Verkehrsrecht | 04.07.2014

Linksabbiegender Radfahrer: Alleinschuld bei Unfall mit Pkw!

Ein linksabbiegender Radfahrer, der kurz vor dem Abbiegevorgang von einem Radweg in die parallel hierzu verlaufende Fahrbahn eingefahren ist, haftet für einen hierbei sich ereignenden Verkehrsunfall mit einem Pkw voll; die Betriebsgefahr letzteren tritt hierbei wegen des groben Verschuldens des Radfahrers vollständig zurück.

Linksabbiegender Radfahrer - besonders verkehrswidriges Verhalten führt zur Alleinhaftung!

Dies hat das OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.02.2014 - 4 U 59/13 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall befuhr der klagende Radfahrer zunächst einen rechts neben der Fahrbahn, die der Beklagte mit seinem Pkw befuhr, parallel verlaufenden Radweg.

Der Kläger fuhr in die Fahrbahn ein, um unmittelbar danach von der Fahrbahn aus nach links in einen Feldwirtschaftsweg abzubiegen.

Bei diesem Abbiegemanöver kreuzte der Kläger die Fahrbahn des Beklagten, wobei es zu einem Verkehrsunfall kam, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde.

Das Landgericht verurteilte den Beklagten u. a. zur Zahlung von 5.000,00 EURO Schmerzensgeld an den Kläger.

Hiergegen wendete sich der Beklagte mit seiner Berufung.

Zu Recht?

Ja – Das OLG Saarbrücken weist die Klage ab.

Es sei zwar grundsätzlich richtig, dass der Beklagte aus § 7 Abs. 1 StVG hafte.

Die sich aus dieser Vorschrift ergebende Gefährdungshaftung trete jedoch gegenüber einem Mitverschulden des Klägers nach § 9 StVG i. V. m. § 254 BGB vollständig zurück.

1.

Der Kläger als linksabbiegender Radfahrer habe – was das Landgericht übersehen habe – zunächst unfallursächlich gegen § 10 StVO verstoßen.

a.

Das Verlassen eines Radweges sei unter Beachtung des § 10 StVO  zu werten.

Nach dieser Vorschrift dürfe ein Verkehrsteilnehmer „von anderen Straßenteilen” auf die Straße – also auf die Fahrbahn – nur einfahren, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

Das Verlassen eines Radweges entspreche dem Verlassen eines derartigen Straßenteiles mit der Folge, dass § 10 StVO zu beachten sei.

Dieses Einbiegen sei besonders gefährlich, weil es die anderen Verkehrsteilnehmer oft überrasche.

Sei ein Radweg vorhanden, dann dürfe sich ein Kraftfahrer darauf einrichten, dass der Radfahrer nur an einleuchtenden Stellen den Radweg verlassen werde, also nicht zuvor den Kraftfahrer gefährde.

Nur wenn kein Radweg vorhanden sei, müsse ein Kraftfahrer dagegen von vornherein darauf achten, ob sich rechts neben seinem Fahrzeug Radfahrer aufhalte.

b.

§  10 Satz 1 StVO lege dem aus einem anderen Straßenteil auf die Straße Einfahrenden gesteigerte Pflichten auf; denn das Gesetz verlange, dass der Verkehrsteilnehmer sich beim Einfahren so zu verhalten habe, dass eine „Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer“ ausgeschlossen sei.

Die Verletzung des Vorfahrtsrechts durch den in die Straße Einfahrenden indiziere dabei sein Verschulden.

Wahre der Einfahrende das Vorfahrtsrecht des fließenden Verkehrs nicht und komme es deshalb zu einem Unfall, habe er in der Regel, wenn keine Besonderheiten vorliegen, in vollem Umfang oder doch zum größten Teil für die Unfallfolgen zu haften.

Demgegenüber dürfe  der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtsberechtigte, sofern nicht Anzeichen für eine bestehende Vorfahrtsverletzung sprächen, darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorrecht beachten werde.

So liege der Fall hier.

2.

Außerdem habe der Kläger als linksabbiegender Radfahrer schuldhaft und unfallursächlich gegen § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 S. 2 StVO verstoßen.

a.

Fahre ein Verkehrsteilnehmer, hier der Kläger als linksabbiegender Radfahrer, von einem anderen Straßenteil in die Fahrbahn ein, um sogleich nach links abzubiegen, unterliege dieser Vorgang sowohl den Regeln des Einfahrens gemäß § 10  StVO, als auch den Regeln des Abbiegens gemäß § 9 StVO.

Für Radfahrer würde beim Abbiegen im fließenden Verkehr im Grundsatz keine anderen verkehrsrechtlichen Verhaltensregeln gelten als für andere Fahrzeugführer.

Auch dem Radfahrer sei es gestattet, aus dem fließenden Verkehr heraus von der Fahrbahn wie ein Kraftfahrzeugführer nach links abzubiegen.

Entscheide sich der Radfahrer für ein Abbiegen aus der Fahrbahn heraus, sei er gemäß § 9 StVO wie ein Kraftfahrer gehalten, seinen Abbiegevorgang rechtzeitig und deutlich anzukündigen. 

Überdies habe er sich rechtzeitig bis zur Mitte der Fahrbahn einzuordnen. 

Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen habe er im Sinne der doppelten Rückschaupflicht auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.

b.

Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger als linksabbiegender Radfahrer den Unfall schuldhaft mitverursacht habe, indem er seiner Pflicht zur ersten und zweiten Rückschau nicht nachgekommen sei, was sich schon aus seinem eigenen Sachvortrag ergebe.

In Ermangelung der gebotenen Rückschau komme es im Rahmen dieses Verstoßes nicht darauf an, ob der Kläger, wie er behauptet, vorkollisionär ein Handzeichen gegeben habe.

Hätte der Kläger seine Pflicht zur doppelten Rückschau vor dem Abbiegen befolgt, hätte er den bereits bis auf wenige Meter herangekommenen Pkw wahrnehmen, das Abbiegen zurückstellen und den Beklagten zu 1 durchfahren lassen müssen.

3.

Das grobe Mitverschulden des Klägers überwiege so weit, dass die einfache Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten dahinter vollständig zurücktrete.

Der Kläger habe die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen, was vorliegend jedem verständigen Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen.

Der Kläger habe versucht, gleichsam blindlings von dem rechts von der Fahrbahn verlaufenden Radweg über die gesamte Breite hinweg in den gegenüberliegenden Feldwirtschaftsweg einzubiegen.

Dabei habe er seine entsprechende Absicht weder rechtzeitig angekündigt, noch an der für ihn übersichtlichen Unfallstelle auf den hinter seinem Rücken herannahenden Verkehr geachtet, der sich auf dem angrenzenden rechten Fahrbahn näherte.

Die vom Kläger unvermittelt eingeleitete Schrägfahrt habe zudem dazu geführt, dass das Fahrrad auf der Straße in Sekundenbruchteilen ein breites, gefährliches Hindernis gebildet habe. Gegenüber diesem groben Fehlverhalten trete die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zurück.

Fazit:

Die Entscheidung ist richtig.

1.

Der Kläger als linksabbiegender Radfahrer hat gleich doppelt gegen die ihn treffenden, erhöhten Sorgfaltspflichten verstoßen, dabei nicht nur sich, sondern auch die anderen Verkehsteilnehmer gefährdet.

Deshalb ist es zutreffend, ihm die Alleinschuld zuzuweisen.

2.

Sowohl das Einfahren in eine Fahrbahn, als auch das Abbiegen sind besonders gefährliche Verkehrsvorgänge.

Deshalb muss derjenige Verkehrsteilnehmer, der einfährt oder abbiegt hinreichend Sorge dafür tragen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. 

Tut er dies nicht und kommt es in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem solchen Verkehrsmanöver zu einem Unfall, dann spricht dies in der Regel dafür, dass der Einfahrende bzw. Einbiegende den Verkehrsunfall allein verschuldet hat.

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