Verkehrsrecht | 22.11.2018

Entziehung der Fahrerlaubnis – Reicht eine Drogenfahrt aus?

1. Ein die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigender, einmaliger Konsum von Cannabis kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, weshalb daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat.

 

2. Den lediglich einmaligen Konsum hat der Betreffende substantiiert und glaubhaft darzulegen.

 

3. Die einmalige Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss rechtfertigt ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht dieEntziehung der Fahrerlaubnis.

Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10.04.2018,  Az. 11. BV 18.259 entschieden.

DER FALL:

In dem zu entscheidenden Fall wurde gegenüber dem Kläger die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet.

Grundlage war eine Blutprobe, die dem Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolleentnommen worden war.

Die Blutprobe ergab folgende Werte:

THC: 4,3 ng/ml

11-OH-THC: 2,9 ng/ml

THC-COOH: 37,8 ng/ml

Mit seiner Klage wendete sich der Kläger gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis, vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg.

Hiergegen richtete sich die Berufung der die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnenden Behörde.

Zu Recht?

DIE ENTSCHEIDUNG:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtmäßig gewesen ist.

1.

Zwar habe der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiert und auch – einmal – gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV verstoßen. 

a.

Gelegentlicher Konsum von Cannabis i. S. d. § 14 Abs. 1 S. 3 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liege vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen habe, wobei diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen müssten.

Ein einmaliger Konsum – so wie vom Kläger behauptet – könne nur angenommen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen habe oder frühere Konsumakte derart weit zurück lägen, weshalb daran nicht mehr angeknüpft werden könne und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen habe.

Hierzu habe der Kläger weder substantiiert, noch glaubhaft vorgetragen.

Vielmehr sprächen die beim Kläger festgestellten Werte dafür, dass er entweder kurz vor der Fahrt nochmals oder aber häufig Cannabis konsumiert habe.

In beiden Fällen sei von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen.

b.

Es liege auch ein Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vor.

Gemäß dem vorliegenden Gutachten habe der Kläger mit einer Konzentration von 4,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut am Straßenverkehr teilgenommen.

Dabei sei eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen.

2.

Nichtsdestotrotz stehe damit aber noch nicht i. S. d. § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Die Behörde hätte zuerst von den Aufklärungsmöglichkeiten des § 14 FeVGebrauch machen und im Ermessenswege darüber entscheiden müssen, ob es nach § 14 Abs. 1 S. 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordne.

An dieser Rechtsauffassung halte der Senat fest.

Deshalb sei die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht rechtmäßig.

PRAXISHINWEIS:

Eine praxisrelevante Entscheidung zum Thema Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums.

1.

Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof läuft allerdings der überwiegenden, anders lautenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung u. a. des

Verwaltungsgerichtshof Kassel, Beschluss vom 21.09.2017 – 2 D 1471/17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2017 – OVG 1 S 27.17

Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.05.2017 – 10 B 10909/17.OVG

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 07.04.2017 – 12 ME 49/17

Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 15.03.2017 – 16 A 432/16

zu wider.

2.

Allerdings könnte es sich dennoch lohnen, gegen eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis in ähnlich gelagerten Fällen unter Berufung auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorzugehen.

Denn der Senat hat im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Dessen Entscheidung steht noch aus.

Noch Fragen? Dann wenden Sie sich an unseren Partner Ralf Schulze Steinen, Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.