Sportrecht | 23.07.2013

Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte – Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht Teil 1

Unser Partner, Rechtsanwalt Ralf Schulze Steinen, hat eine zusammenhängende Beitragsreihe mit dem Titel Mietrechtslexikon gestartet. 

Die Resonanz ist herausragend gut. 

Wir haben uns daher entschlossen, im Sportrecht und Vereinsrecht, weiteren wesentlichen Schwerpunkten in unserer Kanzlei, eine entsprechende Beitragsreihe zu beginnen. 

Allen interessierten Lesern, insbesondere Sportlern, Vereinsmitgliedern, Vereinsvorständen oder Verbandsvorständen soll die Möglichkeit geboten werden, sich schnell über praxisrelevante Begriffe aus diesem Bereich zu informieren. Auch hier hilft Ihnen die Suchfunktion in  unserem Blog-Bereich. Eine zielgerichtete Suche nach einzelnen Begriffen ist ohne Weiteres möglich. Das Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die individuelle Rechtsberatung kann keinesfalls ersetzt werden.

 Viel Vergnügen bei Ihrer Recherche!

Dr. Schneider & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft mbB – Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht

Teil 1 

A

Ablösesummen: In vielen Sportarten, meist im Fußball, wird bei dem Wechsel eines Spielers von dem neuen an den alten Verein für den Vereinswechsel (auch Transfer) ein Geldbetrag als sog. Ablösesumme bezahlt. Früher war dies bei jedem „Transfer“ die Regel. Das hat sich jedoch als Verstoß gegen das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes herausgestellt und verstößt gegen Allgemeines Recht. Seit der Klage des Fußballspielers Jean-Marc Bosman darf bei einem Vereinswechsel nach Vertragsablauf keine Transfersumme verlangt werden. Ablösesummen sind danach nur zulässig, wenn ein Spieler aus einem laufenden Vertragsverhältnis „heraus gekauft“ wird. Rekordtransfer für einen Fußballspieler war im Jahr 2009 der Wechsel von Christiano Ronaldo von Manchester United zu Real Madrid. Die Spanier zahlten an den englischen Verein fast € 100.000.000,00 (einhundert Millionen!).

ad-hoc-Schiedsgericht: Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit in Sportstreitigkeiten sind evident: Schnellere Entscheidungen, größere Sachnähe der Schiedsrichter, in der Regel geringere Kosten. In Sportstreitigkeiten sind grundsätzlich schnelle Entscheidungen erforderlich. Die Zulassung zu einem Wettbewerb oder Streitigkeiten über Disqualifikationen oder Spielwertungen erlauben keinen Aufschub. Verfahren vor ordentlichen Gerichten können sich Jahre hinziehen. Die anstehende Olympiade ist dann längst Geschichte. Gerade bei derartigen Großveranstaltungen werden sog. Ad-hoc-Schiedsgerichte (Gelegenheitsschiedsgerichte) eingesetzt. Diese sind nur währende der betreffenden Großveranstaltung – etwa Olympiade, Weltmeisterschaft – im Einsatz. Gerade dort sind schnelle Entscheidungen erforderlich.

Bei Fragen im Sportrecht oder im Vereinsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Schneider unter + 49 721 943 114 15 (Sekretariat Frau Zwer) oder über unser Kontaktformular. Hier geht es zum Profil von Dr. Markus H. Schneider.

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