Sportrecht | 15.08.2013

Dr. Schneider & Partner Rechtsanwälte – Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht Teil 2

Unser Partner, Rechtsanwalt Ralf Schulze Steinen, hat eine zusammenhängende Beitragsreihe mit dem Titel Mietrechtslexikon gestartet. 

Die Resonanz ist herausragend gut. 

Wir haben uns daher entschlossen, im Sportrecht und Vereinsrecht, weiteren wesentlichen Schwerpunkten in unserer Kanzlei, eine entsprechende Beitragsreihe zu beginnen. 

Allen interessierten Lesern, insbesondere Sportlern, Vereinsmitgliedern, Vereinsvorständen oder Verbandsvorständen soll die Möglichkeit geboten werden, sich schnell über praxisrelevante Begriffe aus diesem Bereich zu informieren. Auch hier hilft Ihnen die Suchfunktion in  unserem Blog-Bereich. Eine zielgerichtete Suche nach einzelnen Begriffen ist ohne Weiteres möglich. Das Lexikon Sportrecht und Vereinsrecht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die individuelle Rechtsberatung kann keinesfalls ersetzt werden.

 Viel Vergnügen bei Ihrer Recherche!

Teil 2

 Agenturvertrag: Der Agenturvertrag verpflichtet die Agentur zur Vermarktung der Werberechte für den gesponserten Sportler. Hierfür erhält sie ihr Entgelt. Der Sportler kann sich auf seinen Sport konzentrieren. Die Verpflichtung der Agentur besteht insbesondere darin, Sponsoren zu suchen, die Interesse an den Werberechten und an sonstigen Leistungen des gesponserten Sportlers im Rahmen von Werbeaktionen haben.

Amateursportler: Der Begriff Amateur stammt ab vom Lateinischen „Amator“, was so viel bedeutet wie „Liebhaber“. Dagegen ist Beruf jede auf Dauer angelegte und nicht nur vorübergehende, der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung. Das Bild des Amateurs hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte erheblich gewandelt. Waren früher nur die reinen Amateure etwa bei Olympischen Spielen zugelassen, starten heute selbstverständlich auch die Sportler, die mit dem Sport ihren Lebensunterhalt verdienen. Selbst in Sportarten, in denen noch zwischen Amateur- und Berufssportlern unterschieden wird – etwa im Boxen – muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Sportler u.a. mit dem Sport den Lebensunterhalt verdient oder nicht.

Ambush-Marketing: Darunter versteht man Marketingaktivitäten. (Aus-)Genutzt wird die  mediale Aufmerksamkeit einer Olympiade oder Weltmeisterschaft etwa für eigene Marketing-Interessen. Vielfach werden solche Aktivitäten als Schmarotzer- bzw. Parasitentum bezeichnet. Ein skurriles Beispiel gab es während der Fußball-Weltmeisterschaft in Südafrika. Dort hatte eine australische Brauerei zwei bildhübsche Blondinen in ein enges T-Shirt mit der Werbeaufschrift der Brauerei gezwängt. Kaum im Blickfang der Kameras, die häufig bei derartigen Events ins Publikum filmen, waren die „ungenehmigten“ Werbeflächen im Bild. Die Aufregung war unter verschiedenen Gesichtspunkten groß. Die Damen wurden tatsächlich vorübergehend noch während des Spiels festgenommen. Streng sind die Sitten, wenn exklusive Werbeverträge abgeschlossen worden sind.

Bei Fragen im Sportrecht oder im Vereinsrecht wenden Sie sich an Rechtsanwalt Dr. Schneider unter + 49 721 943 114 15 (Sekretariat Frau Zwer) oder über unser Kontaktformular. Hier geht es zum Profil von Dr. Markus H. Schneider.

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