Sportrecht | 29.03.2014

5.000,00 € Schmerzensgeld nach Böllerwurf im Fußballstadion – schneideranwälte Karlsruhe

Pyrotechnik im Fußballstadion ist im Zweifel keine Frage von Fankultur, sondern ist gefährlich und kann teuer werden. Dabei ist  nicht einmal erforderlich, Sprengkörper oder ähnliches persönlich einzusetzen. Die Weitergabe an einen Dritten mag genügen, wie ein Sachverhalt aus dem Westfälischen zeigt.

Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat einen 23-Jährigen aus Münster in einem Zivilprozess zur Zahlung von 5.000,- € Schmerzensgeld an einen Polizeibeamten verurteilt, Urteil 24.03.2014, Az. 2 O 2628/13.

Der Kläger war am 10.09.2011 als Polizist bei dem Heimspiel des VfL Osnabrück gegen den SC Preußen Münster im Osnabrücker Fußballstadion Osnatel-Arena im Einsatz. Kurz vor Anpfiff des Spiels warf der in diesem Verfahren nicht beklagte Juri C. einen Sprengkörper in Richtung der Heimfans und der dort eingesetzten Polizeikräfte. Der Sprengkörper fiel durch ein Rolldach und explodierte im alten Spielertunnel, in dem sich neben dem Kläger auch weitere Einsatzkräfte aufhielten. Durch die Druckwelle und den lauten Knall wurden 33 Personen verletzt, unter ihnen der Kläger.

Nach Ansicht der 2. Zivilkammer begründet sich die Schadensersatzhaftung des Beklagten in diesem Verfahren bereits aus der unstreitigen Tatsache, dass er dem Juri C. vor der Osnatel-Arena den Sprengkörper übergab. Dies sei ein schuldhafter Verstoß gegen § 27 Sprengstoffgesetz und § 823 BGB, wonach der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ohne Erlaubnis verboten ist. Nach der Vernehmung des Zeugen Juri C. steht zur Überzeugung des Gerichts ferner fest, dass der Beklagte im Stadion noch einmal mit Juri C. darüber sprach, wohin dieser den Sprengkörper werfen solle. Dadurch habe der Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen, dass Juri C. den Sprengsatz im Stadion zur Explosion bringen und andere Menschen verletzen könnte.

Das eingeklagte Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € sei wegen der Verletzungen angemessen. Darüber hinaus muss der Beklagte dem Kläger auch sämtliche zukünftige Schäden erstatten, die ihm noch aus dem Vorfall entstehen. Der Polizist erlitt am linken Ohr einen bleibenden Tinnitus. Die Hörschädigung erfordert das Tragen eines Hörgeräts. Beide Ohren sind von einer Hochtonschwerhörigkeit betroffen.

Ein gleichlautendes Urteil hatte der Kläger bereits letztes Jahr gegen Juri C. erwirkt. Die Vollstreckung ist bislang aber nicht erfolgreich gewesen. Das heutige Urteil ist nicht rechtskräftig. Binnen einen Monats nach Zugang der schriftlichen Urteilsbegründung kann der Beklagte die Entscheidung mit der Berufung angreifen. Dann müsste das Oberlandesgericht in Oldenburg das Urteil auf etwaige Fehler überprüfen.

Wegen desselben Vorfalls klagen in einem Parallelprozess 6 weitere Polizeibeamte gegen den freundlichen Überlasser des Sprengkörpers ein Schmerzensgeld i.H.v. jeweils 4.000,- € bis 6.500,- € ein. Die Sache zum Az. 12 O 2925/13 wird im April um verhandelt.

(Quelle: Pressemitteilung Landgericht Osnabrück vom 24.03.2014)

Wer für Stimmung im Fußballstadion plädiert und meint, dazu sei der Einsatz von Pyrotechnik, Knallkörpern oder ähnlichem erforderlich, muss in jedem Fall die Konsequenzen tragen, wenn Dritte geschädigt werden. Da Verständnis für die Gefahren leider selten im Kopf der Täter ankommt, muss der Geldbeutel dran glauben. Das hilft den Geschädigten allerdings dann nicht weiter, wenn Schmerzensgeld oder Schadenersatz gar nicht gezahlt werden kann oder wie der Jurist es ausdrückt, „beim Schädiger nicht beigetrieben werden kann„.

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