Mietrecht | 03.07.2015

Betriebskostennachzahlung nicht gezahlt? – Kündigung droht!

Auch wenn eine Betriebskostennachzahlung  keine laufende Mietzahlung darstellt, stellt sie  eine Mietzahlung i. S. v. § 535 Abs. 2 BGB und deren Zahlung damit eine Hauptleistungspflicht des Mieters dar.

Verletzt er diese grundlos und erreicht die Betriebkostennachzahlung eine erhebliche Höhe, kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen der Nichtzahlung kündigen.

Dies hat das LG Berlin, Urteil vom 20.02.2015, 63 S 202/14 entschieden.

Betriebskostennachzahlung nicht gezahlt - Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall erteilte der klagende Vermieter den beklagten Mietern eine Betriebskostenabrechnung. 

Aus dieser ergab sich zu Lasten der Mieter eine Betriebskostennachzahlung, die der Höhe nach zwei Monatsmieten überschritt.

Die Mieter hatten die Betriebskostennachzahlung nicht gezahlt und auch keinerlei Einwendungen erhoben.

Nach entsprechender, erfolgloser Abmahnung der Nichtzahlung erklärte der Vermieter die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.

Zu Recht?

Betriebskostennachzahlung nicht gezahlt - Die Entscheidung:

Ja – das LG Berlin stellt fest, dass die fristlose Kündigung das Mietverhältnis deshalb beendet hat, weil die Mieter die Betriebskostennachzahlung nicht gezahlt hatten, obwohl sie hier wegen zuvor abgemahnt worden waren.

1.

Die Beklagten hätten sich mit der Betriebskostennachzahlung  in Verzug befunden.

Sie hätten auch – zunächst – keinerlei Einwendungen gegen die Betriebskostennachzahlung erhoben.

Außerdem seien sie vor Ausspruch der Kündigung abgemahnt worden, weil sie die Betriebskostennachzahlung nicht gezahlt hatten.

2.

Auch wenn eine Betriebskostennachzahlung keine laufende Zahlung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB sei, so handle es sich dennoch um eine Mietzahlung und damit um eine Hauptleistungspflicht des Mieters.

Werde eine Betriebskostennachzahlung nicht gezahlt, stelle das mithin eine Verletzung der dem Mieter obliegenden Vertragspflichten dar.

Angesichts der Höhe der Betriebskostennachzahlung, die den Betrag von zwei Monatsmieten deutlich übersteige und mehr als einen Monat andauere, sei auch von einer hinreichenden Erheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen.

3.

Anhaltspunkte dafür, dass den Beklagten der Ausgleich der Betriebskostennachzahlung unverschuldet nicht möglich gewesen sei, seien nicht vorgetragen worden.

Fazit:

Es ist zwar grundsätzlich einhellige Auffassung in der mietrechtlichen Rechtsprechung und Literatur, dass die Nichtzahlung einer Betriebskostennachzahlung durch den Mieter den Vermieter grundsätzlich zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen kann.

Streitig ist allerdings, wann dies der Fall.

Die für die Beantwortung dieser Frage maßgeblichen Gesichtspunkte prüft das LG Berlin lehrbuchmäßig ab und kommt zu einem zweifelsohne richtigen Ergebnis.

Diese Gesichtspunkte sind:

– die Höhe der Betriebskostennachzahlung

– die Dauer des Verzugs mit der Entrichtung der Betriebskostennachzahlung

– etwaige Einwendungen des Mieters

– das Vorliegen einer missachteten Abmahnung

Hat Ihr Mieter eine Betriebskostennachzahlung nicht gezahlt?

Dann kontaktieren Sie unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

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