Verkehrsrecht | 04.10.2018

Anwaltskosten nach Verkehrsunfall – Erstattungsanspruch besteht grundsätzlich!

1. Anwaltskosten nach Verkehrsunfall sind grundsätzlich durch den Unfallverursacher zu erstatten.

2. Sofern der Bundesgerichtshof im Jahr 1994 entschieden hat, dass Anwaltskosten nach Verkehrsunfall nicht zu erstatten sind, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, ist ein solcher heutzutage nicht mehr denkbar.

 

Dies hat das AG Hamburg, Urteil vom 31.01.2018, 20a C 451/17 entschieden.

DER FALL:

Die Parteien stritten um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten nach Verkehrsunfall.

Die alleinige Verantwortlichkeit der Beklagten für den Verkehrsunfall dem Grunde nach war zwischen den Parteien unstreitig und offensichtlich zu bejahen.

Die Klägerin beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung  und verlangte Ersatz der hierdurch entstandenen Anwaltskosten.

Die Beklagte meinte, der Sachverhalt sei einfach, weshalb die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts nicht von Nöten gewesen sei.

Sie verweigerte die Erstattung der Anwaltskosten nach Verkehrsunfall.

Zu Recht?

DIE ENTSCHEIDUNG:

Nein – das Amtsgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung.

Die volle Haftung der Beklagten sei zwar unstreitig und offensichtlich.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung und die hierdurch entstehenden Anwaltskosten nach Verkehrsunfall gehörten dennoch zu den erforderlichen Schadensbeseitigungskosten.

Zwar möge der Bundesgerichtshof im Jahr 1994 entschieden habe, dass anderes gelten können, sofern ein einfach gelagerter Fall vorliege.

Ein einfach gelagerter Fall sei heute aber nicht mehr denkbar.

Denn die Schadensregulierung sei mittlerweile in Teilen derart vielschichtig und kompliziert, dass ein Laie hiermit regelmäßig überfordert sei.

PRAXISHINWEIS:

Die Entscheidung des AG Hamburg ist zweifelsohne richtig.

Das zivile Verkehrsrecht ist, was das AG Hamburg richtig bemerkt, mittlerweile vielschichtig und kompliziert. Es können sich insbesondere komplizierte Rechtsfragen zur Schadenhöhe stellen, bspw. zum Restwert, zu den Mietwagenkosten oder zum Sachverständigengutachten.  

Die Schadensregulierung erfolgt auf Seiten des Unfallverursachers durch dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Die dort tätigen Sachbearbeiter verfügen mitunter über bemerkenswerte Rechtskenntnisse, teilweise sind es voll ausgebildete Juristen. 

Der Geschädigte verfügt regelmäßig nicht, nicht einmal ansatzweise über das Wissen, dass zur Durchsetzung seiner Ansprüche von Nöten ist. Dieses krasse Wissensgefälle kann nur durch Einschaltung eines Rechtsanwalts, bestenfalls eines Fachanwalts für Verkehrsrecht ausgeglichen werden.

Noch Fragen? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

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