Sportrecht | 17.05.2014

Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte – Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht – Teil 7

Weiter geht es mit Teil 7 unseres Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht:

Disqualifikation: Die Disqualifikation ist für Sportler und Sportlerinnen Höchststrafe. (Sport-)Rechtlich handelt es sich um eine Vereinsstrafe. Verschulden ist grundsätzlich Voraussetzung. Die Vereinsstrafe muss ihre Grundlage in der Satzung haben und hinreichend bestimmt sein. Denkbar ist allerdings eine Disqualifikation für zurückliegende Wettkämpfe. Diese knüpfen allein an einem z. B. objektiven Dopingbefund an. Die Disqualifikation für einen Wettkampf ist klassischerweise mit der Disqualifikation für laufende und vergangene Wettwerbe verbunden. Die Sanktion bezweckt insoweit, irreguläre Vorteile auszuschalten und dient der Chancengleichheit im Wettkampf.

Doping: Doping ist sicher eines der meist beachteten und behandelten Themen des Sportrechts. Vergleiche dazu auch die Blogs Doping-Studie-Kommentar vom 10.08.2013der Dopingskandal Fuentes vom 29.01.2013Olympia 2012 – Wada landet Coup im Anti-Doping-Kampf vom 26.07.2012Claudia Pechstein – Athleten – Erklärung zur Schiedsklauseln – haben Sportler Grundrecht? vom 31.10.2013; siehe auch oben Blutdoping.

Nach dem sogenannten NADA-Code der Nationalen Anti-Doping Agentur wird Doping definiert „als das Vorliegen eines oder mehrerer der … in Artikel 2.1 bis Artikel 2.8 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen.“ Darunter fallen etwa „das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in der Probe eines Athleten; der Gebrauch oder der Versuch des Gebrauchs einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode durch einen Athleten; die Weigerung oder das Unterlassen ohne zwingenden Grund, sich einer Probenahme zu unterziehen, oder jeder anderweitige Umgehung einer Probenahme; der Verstoß gegen Vorschriften zur Verfügbarkeit des Athleten für Trainingskontrollen, einschließlich Meldepflichtversäumnisse und versäumte Kontrollen; die unzulässige Einflussnahme oder der Versuch der unzulässigen Einflussnahme auf irgendein Teil des Dopingkontrollverfahrens; der Besitz verbotener Substanzen und verbotener Methoden; das in Verkehr bringen oder Versuch des Inverkehrbringens von einer verbotenen Substanz oder einer verbotenen Methode; die Verabreichung oder der Versuch der Verabreichung an Athleten von verbotenen Methoden oder verbotenen Substanzen innerhalb des Wettkampfs oder außerhalb des Wettkampfs.“

Die vorgenannten Verstöße sind nur auszugsweise dargestellt. Der NADA-Code umfasst eine „Unzahl“ von Regelungen und ist – man kann es nicht anders sagen – von Nichtjuristen, also den meisten Sportlern  kaum zu verstehen.

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