Sportrecht | 17.02.2018

Einbürgerung von Sportlern – Gold für Deutschland

Aljona Savchenko und Bruno Massot haben der Nation ein erhofftes, aber nicht unbedingt erwartetes Edelmetall im Eiskunstlauf beschert. Sowieso bieten uns die Spiele tollen Sport, Dramatik,  Freude, Jubel, Tränen. Olympia vom Feinsten. Dass das Traumpaar indes eine eigene (Herkunfts-)Geschichte hat, wird jedenfalls spätestens beim Siegerinterview erkennbar. Aljona mit stark osteuropäisch gefärbtem, Brüno in perfektem Englisch und unverkennbar französischem Akzent. Das klingt doch spannend.

Einbürgerung von Sportlern - GOLD FÜR DEUTSCHLAND – NUR FÜR DEUTSCHE?

Einbürgerung von Sportlern - Regel 41 der Olympischen Charta ist eindeutig:

41 Nationality of competitors
1. Any  competitor in the Olympic Games must be a national of the country of the NOC which is entering such competitor.

Die Sportler müssen die Nationalität des Landes haben, für das sie starten. Wie wird man Deutscher oder Deutsche?

STAATSBÜRGERSCHAFT UND STAATSANGEHÖRIGKEIT 

Die deutsche Staatsbürgerschaft nennen Juristen auch Staatsangehörigkeit. 

ERWERB DURCH GEBURT ODER ADOPTION 

Durch Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zu dieser Zeit Deutscher ist („Abstammungsprinzip“). Seit Ende der Siebzigerjahre kann auch die Adoption zum Erfolg führen.

ERWERB DURCH VERWALTUNGSAKT

Deutscher im Sinne des § 1 des sogenannten Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist, „wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt“, die von der Bundesrepublik Deutschland verliehen wird. Die Verleihung ist ein Verwaltungsakt.

MUSS-, SOLL- ODER KANN-EINBÜRGERUNG

Das Gesetz unterscheidet bei der Verleihung zwischen der sogenannten „Muss-, der Soll- oder der Kann-Einbürgerung“. Lassen Sie uns einmal mit dem Bauch subsumieren, d.h. ein- oder zuordnen. Müssen erfolgreiche Sportler eingebürgert werden? Nein. Sollen sie eingebürgert werden? Nein, warum? Können Sie eingebürgert werden? Ja klar, warum nicht.

EINBÜRGERUNG BEI BESONDEREM ÖFFENTLICHEM INTERESSE 

Und da sind wir auf dem richtigen Weg. Öffentliches Interesse an Gold bei Olympia? Einbürgerungserleichterungen kommen in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht.

Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn die Einbürgerungsbewerberin oder der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der

Wissenschaft, Forschung,
Wirtschaft, Kunst,
Kultur, Medien,
des Sports oder des öffentlichen Dienstes
gewonnen oder erhalten werden soll.

Ein besonderes öffentliches Interesse kann beispielsweise weiter vorliegen bei Angehörigen international tätiger, ebenso ausländischer Unternehmen und Institutionen oder zudem bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen.

ÖFFENTLICHES INTERESSE IM BEREICH DES SPORTS

Ein besonderes Interesse bei einer Einbürgerung im Bereich des Sports setzt immerhin stets voraus, dass sich die Einbürgerungsbewerberin beziehungsweise der Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, konkret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist.
 (Quelle Stadt Köln).

FAZIT

Gold für Deutschland. Wenn das kein öffentliches Interesse ist. Muss man das indessen gut finden? Nein. Keinesfalls aber mit dem Finger auf andere zeigen. Etwa auf Südkoreaner, die fleißig kanadische Eishockey-Cracks eingebürgert haben oder Katar, die gerne brasilianische Handballer und Kicker einbürgern. Wie oft schüttelt der ein oder andere darüber den Kopf in Deutschland und nur das ist ärgerlich. Ohne Einbürgerungen im öffentlichen Interesse wäre die Liste der sportlichen Erfolge Deutscher Athletinnen und Athleten schlichtweg geringer.

Der erfahrene Rechtsanwalt in dieser Materie

Dr. Markus H. Schneider ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Seit Jahren hat er sich auf das Sportrecht spezialisiert und vertritt in diesem Kontext regelmäßig Sportlerinnen und Sportler im Rahmen ihrer Einbürgerungsverfahren.

FRAGEN ZUR EINBÜRGERUNG VON SPITZENSPORTLERN?
Vereinbaren Sie zuerst eine Erstberatung unter +49 721 943 114 0.

Dr. Markus H. Schneider, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.