Mietrecht | 18.05.2012

Parabolantenne: Mieter kann auf Internetfernsehen verwiesen werden!

Die Parabolantenne ist nicht mehr zeitgemäß und auch nicht mehr erforderlich. Dies hat auch die Rechtsprechung erkannt.

Die Frage, ob der Mieter zur Installation einer Parabolantenne berechtigt, d. h. ob dies von seinem Recht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt ist oder nicht, hat bereits eine Vielzahl von Gerichten beschäftigt. Auch der Bundesgerichtshof (u. a. BGH, NJW 2008, S. 216)  und das Bundesverfassungsgericht (u. a. BVerfG, ZMR 2005, S. 932) hatten sich mit diesem miet- und wohnungseigentumsrechtlichen Spezialproblem zu befassen, das durch eine fallbezogene Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interessen – zu Gunsten des Vermieters Art. 14 GG (Eigentum), zu Gunsten des Mieters Art. 5 GG (Informationsfreiheit) – für den konkreten Einzelfall zu lösen ist. Insbesondere Mietern mit ausländischer Staatsangehörigkeit wird ein Recht zur Installation einer Parabolantenne dann zuerkannt, wenn Fernsehprogramme aus deren Heimat entweder nicht oder in nur geringer Anzahl in das deutsche Kabelnetz eingespeist werden.

Aber sind Parabolantennen noch zeitgemäß?

Im Zeitalter des Internets sind viele Fernsehsender auch über das Internet zu empfangen, es besteht zudem die technische Möglichkeit, den Empfang auf den normalen Fernsehbildschirm zu projizieren. Besteht für die Installation einer Parabolantenne in Anbetracht dessen also überhaupt noch Bedarf? In der jüngeren Rechtsprechung der Instanzgerichte zeichnet sich eine moderne Tendenz ab:  So entschied das Landgericht Wuppertal, Urteil vom 26.01.2012, Az. 9 S 28/11, dass es dem Mieter ohne hinzutreten besonderer Umstände zumutbar sei, Sender seines Heimatlands über das Internetfernsehen zu empfangen. Ebenso entschieden das Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 26.07.2011, Az. 25 C 632/11, das  Amtsgericht Wedding, Urteil vom 20.05.2010, Az. 22a C 308/09 und das Amtsgericht Frankfurt, Urteil vom 21.07.2008, Az. 33 C 3540/07 – 31.

Diese Rechtsprechung verdient unserer Auffassung grundsätzlich uneingeschränkte Zustimmung. Kann der ausländische Mieter per Video- und/oder Livestream die von ihm gewünschten Fernsehprogramme seines Heimatlandes über das Internet empfangen, besteht keinerlei Veranlassung mehr, eine Parabolantenne zu installieren. Bereits Streyl, WuM 2007, S. 309 hat zutreffend erkannt: die Unbequemlichkeit eines „Fernsehens am Schreibtisch“ rechtfertige nicht die Eigentumsbeeinträchtigung des Vermieters. Auch das Amtsgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2011, Az. 2 C 353/11 hat sich im Rahmen einer Beseitigungsklage einer durch unseren  Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht, vertretenen Vermieterin dieser Auffassung angeschlossen.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.