Sportrecht | 07.12.2013

Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte – Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht Teil 4

Im Herbst letzten Jahres hat unser Partner, Rechtsanwalt Ralf Schulze Steinen, eine zusammenhängende Beitragsreihe mit dem Titel Mietrechtslexikon gestartet. 

Die Resonanz ist herausragend gut. 

Wir haben uns daher entschlossen, im Sportrecht und Vereinsrecht, weiteren wesentlichen Schwerpunkten in unserer Kanzlei, eine entsprechende Beitragsreihe zu beginnen. 

Allen interessierten Lesern, insbesondere Sportlern, Vereinsmitgliedern, Vereinsvorständen oder Verbandsvorständen soll die Möglichkeit geboten werden, sich schnell über praxisrelevante Begriffe aus diesem Bereich zu informieren. Auch hier hilft Ihnen die Suchfunktion in  unserem Blog-Bereich. Eine zielgerichtete Suche nach einzelnen Begriffen ist ohne Weiteres möglich. Das Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die individuelle Rechtsberatung kann keinesfalls ersetzt werden.

 Viel Vergnügen bei Ihrer Recherche!

Teil 4

Athletenvereinbarung: Gerade in jüngster Zeit hat die Athletenvereinbarung in Sachen Pechstein für Diskussionsstoff gesorgt. Schon Mitte der 90er Jahre hat der Deutsche Leichtathletikverband die sog. Athletenvereinbarung für Kaderathleten eingeführt. Damit wollte er zunächst sicherstellen, dass Spitzenathleten bei bestimmten Sportveranstaltungen antreten. Mittlerweile werden in Athletenvereinbarungen auch die Anerkennung von Dopingregeln und der Schiedsgerichtsbarkeit durch das Internationale Schiedsgericht CAS/TAS geregelt. Für Diskussionen sorgt insbesondere die Frage der „Freiwilligkeit“. Athleten bleibt nichts übrig, als die Vereinbarung zu unterschreiben. Der Verband kann hiervon Startberechtigungen abhängig machen. Ob das rechtmäßig ist, ist eine andere Frage.

Ausländerklausel: Früher gab es in den Regularien der Sportverbände Einschränkungen für den Einsatz von Ausländern bei bestimmten Wettkämpfen. Schon Mitte der 90er Jahre hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) derartige Beschränkungen – soweit Ausländer, aus dem EG-Raum betroffen waren – für unvereinbar mit dem europäischen Freizügigkeitsrecht erklärt. Dieses Recht gewährt Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen, eine Inländergleichbehandlung als Arbeitnehmer. Sie dürfen nicht schlechter gestellt werden, als Inländer. Ausländerklauseln haben sonach – europarechtlich gesehen – diskriminierenden Charakter. Ausnahmen hatte der EuGH für Nationalmannschaften betont. Hier stünden nicht wirtschaftliche, sondern ausschließlich sportliche Aspekte im Vordergrund. Ob das noch so ist?

Ausrüstungsvertrag: Bei dem Ausrüstungsvertrag handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag. Sportler, Vereine oder Verbände schließen mit einem „Sponsor“ eine Vereinbarung, wonach exklusiv (oder nicht) die Ausrüstungsgegenstände des betreffenden Vertragspartners getragen werden. Hierfür kann ein zusätzliches Entgelt vereinbart werden. Bei der Abfassung solcher Verträge ist Vorsicht geboten. Gerade die wechselseitigen Rechte und Pflichten müssen hinreichend bestimmt sein.

Ausschluss aus dem Verein: Die Mitgliedschaft in einem Verein währt nicht immer ewig. Für Verstöße gegen Mitgliederpflichten kann die Satzung Sanktionen vorsehen. Das „schärfste Schwert“ ist der Ausschluss aus dem Verein. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen, der – was nicht notwendig ist – in der Satzung geregelt sein kann. Ohne Satzungsregel entspricht der Ausschluss einer fristlosen Kündigung eines Dauerrechtsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes nach Treu und Glauben. Ein Verschulden des Mitglieds ist nicht unbedingt erforderlich. In der Satzung darf der Ausschluss unabhängig von einem Verschulden etwa vorgesehen werden, wenn es dem Verein und seinen Mitgliedern unzumutbar ist, mit dem Mitglied die Vereinskameradschaft fortzusetzen. Der Verein muss durchaus strenge Verfahrensgrundsätze beachten. Das führt häufig zur Unwirksamkeit erfolgter Vereinsausschlüsse. Letztlich lohnt es aus Sicht des ausgeschlossenen Mitglieds die Überprüfung der Wirksamkeit des Ausschlusses immer.

Bei Fragen im Sportrecht oder im Vereinsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Schneider unter + 49 721 943 114 15 (Sekretariat Frau Zwer) oder über unser Kontaktformular. Hier geht es zum Profil von Dr. Markus H. Schneider.

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