Verkehrsrecht | 24.02.2016

Unfall bei Spurwechsel: Wer haftet?

Bei einem Unfall bei Spurwechsel trifft in der Regel denjenigen Verkehrsteilnehmer die alleinige Schuld, der den Spurwechsel vollzieht. Denn er hätte hierbei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch äußerste Sorgfalt ausschließen müssen.

 

Dies hat das Amtsgericht Hamburg, Urteil vom  30.07.2015, Az. 32 C 4/15 entschieden.

Unfall bei Spurwechsel - Der Fall:

In dem zu entscheidenden Fall begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz. Ein Unfall bei Spurwechsel durch den Kläger lag dem zu Grunde, d.h. der Kläger wechselte die Spur, wobei ihm der Beklagte von hinten auffuhr.

Die Beklagte vertrat die Auffassung, der Kläger selbst trage die Alleinschuld. Denn bei einem Unfall bei Spurwechsel sei davon auszugehen, dass sich der die Spur wechselnde selbst grob verkehrswidrig verhalten habe.

Zu Recht?

Das Amtsgericht teilt die Auffassung der Beklagten und weist die Klage vollumfänglich ab. Denn der Unfall bei Spurwechsel sei auf ein grob verkehrswidriges Verhalten des Klägers selbst zurückzuführen.

1.

Bei einem Unfall bei Spurwechsel spreche der sog. Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Fahrers des die Spur wechselnden Fahrzeugs.

Gemäß § 7 Abs. 5 StVO habe sich der Fahrer des ausscherenden Fahrzeugs nämlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

Aus dieser Formulierung der gesetzlichen Regelung folgere die ganz herrschende Rechtsprechung bei einem Unfall bei Spurwechsel einen Anscheinsbeweis dahingehend, dass die sich hieraus ergebende äußerste Sorgfaltspflicht durch den die Spur wechselnden Fahrer verletzt worden sei.

Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich der Unfall – wie hier – in örtlichem und zeitlichem Zusammenhang ereignet habe.

2.

Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger auch nicht erschüttern können.

Denn er selbst habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, vor dem Spurwechsel lediglich geblinkt und in den Rückspiegel geschaut zu haben. Dass er sich zusätzlich durch einen Schulterblick vergewissert habe, dass der Spurwechsel gefahrlos möglich sei, habe er indes nicht behauptet.

In Anbetracht der schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers trete auch die einfache Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zurück, was eine alleinige Haftung des Klägers zur Folge habe.

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung in Zusammenhang mit einem Unfall bei Spurwechsel.

Die Formulierung in § 7 Abs. 5 StVO dahingehend, dass eine Fahrspur nur dann gewechselt werden darf, wenn eine „Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen“ ist, findet sich auch in anderen Regelungen der StVO, u.a. auch in § 5 Abs. 4 S. 1 StVO, § 8 Abs. 2 StVO, § 9 Abs. 5 StVO, § 10 StVO und § 14 Abs. 1 StVO.

Kommt es in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit einem der dort geregelten Verkehrsmanövern zu einem Unfall, etwa zu einem Unfall bei Spurwechsel, so gilt grundsätzlich auch dort ein Anscheinsbeweis für die alleinigen Haftung desjenigen Verkehrsteilnehmers, der das entsprechende Verkehrsmanöver durchgeführt hat.

Denn gemeinsamer Grundgedanke dieser Vorschriften ist der Vorrang des fließenden Verkehrs. Wer diesen stört bzw. in diesen „eingreift“, muss äußerste Sorgfalt walten lassen.

Einige weitere Entscheidungen hierzu finden Sie hier, hier und hier.

Im Übrigen sprechen Sie bitte unseren Partner Rechtsanwalt Ralf Schulze Steinen an, wenn Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt sind.

Denn er befasst sich schwerpunktmäßig mit der Regulierung von Verkehrsunfällen, setzt Ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.