Sportrecht | 29.05.2012

Pyrotechnik ist kein Verbrechen…

…und rechtfertigt jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch wenn die Zeugen einen unschuldigen Anwalt als angeblichen Täter „identifiziern“.

Manchmal erlebt man als Anwalt auch lustige Sachen: Vor dem Landgericht Karlsruhe wurde am 08.05.2012 über eine Schadensersatzklage des FC Bayern gegen einen eigenen Fan verhandelt. Von diesem hatte der FCB 15.000 Euro eingeklagt. Zur Begründung hatte der FCB angeführt, der Beklagte habe beim Championsleaguespiel in Zürich eines von insgesamt 29 bengalischen Feuern gezündet. Hierfür habe der Verein von der UEFA eine Verbandsstrafe von 15.000 Euro erhalten, die ihm der (eine!) „Zündler“ nun voll erstatten müsse.

Der Verhandlungsverlauf war kurios. Die Personalien des vermeintlichen Täters waren beim Spiel in Zürich nicht festgestellt worden. Erst Monate später hatte ein Münchener Polizist die Personalien des Beklagten bei einem Ausswärtspiel in Hoffenheim aufgenommen. Diesen habe er einige Wochen zuvor angeblich bei einem Spiel von einem Ordner in Villareal als einen der Fans gezeigt bekommen, den er und ein weiterer Ordner in Zürich „zündeln“ gesehen haben wollen.

Die Ordner, die vom Landgericht als Zeugen vernommen wurden, meinten zwar, sich eine Tätowierung des Täters in Zürich zweifelsfrei gemerkt und der Münchener Polizei einen solchermaßen Tätowierten in Villareal – quasi per Flüsterpost – „weitergezeigt“ zu haben. Beide Ordner deuteten im Verhandlungstermin dann aber unabhängig voneinander eine ganz andere Person im Gerichtssaal als angeblichen „Zündler“ heraus. Hierbei handelte es sich, nicht um den Beklagten, sondern um…

Rechtsanwalt Steffen Schmitt aus Karlsruhe

Auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts war sich jedenfalls einer der Zeugen unverändert sicher, in Steffen Schmitt den „Zündler“ vor sich zu haben. Rechtsanwalt Schmitt ist allerdings KSC- Fan und hatte mit der Zündelei in Zürich natürlich auch sonst nichts zu tun. Er saß lediglich als interessierter Zuhörer neben seinem befreundeten Münchener Fananwaltskollegen Marco Noli.

Dem Landgericht war der Belastungseifer der Zeugen verständlicherweise zu bunt. Es hat die Klage mit einem einfachen aber schlagenden Argument abgewiesen: Wenn ein Zeuge voller Inbrunst behauptet, einen Täter sicher an einer Tätowierung wiederzuerkennen und dann – ebenso zielsicher – den falschen rausdeutet, ist seine „Wiedererkennungsleistung“ nichts wert.

Nur am Rande sei erwähnt, dass das Landgericht im Verhandlungstermin die zutreffende Rechtsauffassung durchblicken lassen hat, der Beklagte müsse allenfalls auf 1/29 der eingeklagten 15.000 Euro haften, falls er der Täter wäre (weil er nicht für alle 29 Bengalos verantwortlich sei, sondern – wenn überhaupt – nur für eines). Hierauf kam es dann allerdings nicht mehr an, weil schon die Täterschaft des Beklagten nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnte.

Fazit: Nicht immer ist derjenige der Täter, von dem Zeugen es behaupten. Und, auch wenn die Chancen in einem Prozess scheinbar nicht gut stehen, kann sich das Blatt mit anwaltlicher Hilfe jederzeit wenden…

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