Verkehrsrecht | 16.04.2014

Restwertangebot der Versicherung: Muss es angenommen werden?

1. Ein Unfallgeschädigter ist grundsätzlich dazu berechtigt, sein verunfalltes Fahrzeug zu einem der Restwerte zu veräußern, die sich aus dem seinerseits beauftragten Sachverständigengutachten ergeben.

2. Nur ausnahmsweise ist der Unfallgeschädigte an ein Restwertangebot der gegnerischen KFZ – Haftpflichtversicherung gebunden und zwar dann, wenn dieses vor Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs bei ihm eingeht.

3. Ein Unfallgeschädigter ist nicht dazu verpflichtet, der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung  die Möglichkeit zu geben, ein höheres Restwertangebot einzuholen.

 

Dies hat das Amtsgericht Hamburg – St. Georg, Urteil vom 05.12.2013, Az. 915 C 397/13entschieden.

DER FALL:

In dem zu entscheidenden Fall erlitt das Fahrzeug des Klägers bei einem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Aus dem klägerseits in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten ergab sich ein Restwert des verunfallten Fahrzeugs zwischen 1.050,00 und 1.850,00 EURO.

Der Kläger nahm das Restwertangebot über 1.850,00 EUR an und veräußerte sein Fahrzeug zu diesem Preis.

Später erhielt er von der beklagten KFZ-Haftpflichtversicherung ein Restwertangebot über 4.500,00 EUR.

Der Kläger legte seiner Schadensberechnung (Wiederbeschaffungswert – Restwert) den von ihm erzielten Restwerterlös zu Grunde.

Die beklagte KFZ-Haftpflichtversicherung regulierte lediglich unter Zugrundelegung des ihrerseits ermittelten Restwertangebots.

Sie war der Auffassung, der Kläger hätte einerseits das durch sie unterbreitete Restwertangebot annehmen, jedenfalls ihr die Möglichkeit geben müssen, vor Veräußerung des verunfallten Fahrzeugs ein höheres Restwertangebot einzuholen.

ZU RECHT?

Nein – das Amtsgericht Hamburg St. Georg verurteilt die beklagte KFZ-Haftpflichtversicherung zur Zahlung weiteren Schadensersatzes.

Der Kläger könne  den gesamten Wiederbeschaffungsaufwand als Schadensersatz verlangen.

Bei dessen Ermittlung habe sich der Kläger entgegen der Auffassung der Beklagten  lediglich einen Restwert i. H. v. 1.850,00 Euro anrechnen zu lassen.

1.

Der Kläger habe seiner Schadensberechnung den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zugrunde legen dürfen, denn dieser habe die im Hinblick auf die Ermittlung des Restwertes bestehenden Anforderungen in seinem Gutachten erfüllt.

Der Kläger habe sich bei seinem Vorgehen des weiteren an das gemäß § 249 Absatz 2 S. 1 bestehende Wirtschaftlichkeitspostulat gehalten.

In der frühzeitigen Realisierung des durch den Sachverständigen ermittelten Restwerts liege mithin keine Obliegenheitsverletzung des Klägers gegenüber der Beklagten.

Das Vorgehen des Klägers sei vielmehr grundsätzlich nicht zu beanstanden.

2.

Der Geschädigte sei nur unter besonderen Umständen gehalten, eine sich bietende günstigere Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen, anstatt sein Fahrzeug – in der grundsätzlich zulässigen Weise – zu einem im Gutachten ermittelten Restwert zu veräußern.

Derartige Ausnahmen müssten jedoch in engen Grenzen gehalten werden und dürften insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die von dem Schädiger gewünschte Verwertungsmethode aufgezwungen werde.

Eine Pflicht zur Annahme eines günstigeren und zumutbaren Verwertungsangebots, das der Schädiger bzw. seine Versicherung eingeholt habe, könne grundsätzlich nur dann bestehen, wenn dieses dem Geschädigten bereits vor der Veräußerung zu einem geringeren Restwert vorliege.

Dies sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen.

3.

Ein Geschädigter sei schlussendlich und entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dazu verpflichtet, dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung die Möglichkeit zu geben, ein besseres Restwertangebot einzuholen oder dies abzuwarten.

Der Geschädigte sei nur verpflichtet, ihm bereits bekannte Schadensminderungsmöglichkeiten bei seiner Schadensabwicklung zu berücksichtigen.

Ihm aufzubürden, dem Schädiger bzw. dessen Versicherung stets noch die Möglichkeit einräumen zu müssen, weitere aufzeigen zu können, führe zu weit.

Die Interessen des Schädigers und seiner Versicherung seien  bereits dadurch ausreichend gewahrt, dass die Ermittlung des Restwerts durch den Sachverständigen bestimmten Anforderungen unterliege.

Fazit:

1.

Richtige Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg – St. Georg, die die herrschende Auffassung zum Thema „Restwertangebot“ widerspiegelt.

2.

Dementgegen vertrat das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 16.07.2012, Az. 13 U 80 /12, dass der Geschädigte vor Annahme eines sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden Restwertangebots verpflichtet sei, dem Schädiger bzw. dessen Versicherung die Möglichkeit einzuräumen, dem Geschädigten weitere Schadenminderungsmöglichkeiten, also ein besseres Restwertangebot aufzuzeigen.

Diese Auffassung verkennt indes, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich der Geschädigte „Herr des Restitutionsgeschehens“ ist.

Ihm aufzuerlegen, stets abzuwarten, bis der Schädiger bzw. dessen Versicherung ein Restwertangebot geprüft und weitere Angebote eingeholt hat, würde diesen Umstand weitgehend unberücksichtigt lassen.

Dem Geschädigten würde durch die Pflicht auf ein besseres Restwertangebot abzuwarten, das Risiko aufgebürdet, durch den Zeitablauf, der durch die Prüfung seitens Schädiger bzw. dessen Versicherung entsteht, die Möglichkeit der Realisierung des Restwertes zu den vom Sachverständigen ermittelten Bedingungen zu verlieren.

Das kann aber nicht richtig sein.

Ihre Nachricht

Ihre Nachricht wurde gesendet. Vielen Dank!

Sie erreichen und auch telefonisch unter +49 721 / 943114-0.

Bitte beachten Sie folgendes: Durch die Zusendung einer E-Mail kommt noch kein Mandatsverhältnis zustande. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir ohne vorherige Vereinbarung keine Rechtsberatung per E-Mail erteilen können und keine fristgebundenen und Frist wahrenden Erklärungen entgegennehmen. Die Datenübertragung per Internet ist risikobehaftet. Dies sollten Sie insbesondere bei der Übersendung vertraulicher Informationen bedenken. Sollten wir eine E-Mail erhalten, gehen wir davon aus, dass wir zu deren Beantwortung per E-Mail berechtigt sind.