Mietrecht | 08.02.2017

Gasleitungsprüfung: Alle 2 Jahre ist in Ordnung!

Hält sich der Vermieter bei der Gasleitungsprüfung an die Vorgaben der sog. TRGI 2008, namentlich an die darin empfohlenen Zeitabstände, kann er die durch die Gasleitungsprüfung entstehenden Kosten als Betriebskosten auf den Mieter umlegen. Ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot kommt bei Beachtung der TRGI 2008 nicht in Betracht.

 

Dies hat das Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2017, Az. 2 C 1353/16, entschieden.

 

Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall ließ die beklagte Vermieterin an den Gasleitungen, die in dem an den klagenden Mieter vermieteten Anwesen verlegt waren, alle 2 Jahre eine sog. qualifizierte Gasleitungsprüfung durchführen.

Die ihr hierdurch entstandenen Kosten stellte die Vermieterin in eine Betriebskostenabrechnung ein.

Der Mieter war der Auffassung, die 2-jährige Gasleitungsprüfung verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Die zunächst durch ihn an die Vermieterin gezahlten Kosten der Gasleitungsprüfung verlangte er mit diesem Argument klageweise zurück.

Zu Recht?

Nein – das AG Karlsruhe weist die Klage des Mieters ab.

Die streitgegenständlichen Kosten für die Gasleitungsprüfung seien der Vermieterin durch eine alle zwei Jahre durchgeführte, qualifizierte Überprüfung der Gasleitungen entstanden, was die Beweisaufnahme ergeben habe.

Aus der TRGI 2008 ergebe sich, dass eine qualifizierte Sichtprüfung der Gasleitungen alle zwei Jahre erfolgen solle bzw. empfohlen werden.

Hieran habe sich die Vermieterin gehalten.

Deshalb liege ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht vor. Deshalb habe der Mieter die Kosten der Gasleitungsprüfung zu tragen.

Fazit:

Die Entscheidung des AG Karlsruhe ist richtig.

Die TRGI 2008 enthält Empfehlungen des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.).

Sie dienen der Verkehrssicherung.

Leckagen sollen durch regelmäßige Gasleitungsprüfung rechtzeitig entdeckt werden, um Unfälle wegen austretendem Gas zu vermeiden.

In der TRGI 2008 sind drei unterschiedliche Prüfungsmethoden enthalten:

einfache Sichtkontrolle (einmal jährlich), qualifizierte Sichtprüfung mit Gasspürgerät und Anfertigung eines detaillierten Protokolls (alle zwei Jahre), Prüfung der Dichtigkeit und Gebrauchsfähigkeit mittels Druckprüfung durch einen Fachbetrieb (alle 12 Jahre).

Den Turnussen der TRGI 2008 kommt dabei die Vermutung zu, angemessenen und ausreichend zu sein.

Hält sich der Vermieter hieran, kann ihm ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht mit Erfolg vorgeworfen werden.

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Noch Fragen offen? Dann sprechen Sie bitte unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht an!

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