Verkehrsrecht | 01.10.2014

Qualifizierter Rotlichtverstoß = Fahrverbot?

In der Regel ist bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß ein Fahrverbot zu verhängen.

Nur ganz Ausnahmsweise ist die Verhängung eines Fahrverbots nicht angezeigt.

Eine solche Ausnahme kommt namentlich dann in Betracht, wenn der Betroffene dem sog. Mitzieheffekt unterliegt.

Qualifizierter Rotlichtverstoß führt nicht immer zum Fahrverbot.

Dies hat das Amtsgericht Landstuhl, Urteil vom 08.05.2014 - 2 Owi 4286 Js 13040/13 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall wurde dem Betroffenen ein qualifizierter Rotlichtverstoß zur Last gelegt, d.h.:

Die für ihn maßgebliche Ampel zeigte bereits länger als 1 Sekunde das Rotlicht an.

Es erging ein Bußgeldbescheid, der auch ein Regelfahrverbot von 1 Monat vorsah.

Gegen den Bußgeldbescheid, insbesondere gegen das verhängte Fahrverbot, richtete sich der Einspruch des Betroffenen.

Zu Recht?

Ja – das AG Landstuhl sieht trotz dem festgestellten Rotlichtverstoß - ausnahmsweise - von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots ab.

1.

Nach der durchgeführten Hauptverhandlung sei davon auszugehen, dass sich der Betroffene auf einer Linksabbiegerspur befunden und schon längere Zeit an der insoweit das Rotlicht anzeigenden Ampel gestanden habe.

Als die sich daneben befindliche Ampel für die Geradeausfahrer auf Grün wechselte, sei der Betroffene losgefahren, wiewohl das für ihn geltende Lichtzeichen nach wie vor Rot verblieben sei.

Gegenverkehr sei zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes nicht vorhanden gewesen.

Gegenüber den ihn nach dem Rotlichtverstoß kontrollierenden Polizeibeamten habe der Betroffene direkt erklärt, er habe irrigerweise das Grünlicht für die Geradeausfahrenden befolgen wollen.

Der vernommene Zeuge habe im Übrigen bestätigt, dass die Ampelschaltung auch ihn verwirrt habe.

2.

In Anbetracht der getroffenen Feststellungen habe sich der Betroffene eines Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 StVO schuldig gemacht.

a.

Ausgehend vom Regeltatbestand des Bußgeldkatalogs sei ein qualifizierter Rotlichtverstoß anzunehmen, also ein solcher, beim dem das Rotlicht länger als 1 Sekunde angezeigt worden sei.

Zu Gunsten des Betroffenen sei aber davon auszugehen, dass der Rotlichtverstoß lediglich fahrlässig, nicht jedoch wissentlich und willentlich begangen worden sei.

b.

Zwar sei aufgrund der Verwirklichung des Regeltatbestands grundsätzlich davon auszugehen, dass hier eine Geldbuße i. H. v. 200,00 EURO und ein Regelfahrverbot von 1 Monat zu verhängen sei.

Bezüglich letzterem sei es jedoch angezeigt, von der durch den Bußgeldkatalog vorgegebenen Regel aufgrund einer richterlichen Ermessensausübung abzusehen:

Vorliegend handle es sich um einen atypischen Rotlichtverstoß, ein  sog. Augenblicksversagen. 

Die regelmäßige Rechtsfolge eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, also ein Fahrverbot, sei aber dann nicht angezeigt, wenn der Betroffene – wie hier – das für ihn geltende Rotlicht zunächst beachte, dann aber irrigerweise aufgrund Umschaltens eines „benachbarten“, für ihn aber nicht maßgeblichen Lichtzeichens auf Grün, starte.

In einem solchen Fall könne eine Ausnahme vom Regelfahrverbot gemacht werden.

Fazit:

Die Entscheidung entspricht einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung.

Der Verordnungsgeber hat die in der Bußgeldkatalog - Verordnung (BKatV) bestimmten Pflichtverletzungen, u. a. den qualifizierten Rotlichtverstoß, als besonders grob gekennzeichnet.

Die Erfüllung eines der dort geregelten Tatbestände indiziert deshalb in der Regel das Vorliegen eines groben Verstoßes,  der zugleich ein derart hohes Maß an Verantwortungslosigkeit im Straßenverkehr offenbart, dass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf.

Nur ganz ausnahmsweise kann in Einzelfällen von der Anwendung der Bußgeldkatalog – Verordnung abgesehen werden und zwar dann, wenn der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, also atypisch ist,  dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist.

Einen solchen Ausnahmefall hat das AG Landstuhl hier in vertretbarer Weise bejaht.

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