Verkehrsrecht | 14.02.2014

Verkehrsunfall an Bushaltestelle: Autofahrer müssen vorsichtig sein!

1. Der Schutzbereich von § 20 Abs. 4 StVO erstreckt sich auf alle Fahrgäste von Omnibussen des Linienverkehrs und von Schulbussen, gleich aus welcher Richtung sie zum Bus laufen. Geschützt sind mithin auch Fahrgäste bzw. Schüler, die von der gegenüberliegenden Straßenseite über die Straße zum Bus laufen.

2. Autofahrer müssen bei Annäherung an den mit eingeschalteter Warnblinkanlage in der Haltebucht stehenden (Schul-) Bus auch die Gegenfahrbahn beobachten, um querende Fußgänger rechtzeitig erkennen, reagieren und einen Verkehrsunfall vermeiden zu können.

3. Bei einem Verkehrsunfall zwischen einem über die Fahrbahn zu einem mit eingeschalteter Warnblinkanlage in der Haltebucht stehenden Schulbus laufenden Schüler und einem mit Tempo 20 km/h am Bus vorbeifahrendem Pkw, kommt eine Haftungsverteilung von 3/4 zu 1/4 zu Lasten des Pkw-Fahrers in Betracht.

 

Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 12.08.2013, Az. 12 U 806/11 entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall kam es im Bereich einer Bushaltestelle zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Auto und einem Fahrgast eines mit eingeschalteter Warnblinkanlage in einer Haltebucht stehenden Schulbusses. Der beklagte Autofahrer fuhr mit ca. 20 km/h an dem stehenden Bus vorbei und kollidierte mit dem klagenden, die Fahrbahn unachtsam von links überquerenden Schüler, der den Bus erreichen wollte.

Das Landgericht Trier hatte den Beklagten in 1. Instanz dazu verurteilt, die dem Kläger durch den Verkehrsunfall entstandenen Schäden zu 75 % zu tragen. Damit war der Beklagte nicht einverstanden und ging in die Berufung.

Zu Recht?

Nein – das OLG Koblenz aaO weist die Berufung zurück:

1.

Der Beklagte habe selbst vorgetragen, dass er mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h an dem auf der rechten Seite mit eingeschalteter Warnblinkanlage in der Haltebucht stehenden Schulbus vorbeigefahren sei. Damit räume er einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1, 4 StVO ein, der in diesen Fällen Schrittgeschwindigkeitvorschreibe.

2.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei die zu hohe Geschwindigkeit auch kausal für den Verkehrsunfall gewesen, da der Beklagte bei Einhalten der Schrittgeschwindigkeit den Verkehrsunfall hätte vermeiden können.

Der Sachverständige habe die Unfallstelle fast am gleichen Tag wie dem Unfalltag und zur gleichen Zeit wie die Unfallzeit in Augenschein genommen. Er habe dabei festgestellt, dass der Beklagte den geschädigten Schüler haben wahrnehmen können, als dieser entweder laufend die Fahrbahn fast erreicht hatte oder, wenn er zuvor am Fahrbahnrand stehen geblieben war, sich bereits in die Fahrbahn hineinbewegt hatte.

Der Beklagte musste den querenden Fußgänger bei gehöriger Aufmerksamkeit, zu der er nach § 20 Abs. 1, 4 StVO verpflichtet war, so rechtzeitig erkennen, dass er bei Einhalten der vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können.

Fazit:

1.

Die Entscheidung des OLG Koblenz schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an.

Dieser hatte bereits im Jahr 2006 festgestellt, dass von § 20 StVO alle Fußgänger geschützt werden, die sich im Bereich eines an einer Haltestelle haltenden (Linien-) Busses, einer Straßenbahn oder eines Schulbusses aufhalten bzw. dort die Fahrbahn überqueren. Fußgänger im Bereich einer Haltestelle werden insbesondere unabhängig davon geschützt, ob sie tatsächlich in das entsprechende Verkehrsmittel ein- oder ausgestiegen sind bzw. einsteigen wollten.

§ 20 StVO will vielmehr ganz generell Fugänger in diesen Bereichen vor einem Verkehrsunfall schützen.

2.

Für die Praxis  bedeutet die Entscheidung, dass Autofahrer im Bereich von Haltestellen äußerste Sorgfalt walten lassen müssen, damit es nicht zu einem Verkehrsunfall kommt. Beide Straßenseiten müssen im Auge behalten, die Haltestelle langsam, d. h. mit Schrittgeschwindigkeit, und achtsam passiert werden.

Dabei muss die Geschwindigkeit  schon frühzeitig, nicht erst dann herabgesetzt werden, wenn Fußgänger zu sehen sind.

Sind Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt worden? Dann sprechen Sie unseren Partner Rechtsanwalt Ralf Schulze Steinen zum Zwecke der Unfallregulierung an.

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