da ein Verletzungsfall hohe Vermögens- und Einkommensverluste begründen kann. Anhänger einer Risikosportart  sollten genau prüfen, ob das auch von der – soweit vorhanden – privaten Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Häufig werden derartige „Risiken“ im Vertrag ausgeschlossen.

Haftung:

Haftungsfragen bestimmen vielfach das Sportrecht, respektive das Vereinsrecht. Sport umfasst körperliche Betätigung und soziale Interaktion. Das kann zu Schadensereignissen oder jedenfalls zu Beeinträchtigungen führen. Als Arten der Beeinträchtigung kommen in Betracht Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden oder auch Immissionen (Lärm). Verursacher der Beeinträchtigungen können sein Sportler, Zuschauer, Veranstalter, Anlagenbetreiber oder sonstige Dritte (etwa Trainer).

Mit § 31 a BGB hat der Gesetzgeber 2009 eine Haftungsbegrenzung für Vereinsvorstände auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln gegenüber dem Verein eingeführt. Voraussetzung: Sie müssen unentgeltlich (ehrenamtlich) tätig sein oder dürfen im Jahr nicht mehr als 720 € erhalten. Seit 2013 gilt zudem unter den gleichen Voraussetzungen gemäß § 31 b BGB eine Haftungsbegrenzung für einfache Vereinsmitglieder gegenüber ihrem Verein, wenn sie für einen Schaden verantwortlich sind.

Siehe unseren Blog zur Haftung im Ehrenamt.

Hooligan:

Hooligans sind gewaltbereite, aggressive Personengruppen bei Sportereignissen. Ob Hooligans Fans sind, mag diskutiert werden. Seit Jahren jedenfalls sind immer wieder verabredete Massenschlägereien von Hooligan-Gruppen zu beobachten, die völlig losgelöst vom tatsächlichen Ereignis auf der „grünen Wiese“ stattfinden. Derlei Auswüchse sind nicht in Zusammenhang mit dem Sportstrafrecht zu sehen sondern unterliegen  dem allgemeinen Strafrecht und begründen dort Konsequenzen. Werden Vereine von Sportverbänden wegen Fanvergehen im Stadion (zB Pyrotechnik) bestraft, können sie von den Tätern – soweit diese identifiziert sind – zivilrechtlich Schadenersatz verlangen.

Siehe unseren Blog „Hooligans: Kriminelle Vereinigung oder organisierte Extremsportler?“

Idealverein:

Ein Idealverein § 21 BGB, auch nichtwirtschaftlicher Verein  genannt, ist ein Verein, der nicht auf Erzielung von Gewinn gerichtet ist und stattdessen ideelle Zwecke verfolgt.  In der Praxis ist der Idealverein die typische und häufigste Form eines Vereins.  So wurden der FC Bayern München, Borussia Dortmund und der Hamburger SV  als e.V. gegründet. De facto besteht allerdings  bei den meisten als Idealverein eingetragenen Vereinen ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „par excellence“. Hierzu genügt ein Blick auf die Einnahmen aus dem Verkauf von Übertragungsrechten, Banden- und Trikotwerbung oder die Erlöse aus dem Verkauf von Eintrittskarten.

Insolvenz:

Wie über jede juristische Person auch, kann über einen Verein ein Insolvenzverfahren eröffnet werden. Jedes Jahr müssen aufgrund der zunehmenden Kommerzialisierung des Sports auch einige Sportvereine der mittleren Ligen Insolvenz anmelden, weil sie nicht mehr zahlungsfähig oder überschuldet sind. Die Ursachen für die finanzielle Schieflage können hier sehr vielfältig sein, beispielsweise der Einkauf auf Dauer zu teurer Spieler, der entscheidende Elfmeter der Mannschaft gegen den Abstieg wurde verschossen oder die eintretende Illiquidität eines Sponsors und dadurch ausbleibende Einnahmen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Ziel primär, die Befriedigung der Gläubiger durch Liquidation zu erreichen. Oder aber man trifft eine gezielte Entscheidung zur Sanierung des Unternehmens anhand eines Insolvenzplanes, um den Verein zu erhalten.

Bei Fragen im Sportrecht oder im Vereinsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Schneider unter + 49 721 943 114 15 (Sekretariat Frau Zwer) oder über unser Kontaktformular. Hier geht es zum Profil von Dr. Markus H. Schneider.

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